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Version [63709]

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Fall: Auftrag an den Wohnraumdesigner

Musterlösung


A. E gegen R aus § 631 Abs. 1 BGB
E könnte gegen R einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 32.000 EUR haben. Dieser Anspruch ist gegeben, wenn E ihn erworben, nicht verloren hat und der Anspruch auch durchsetzbar ist.

Der Anspruch ist erworben, wenn zwischen R und E ein Vertrag geschlossen wurde, mit dem Inhalt, dass ein Werklohn in Höhe von 32.000 EUR zu entrichten und dieser Vertrag auch wirksam ist.

1. Vertragsschluss
Zwischen E und R könnte ein Vertrag abgeschlossen worden sein. Voraussetzungen dafür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme - erforderlich. Ferner muss das Angebot bei Annahme noch annahmefähig sein.

a. Angebot
E könnte dadurch, dass er die Parkettverlegung zum Preis von 32.000 EUR vorschlägt, ein Angebot unterbreitet haben. Dafür muss E eine Willenserklärung mit dem Inhalt Antrag abgegeben haben und diese muss dem R auch zugegangen sein.
E hat im gemeinsamen Termin mit R und B vorgeschlagen, dass er das Parkett für 32.000 EUR verlegen kann. Dieser Vorschlag ist eine Willenserklärung, die auch auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist - eines Vertrages, kraft dessen E Parkett verlegen wird. Insofern ist es auch ein Antrag.
Das Angebot wurde in Anwesenheit des anderen Vertragspartners erklärt. Damit kommt der Antrag mit bloßer Wahrnehmung durch den Adressaten (den R) zustande.
Demzufolge ist ein Angebot des E i. S. d. § 145 BGB gegeben.


2. Vertragsinhalt






B. E gegen ? gem. § ?


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