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Regeln über Staatsmonopole im AEUV vs. Energiewirtschaft

wichtigste Entscheidungen des EuGH und dogmatische Einordnung der Problematik


A. Literatur
Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 2, Rn. 26 ff.
Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV


B. Verbot von mittelbaren Vertragsverletzungen, Art. 106 Abs. 1 AEUV
Das heißt, dass die Mitgliedstaaten keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 AEUV widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen, welche öffentliche Unternehmen betreffen.

C. Ist ein Staatsmonopol i. S. d. Art. 106 Abs. 1 AEUV durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt?
Die Rechtfertigung gilt auch für andere Vertragsbereiche! Insofern kann auch jede andere Zuwiderhandlung gegenüber den Vertragsvorschriften gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV gegeben sind.

1. Ein Wirtschaftsunternehmen


2. Mit Charakter i. S. d. Art. 106 Abs. 2 AEUV

a. Dienstleistung der Daseinsvorsorge i. S. d. Art. 106 II AEUV vor?
Oder genauer gemäß dem Wortlaut: Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

Definition der Daseinsvorsorge ist nicht einheitlich. Es besteht ein weiter Spielraum für die Mitgliedstaaten und europarechtlich ist lediglich eine Überprüfung möglich, ob die Qualifikation als "Dienstleistung von allg. wirtschaftlichen Interesse" noch vertretbar erscheint.


b. Liegt ein Finanzmonopol vor?
Auch Finanzmonopole können unter die Rechtfertigung durch Art. 106 Abs. 2 AEUV fallen. Finanzmonopole liegen vor, wenn Erschließung einer besonderen Einnahmequelle im Mittelpunkt steht (in Deutschland war es z. B. das Brandweinmonopol als klassisches Finanzmonopol).[5]

3. Betrauung eines Unternehmens
Unternehmen bedeutet wirtschaftliche Tätigkeit, also kein hoheitliches Handeln. Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht zwingend, aber eine Tätigkeit gegen Entgelt.
Damit ein Unternehmen unter die Regelungen des Art. 106 AEUV fällt, muss es mit einer Dienstleistung betraut sein.[1]

a. Formelle Betrauung muss erfolgt sein
Betrauung muss sich klar durch nationale Rechtsvorschriften, Genehmigung oder sonstiger Hoheitsakt öffentlicher Gewalt ergeben.[2]

b. Materiell vom Umfang her richtige Betrauung
Vorliegen einer klaren Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung.[3] Dies muss eine besondere Aufgabe sein, welche sich nicht im bloßen Wahrnehmen privater Interessen erschöpft.[4]





4. Verhinderung der Erfüllung der Aufgaben
Liegt vor, wenn die mitgliedsstaatlichen Einschränkungen:
    • erforderlich sind, um die Erfüllung der besonderen Aufgabe sicherzustellen oder
    • sie die Erfüllung der Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen ermöglichen.

5. Keine übermäßige Beeinträchtigung des Handels in der EU, Art. 106 II 2 AEUV
Prüfung in 3 Schritten:

a. Ob und in welchem Maß wird die Entwicklung des Handelsverkehrs im entsprechenden Sektor, durch die konkrete Betrauung mit Dienstleistungen z. B., von allgemeine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt[6]
b. Prüfung, ob das Ausmaß so groß ist, dass es dem Interesse der Union zuwider läuft (Unionsinteresse sind hierbei die Ziele der EU in der Gesamtbetrachtung)[7]
c. Dritter Schritt: Abwägung aller identifizierten Interessen um die Tragbarkeit des Ausmaßes der Beeinträchtigung bewerten zu können [8]


D. Anwendbarkeit - Abgrenzung zu Art. 37 AEUV
Zweck des Art. 37 AEUV ist nicht die Abschaffung von Handelsmonopolen sondern deren Anpassung an die Regeln der Warenverkehrsfreiheit.[9] In dieser Hinsicht ist Art. 37 AEUV somit vergleichbar mit Art. 106 AEUV, welcher allerdings für die Betätigung öffentlicher Unternehmen und die Betrauung öffentlicher und privater Unternehmen mit ausschließlichen Rechten konzipiert ist.[10]




E. Schwerpunkte
Möglicherweise ist auch das Verhältnis zwischen Art. 106 AEUV und Art. 37 AEUV zu klären.


[1] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 45
[2] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
[3] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
[4] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
[5] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 89
[6] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 103
[7] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 104, 105
[8] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 104
[9] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 16
[10] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 16
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