Version [14124]
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Ermessen § 40 VwVfG
A. gesetzliches Ermessen:
Dieses liegt dann vor, wenn die Behörde bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen kann.
B. Arten vom Ermessen:
- Entschließungsermessen, hier stellt sich die Frage nach dem " Ob?"
- Auswahlermessen, hier richtet sich die Frage nach dem " Wie? "
C. Sinn und Zweck:
Ermessen dient der Einzelfallgerechtigkeit, d.h. Verwaltung kann sachgerechte Lösungen für jeden Einzelfall finden. Jedoch sind folgende Punkte zu berücksichtigen :
- Gesetzgeberische Zielvorstellung
- konkrete Umstände des Einzelfalls
D. Verstoß gegen rechtliche Bindung:
Jedoch stellt sich die entscheidende Frage, wie vorzugehen ist wenn ein Ermessensfehler vorliegt ?
Hierfür werden drei Fälle unterschieden:
- Ermessensüberschreitung
- Ermessensnichtgebrauch
- Ermessensfehlgebrauch
E. Abgrenzung:
- gebundene Entscheidung
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