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Fall: Bürgschaft per Fax


A. Sachverhalt
Dusel (D) möchte sich ein neues Auto kaufen. Da er durch seinen extensiven Lebensstil keinerlei Ersparnisse hat, kommt für ihn nur ein Ratenkauf ohne Anzahlung in Betracht. Er begibt sich zum VW-Autohaus des Käfer (K) und erkundigt sich nach Angeboten für das neue Modell des Polo. Den Kaufpreis in Höhe von 14.000 EUR soll die VW-Bank (V) finanzieren.

Das Rating des D bei der Schufa ist allerdings recht mager - aus einer Reihe von überzogenen Girokonten und unbezahlter Mobilfunkrechnungen, die allesamt bei der Schufa vermerkt sind, schließt auch die V, dass die Zahlungsmoral des D nicht besonders gut ist. Deshalb wird dem D nahegelegt, Sicherheiten vorzulegen, weil sonst keine Kreditzusage erfolgen kann.

D bittet seine Freundin Schlau (S), für ihn zu bürgen. S hat keine Zeit, das Autohaus zu besuchen, schickt jedoch eine handschriftlich aufgesetzte und eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung per Fax an K, die ordnungsgemäß wie gefordert an die V gerichtet ist. Alle sind glücklich, D bekommt sein Auto, K das Geld von der Bank. Die Bank hat das Fax.

B. Frage
Ist S als Bürge gegenüber der V verpflichtet?

C. Lösungshinweise
Die Verpflichtung der S besteht, wenn hier ein Bürgschaftsvertrag zwischen dem Gläubiger (V) und dem Bürgen (S) geschlossen wurde. Angebot seitens S und Annahme seitens V sind laut Sachverhalt anzunehmen.

Problem: Form gem. § 766 BGB. Mindestens die Erklärung der Bürgschaft (nicht zwingend gesamter Vertrag) bedarf der Schriftform.

Da ein Fax keine Schriftform darstellt und S die Urkunde bisher nicht aus der Hand gegeben hat, ist Schriftform nicht gewahrt. Damit Bürgschaftserklärung nicht wirksam, § 125 BGB.





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