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Ermessen § 40 VwVfG
gesetzliches Ermessen :
Dieses liegt dann vor, wenn die Behörde bei Vorliegen aller Tatbestandsvorrraussetzungen zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen kann.
Arten vom Ermessen :
- Entschliesungsermessen, hier stelllt sich die Frage nach dem " Ob".
- Auswahlermessen, hier richtet sich die Frage nach dem " Wie "
Sinn und Zweck :
Ermessen dient der Einzelfallgerechtigkeit, d.h. Verwaltung kann sachgerechte Lösungen für jeden Einzelfall finden.Jedoch sind folgende Punkte zu berücksichtigen :
- Gesetzgeberische Zielvorstellung
- konkrete Umstände des Einzelfalls
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Verstoß gegen rechtliche Bindung :
Jedoch stellt sich die entscheidende Frage wie vorzugehen ist, wenn ein Ermessensfehler vorliegt ?
Hierfür werden drei Fälle unterschieden :
- Ermessensüberschreitung
- Ermessensnichtgebrauch
- Ermessensfehlgebrauch
Abgrenzung:
- gebundene Entscheidung
CategoryVerwaltungsrecht