Version [63710]
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Fall: Auftrag an den Wohnraumdesigner
Musterlösung
A. E gegen R aus § 631 Abs. 1 BGB
E könnte gegen R einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 32.000 EUR haben. Dieser Anspruch ist gegen, wenn E ihn erworben, nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
Der Anspruch ist erworben, wenn zwischen R und E ein Vertrag geschlossen wurde, mit dem Inhalt, dass ein Werklohn in Höhe von 32.000 EUR zu entrichten und dieser Vertrag auch wirksam ist.
1. Vertragsschluss
Zwischen E und R könnte ein Vertrag abgeschlossen worden sein. Voraussetzungen dafür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme - erforderlich. Ferner muss das Angebot bei Annahme noch annahmefähig sein.
Zwischen E und R könnte ein Vertrag abgeschlossen worden sein. Voraussetzungen dafür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme - erforderlich. Ferner muss das Angebot bei Annahme noch annahmefähig sein.
E hat im gemeinsamen Termin mit R und B vorgeschlagen, dass er das Parkett für 32.000 EUR verlegen kann. Dieser Vorschlag ist eine Willenserklärung, die auch auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist - eines Vertrages, kraft dessen E Parkett verlegen wird. Insofern ist es auch ein Antrag.
Das Angebot wurde in Anwesenheit des anderen Vertragspartners erklärt. Damit kommt der Antrag mit bloßer Wahrnehmung durch den Adressaten (den R) zustande.
Demzufolge ist ein Angebot des E i. S. d. § 145 BGB gegeben.
R hat im Gespräch mit E und B das Angebot noch nicht akzeptiert. Er hat lediglich erklärt, dass er sich bald entscheiden werde und weitere Kommunikation über B erfolgen soll. Dann hat aber B im Namen des R den Auftrag am 17. 11. unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung wird eine Willenserklärung mit dem Inhalt vorgenommen, dass das Angebot des E angenommen wird.
Fraglich ist, inwiefern die Willenserklärung durch R abgegeben wurde. Persönlich hat R keine Annahmeerklärung vorgenommen. Allerdings kommt hier eine Abgabe der Willenserklärung mit Wirkung für R durch einen Dritten in Betracht.
B könnte für R als Vertreter die Annahmeerklärung abgegeben haben. Dafür ist erforderlich, dass B die Erklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit Zugang zu rechnen ist, und dieses Handeln muss dem R gem. §§ 164 ff. BGB zugerechnet werden können.
Abgabe durch B
Laut Sachverhalt unterzeichnet B am 17. 11. den Auftrag im Namen des R. Dies tut er "mit E", so dass eine Kenntnisnahme durch diesen möglich ist. B hat die Willenserklärung abgegeben.
Zurechnung dem R
Die Willenserklärt des B könnte dem R gem. § 164 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass B eine eigene Willenserklärung im Namen des R abgegeben hat und das Handeln im fremden Namen dem Vertragspartner gegenüber offengelegt wurde.
B könnte eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Für die Abgabe einer eigenen Willenserklärung sprechen solche Indizien, wie eigener Entscheidungsspielraum des Vertreters oder Unterzeichnung mit eigenem Namen. B konnte in diesem Fall über die Ausstattung der Wohnung meist frei entscheiden, exakte Vorgaben von R hat er diesbezüglich nicht gehabt. Deshalb ist ein breiter Entscheidungsspielraum des B festzustellen. Er hat insofern auch bei Annahme des Angebotes des E eine eigene Willenserklärung abgegeben.
Laut Sachverhalt unterzeichnet B gerade "im Namen des R". Damit ist klar, dass B nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handeln wollte und dies auch für den Vertragspartner offenkundig ist.
Die Abgabe der Willenserklärung durch B kann dem R zugerechnet werden.
Die Annahmeerklärung ist abgegeben. Die Unterzeichnung des Auftrages durch B erfolgte "mit E" gemeinsam. Damit ist anzunehmen, dass E von der Annahme auch erfahren hat. Damit ist die Erklärung ihm auch zugegangen.
Das Angebot des E ist angenommen.
((1)) E gegen ? gem. § ?