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Regeln über Staatsmonopole im AEUV vs. Energiewirtschaft

wichtigste Entscheidungen des EuGH und dogmatische Einordnung der Problematik


A. Literatur
Möglicher Ausgangspunkt: Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 2, Rn. 26 ff.


B. Verbot von mittelbaren Vertragsverletzungen, Art. 106 I AEUV
Das heißt, dass die Mitgliedstaaten keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 AEUV widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen, welche öffentliche Unternehmen betreffen.

C. Liegt eine Rechtfertigung des Staatsmonopols i. S. d. Art. 106 I AEUV - Art. 106 II AEUV
Rechtfertigung - auch für andere Vertragsbereiche!

1. Betrauung eines Unternehmens
Unternehmen bedeutet wirtschaftliche Tätigkeit, also kein hoheitliches Handeln. Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht zwingend, aber eine Tätigkeit gegen Entgelt.
Damit ein Unternehmen unter die Regelungen des Art. 106 AEUV fällt, muss es mit einer Dienstleistung betraut sein.[1]

a. Formelle Betrauung muss erfolgt sein
Betrauung muss sich klar durch nationale Rechtsvorschriften, Genehmigung oder sonstiger Hoheitsakt öffentlicher Gewalt ergeben.[2]


b. Materiell vom Umfang her richtige Betrauung
Vorliegen einer klaren Definition der gemeinschaftlichen Verpflichtung.[3]



2. Liegt eine Dienstleistung der Daseinsvorsorge i. S. d. Art. 106 II AEUV vor?
"Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse"

Definition der Daseinsvorsorge nicht einheitlich. Weiter Spielraum für die Mitgliedstaaten und europarechtlich lediglich Überprüfung, ob die Qualifikation als "Dienstleistung von allg. wirtschaftlichen Interesse" noch vertretbar erscheint.


3. Liegt ein Finanzmonopol vor?

4. Verhinderung der Erfüllung der Aufgaben
Liegt vor, wenn die mitgliedsstaatlichen Einschränkungen:
    • erforderlich sind, um die Erfüllung der besonderen Aufgabe sicherzustellen oder
    • sie die Erfüllung der Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen ermöglichen.

5. Keine übermäßige Beeinträchtigung des Handels in der EU, Art. 106 II 2 AEUV



D. Anwendbarkeit - Abgrenzung zu Art. 37 AEUV





E. Schwerpunkte
Möglicherweise ist auch das Verhältnis zwischen Art. 106 AEUV und Art. 37 AEUV zu klären.


[1] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 45
[2] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
[3] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
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