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Fall: Lieferung an den Käufer des Käufers


BGH NJW 1973, 141; 1982 2371/2372; 1986, 1166; 1999, 425;

A. Sachverhalt
V schließt mit K einen Kaufvertrag über einen Spezialdrucker. K als Händler veräußert den Drucker sogleich an den Betreiber einer Großdruckerei D weiter. Anschließend bittet K den V, die Maschine direkt an D zu liefern. Nachdem die Lieferung erfolgt ist, wird D insolvent. V, der den Kaufpreis für das gelieferte Gerät noch nicht erhalten hat, verlangt Herausgabe des Druckers nach § 985 BGB unter Berufung darauf, dass weder zwischen ihm und K noch zwischen K und D eine Besitzübergabe stattgefunden hat, so dass eine Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB nicht denkbar ist.

B. Frage
Hat V Recht - kann er Herausgabe des Druckers verlangen?

C. Lösung
Vgl. Baumstruktur

V hat Anspruch gem. § 985 BGB, wenn er Eigentümer der Sache ist (übrige Voraussetzungen sind unproblematisch). Ursprünglich war er laut Sachverhalt Eigentümer. Er könnte jedoch durch die Lieferung an D das Eigentum verloren haben. Eine direkte Eigentumsübertragung an D kommt nicht in Betracht, weil V dem D gegenüber nicht verpflichtet war, Eigentum an der Sache zu verschaffen. Deshalb ist zu prüfen, ob das Eigentum erst auf K und dann auf D übergegangen ist.

1. Eigentumsübertragung auf K gem. § 929 S. 1 BGB

a. Einigung
Ein Eigentumserwerb setzt voraus, dass eine dingliche Einigung erfolgt ist. Diese muss nach den allgemeinen Regeln über Abschluss von Verträgen erfolgen.
      • Angebot = Aufforderung des K, an D zu liefern = Eigentumserwerbswille geäußert (+)
      • Annahme = durch Auslieferung an D = konkludent Eigentumsübertragungswille geäußert (+)
      • Annahmefähigkeit (+)
      • Übereinstimmung (+)

b. Übergabe
Übergabe ist zwar ein tatsächlicher Vorgang, allerdings können in diesem Vorgang nach h. M. einige Elemente identifiziert werden, die einzeln für sich zu prüfen sind - insbesondere in einem solchen Fall, wie diesem...

(1) Besitzerwerb durch Erwerber?
K selbst hat die Sache nicht in Empfang genommen.
Dafür aber seine Geheißperson - der D. Zwischen K und D besteht kein besitzrechtliches Verhältnis, die Anweisung des K, an D zu liefern, reicht allerdings nach Auffassung des BGH für die Annahme einer Übergabe aus.
(+)

(2) auf Veranlassung des Veräußerers?
Für die Übergabe i. S. d. § 929 BGB ist erforderlich, dass der Veräußerer die Begründung des Besitzes bei einer anderen Person veranlasst hat. In diesem Fall hat V es veranlasst (+)

(3) keine Besitzrechtliche Position mehr beim V (+)

(4) in Erfüllung der Einigung (+)
(wäre nicht gegeben, wenn sich Einigung auf zeitweise Überlassung bezog oder Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde)

c. "Einigsein" bei Übergabe (+)
In diesem Fall war bei Übergabe noch nicht davon die Rede, dass V eine Veräußerung nicht wollte.

d. Berechtigung (+)

e. Zwischenergebnis
V hat das Eigentum an K verloren.

2. Ergebnis
Da V nicht mehr Eigentümer ist, kann er § 985 BGB nicht mehr geltend machen

Hilfsweise:
3. Hat D das Eigentum am Drucker erworben?
Hilfsweise kann noch geprüft werden, ob in diesem Fall D das Eigentum erlangt hat (so dass auch nicht K sondern er Eigentümer der Sache ist, und die Sache damit in die Insolvenzmasse fällt).
Auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob sich Veräußerer (hier: K) und Erwerber (D) geeinigt haben, ob eine Übergabe erfolgt ist.

a. Einigung
V als Bote des K überbrachte dem D das Angebot, Eigentumsübertragung vorzunehmen.
Durch Empfang der Maschine hat D es angenommen.
Gemäß den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln ist eine dingliche Einigung auch ohne Beteiligung des Veräußerers (K) möglich.

b. Übergabe
Der Erwerber hat Besitz erlangt.
Das einzige Problem ist, ob dies auf Veranlassung des Veräußerers erfolgte. Dies wird aber vom BGH bejaht. V war zwar in keinerlei besitzrechtlicher Beziehung mit K, jedoch handelte er "auf Geheiß" des K.
Da K sonst kein Besitz mehr an der Sache - Übergabe (+)

c. Einigsein und Berechtigung (+)

d. Ergebnis zur Hilfsfrage
D ist Eigentümer des Druckers geworden.


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