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Fallbeispiel: Interimsregierung
A. Sachverhalt
Kurz vor Ende der Legislaturperiode stirbt der Bundeskanzler in einem Unfall. Trotz mehrerer Versuche des Bundestages, eine neue Regierung zu bilden, ist nach drei Monaten und nur kurz vor der neuen Wahl kein neuer Kanzler gewählt.
Darauf schreitet der Bundespräsident ein und bestimmt den bisherigen Finanzminister (und nicht den Stellvertreter des Bundeskanzlers, den bisherigen Außenminister), die Geschäfte der Bundesregierung interimsweise zu übernehmen. Auf Ersuchen des nunmehr geschäftsführenden Bundeskanzlers bittet der Bundespräsident alle Minister, ihre Geschäfte ebenfalls weiterzuführen.
Die geschäftsführende Regierung beschließt einen Gesetzesvorschlag zum kompletten Umbau des Steuersystems, der bereits weitgehend vorbereitet war und nur noch beschlossen werden sollte. Die Opposition wehrt sich gegen ein solches Vorgehen. Sie erwägt, alle Vorgänge rechtlich anzugreifen.
Frage:
Ist der Kabinettsbeschluss (Gesetzesvorschlag zum Steuerrecht) nichtig? Wie ist der Kabinettsbeschluss zu bewerten?
B. Lösungsskizze
Die Frage wirft hier eine besonders sorgfältige Differenzierung zwischen unterschiedlichen Rechtsfolgen von Fehlern eines Hoheitsaktes. Es reicht hier nicht, zu prüfen, ob der Kabinettsbeschluss an sich bzw. die ihm vorgelagerten Handlungen rechtmäßig bzw. insgesamt ordnungsgemäß waren. Vielmehr verlangt die Fragestellung an mehreren Stellen eine Auseinandersetzung mit der Frage, wann eine Handlung nichtig (ungültig, unwirksam) ist, also keine rechtlichen Folgen entfaltet, und wann der Fehler nur im entsprechenden Verfahren geltend gemacht werden kann, vorerst aber die betroffene Handlung als wirksam zu behandeln ist.
Der Kabinettsbeschluss ist in jedem Falle dann wirksam, wenn er durch eine ordnungsgemäß berufene Bundesregierung im ordnungsgemäßen Verfahren ohne Rechtsverstöße gefasst wurde. Sollte die Berufung der Regierung rechtswidrig (verfassungswidrig) sein, ist darüber hinaus die Frage zu beantworten, inwiefern sich die Fehler bei der Bestellung der Regierung auf die Wirksamkeit des Kabinettsbeschlusses auswirken können.
Also:
- Kabinettsbeschluss in jedem Falle wirksam, wenn Kabinett wirksam bestellt und korrekt gehandelt;
- sofern Kabinettsbildung nicht richtig - es kommt auf die Rechtsfolge des Fehlers an
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