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Ermessen


gesetzliches Ermessen

Dieses liegt dann vor, wenn die Behörde bei Vorliegen aller Tatbestandsvorrraussetzungen zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen kann.

Jedoch stellt sich die entscheidende Frage wie vorzugehen ist, wenn ein Ermessensfehler vorliegt ?
Hierfür werden drei Fälle unterschieden :

  1. Ermessensüberschreitung
  1. Ermessensnichtgebrauch
  1. Ermessensfehlgebrauch

Abgrenzung:

gebundene Entscheidung ( Behörde hat keinen Entscheidungsspielraum)
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