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Emissionsrechtehandel in Europa


A. Rechtsgrundlagen
Die Zuteilung der Emissionsrechte, das Zuteilungsverfahren und der anschließende Handel sind in folgenden Rechtsakten geregelt:
Auf nationaler Ebene (in Deutschland):


B. Grundlegende Rechtsfragen


1. Wer ist verpflichtet, Emissionsberechtigungen vorzulegen?
Die Verpflichtung zur Vorlegung von Emissionsberechtigungen ist im § 2 des TEHG geregelt. Nach § 2 Abs. 2 TEHG erstreckt sich der Anwendungsbereich auf die Anlagen des Anhangs 1 Teil 2 Nr. 2 bis 31 TEHG (inkl. 32 Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen und 33 Luftverkehr) [1], sowie Anlagenteile und Prozesse, welche notwendig zur Betriebsführung sind, nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift. Ebenso gilt die Anwendung für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des TEHG.


a. Schwellenwerte / De-minimis-Regelung
Nach Anlage 1 Teil 2 Nr. 1 bis 6 TEHG ist die Pflicht zum Emissionshandel an Schwellenwerte im Bereich der Produktionsleistung, i. S. d. § 3 Nr. 11 TEHG, oder Gesamtfeuerungswärmeleitung gebunden.[2] Werden diese Werte unterschritten, sind diese Anlagen vom Anwendungsbereich des TEHG ausgenommen.[3] Hierbei werden, gemäß § 2 Abs. 3 TEHG, Anlagenkapazitäten zusammengerechnet, wenn der Tatbestand einer gemeinsamen Anlage i. S. d. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV erfüllt ist. Nach Abs. 6 des § 2 TEHG sind unter den Verpflichtungen dieses Gesetzes auch Tätigkeiten der Luftfahrt gefasst und die Emissionen, welche durch ein Luftfahrzeug verursacht werden.

b. Ausnahmen
Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind in § 2 Abs. 5 TEHG abgefasst. Hierunter fallen sowohl Anlagen, als auch Anlagenteile, wenn ihr Zweck die Forschung und Entwicklung, sowie Erprobung neuer Brenn- und Einsatzstoffe ist.
Weiterhin sind Anlagen von der Anwendung, nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 TEHG, ausgenommen, welche einer Genehmigung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bedürfen und den Tatbestand erfüllen, dass für diese Anlagen lediglich Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas i. S. d. RL 2009/28/EG als Brennstoff verwendet werden darf. [4]
Als dritte und letzte Ausnahme sind Anlagen zu beachten welche Anlagen i. S. d. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 6 TEHG sind, werden vom Anwendungsbereich, nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 TEHG ausgenommen.[5]

c. Befreiungen
Das TEHG kennt auf nationaler Ebene auch Befreiungsvorschriften für Kleinemittenten. So ist, nach § 27 Abs. 1 ein Anlagenbetreiber, für die Handelsperiode 2013 – 2020, von der Pflicht zur Abgebe von Berechtigungen i. S. d. § 7 Abs. 1 TEHG befreit, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TEHG vorliegen. Der Befreiung i. S. d. § 27 Abs. 1 TEHG muss, nach § 27 Abs. 2 TEHG vom Betreiber der Anlage beantragt werden und mit einem Antrag nach § 9 Abs. 2 TEHG einhergehen. Eine Befreiung, nach § 27 Abs. 1 Satz 1 TEHG, ist für Anlagen i. S. d. Tätigkeitsbereiche des Anhangs 1 Teil 2 Nr. 2 bis 6, ausgeschlossen.

2. Abgabepflicht für Emissionsrechte nach jew. Periode

§ 7 Abs. I S. I TEHG bildet den Kern des Emissionshandels. Hieraus ergibt sich die Pflicht für jeden Treibhausgas-Emittenten, die entsprechende Menge an Berechtigungen auf ihre tatsächlichen verursachten Emissionen an die zuständige Behörde abzugeben. Dies bedeutet, die Verpflichtung jährlich bis zum 30. April, Emissionen durch Berechtigungen abzudecken. Neben der Abgabepflicht i.S.d. § 7 Abs. I S. I TEHG werden in Abs. II die Gültigkeit der Berechtigungen, in Abs. III die Übertragbarkeit, in Abs. IV der gutgläubige Erwerb und in Abs. V der Ausschluss der Regelung für Finanzinstrumente geregelt."

3. Sanktionieren der Abgabepflicht

Kommt ein Betreiber seinen Pflichten zur Abgabe i. S. d. 7 Abs. 1 TEHG nicht nach, finden die Sanktionsvorschriften des Abschnittes 5 durch die §§ 29 ff. TEHG Anwendung. Eine Verletzung der Abgabepflicht, nach § 7 Abs. 1 TEHG führt zur Festsetzung von Zahlungspflichten. So veranschlagt die zuständige Behörde, nach § 30 Abs. 1 TEHG für jede freigesetzte Tonne CO2, für welche keine Berechtigung abgegeben wurde, ein Pflichtgeld von 100 Euro. Ausnahmen der Sanktion sind das Vorliegen von höherer Gewalt, aufgrund derer ein Betreiber seiner Abgabepflicht nicht nachkommen konnte. Eine solche Zahlungspflicht darf außerdem nicht erhoben werden, wenn seit der Pflichtverletzung ein Jahr vergangen ist.

4. Emissionsgenehmigung

Im Sinne des Abschnittes 2 und § 4 Abs. 1 des Treibhausgas-emissionshandelsgesetzes ist ein Anlagenbetreiber zur Genehmigung verpflichtet, wenn er Treibhausgase, gemäß Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 32 freisetzt. Diese Genehmigungspflicht hat zum Ergebnis, dass eine genaue Erfassung der Betreiber und ihrer Anlagen im Bereich des Emissionshandels vorliegt und Veränderungen in ihrer Art und Umfang bekannt werden.[6] Luftfahrzeugbetreiber unterstehen nicht dem Genehmigungserfordernis.[7]

a. Antrag
Eine Genehmigung wird, von der zuständigen Behörde, auf Antrag erteilt, wenn nach den Antragsunterlagen, die Angaben nach § 4 Abs. 3 festgestellt werden. Antragssteller ist der Anlagenbetreiber i. S. d. § 3 Nr. 2 TEHG.

b. Angaben
Die Unterlagen zwecks Antragsstellung müssen bestimmte Angaben, nach § 4 Abs. 2 Nr.1 bis Nr. 5 TEHG enthalten.
Nr. 1: Name und Anschrift des Anlagenbetreibers.
Nr. 2: Tätigkeitsbeschreibung, Standort, Art und Umfang der Verrichtung und verwendeten Technologien
Nr. 3: Bei Tatbeständen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TEHG: Beschreibung der räumlichen Abgrenzung von Anlagenteilen, der Verfahrensschritte und von Nebeneinrichtungen (§ 2 Abs. 2 TEHG)
Nr. 4: die Emissionsquellen
Nr. 5: der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, bzw. der zukünftige Zeitpunkt

c. Zuständige Behörde
Die für die Genehmigungen, nach § 4 TEHG zuständigen Behörden gehen aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 TEHG hervor. Dies ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG die nach Landesrecht für den Vollzug des § 4 TEHG zuständige Behörde. [8]

5. Melde- und Informationspflichten
Anlagenbetreiber i. S. d. TEHG haben zusätzlich zu ihren Abgabeverpflichtungen ebenso Melde- und Informationspflichten.
Meldepflicht, nach § 4 Abs. 5 TEHG:
Laut dieser Vorschrift hat der Betreiber einer Anlage die Pflicht bevorstehende Änderungen, welche sich auf § 4 Abs. 3 TEHG beziehen und Folgen für die Emissionen besitzen, der zuständigen Behörde sachgemäß zu melden. Bei einem vorliegenden Antrag, gemäß § 16 BImSchG entbehrt sich die Anzeigepflicht.[9]
Meldepflicht und Bericht, nach § 5 TEHG
Bericht der Anlagenbetreiber über ihre Emissionen des Vorjahres, gegenüber Immissionsschutzbehörden der Länder, nach § 5 Abs. 1 TEHG
- Einreichungsfrist: bis 31.3. des Folgejahres[10]

6. Anrechnung von Einsparprojekten

7. Zuteilung (cap)

a. Verfahren
Zuteilungsmenge je Anlagentyp?
§§ 10 ff. TEHG
Reduktion?

8. Emissionsberechtigungen / Zertifikate
Emissionszertifikate, innerhalb eines Zertifikatsystems, stellen die Erlaubnis dar, eine bestimmte Menge an Kohlenstoffdioxid (CO²) zu emittieren. Im Bereich der Emissionszertifikate gibt es unterschiedliche Varianten:

Emissionsberechtigungen (EB) / EU-Allowances (EUA)
Die Emissionsberechtigungen (auch: EU-Allowances) bilden den größten Bereich des Handelsmarktes. Ausgehend vom europäischen Emissionshandelssystem berechtigt ein Zertifikat die Emission einer Tonne CO² über eine bestimmte Zeitspanne.

Assigned Amount Units (AAU)
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.[11]

Certified Emission Reduction Units (CER)
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.[12]

Emission Reduction Units (ERU)
Die ERUs sind in ihrer Entstehung den CERs gleich, sind jedoch das Ergebnis von JI-Projekten. Die sogenannten „Joint Implementation“ sind der Überbegriff für eine Vielzahl von Projekten, welche in partnerschaftlicher Kooperation zweier Industrieländer ausgeführt werden. Die beiden beteiligten Staaten haben sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls auf eine Verringerung der Emissionen verpflichtet haben.[13]

Verified Emission Reductions (VER)
Unterschiede zu den vorangegangenen Zertifikaten bestehen bei den VERs darin, dass diese keine staatlich/international anerkannte Berechtigungen und unabhängig vom Kyoto-Protokoll und dem regulierten Markt sind. Mit diesen Zertifikaten wird bestätigt, dass ein Investor freiwillig Maßnahmen zur Senkung von Emissionen getätigt hat um somit dem Ausstoß an Treibhausgasen zu verringern.

EU Aviation Allowances (EUAA)
Der Einsatz der EUAA geht aus der Änderung der Emissionsrichtlinie hervor und betrifft die Deckung und den Handel mit, den Luftverkehr betreffenden, Zertifikaten. So werden Fluggesellschaften verpflichtet Sorge zu tragen, dass ihr Ausstoß an CO² durch die Emissionszertifikate, in Form der EU Aviation Alowances, ausgeglichen ist.[14]


9. Handel (trade)

a. Erwerb - vertraglich
Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt, gemäß § 7 Abs. 3 TEHG durch Einigung und Eintragung auf das Konto des Erwerbers.[15] Ein solches Konto wird auf Antrag eingerichtet.
Voraussetzung für den Übergang des Eigentums ist sowohl die vertragliche Einigung, als auch die Eintragung auf dem Erwerberkonto.


b. Verträge - Vertragsgestaltung etc.
Im Bereich des Emissionshandels werden meist Standardverträge verwendet.[16]

Spezielle Verträge:
    • ISDA Allowances Appendix
    • EFET Allowances Appendix

C. Adressat der Verpflichtungen aus § 7 I TEHG
Die Adressaten, welche aus § 7 Abs. 1 TEHG verpflichtet werden und als Betreiber i. S. d. § 3 Nr. 4 TEHG begrifflich kodifiziert sind, lassen sich nach diesem Gesetz nochmals unterteilen in den sogenannten Anlagenbetreiber und dem Betreiber eines Luftfahrzeuges.
Betreiber i. S. d. § 3 Nr. 4 TEHG


1. Anlagenbetreiber
Der Begriff des Anlagenbetreibers ist nationalrechtlich in § 3 Nr. 2 TEHG kodifiziert. Ein Betreiber einer Anlage kann sowohl eine natürliche, als auch eine juristische Person, bzw. Personengesellschaft sein. Entscheidend ist die tatsächliche und unmittelbare Entscheidungsgewalt über die Anlage, welche mit einer Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 32 TEHG zusammenhängt. Gleich einem Anlagenbetreiber wird behandelt, wer eine genehmigungsbedürftige Anlage, nach BImSchG mit einer darin durchgeführten Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 30 betreibt.

a. Person, die Entscheidungsgewalt über die Anlage hat, § 3. Nr. 2 1. HS TEHG
wörtlich:
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt;

b. Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage i. S. d. BImSchG
wörtlich:
wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;



2. Betreiber eines Luftfahrzeugs
Die Definition des Luftfahrzeugbetreibers, nach § 3 Nr. 7 TEHG ist dem des Anlagenbetreibers im Tatbestand der unmittelbaren Entscheidungsgewalt, hier über das Luftfahrzeug im Zeitpunkt der Luftverkehrstätigkeit, gleich. Dieser muss das ökonomische Risiko der Tätigkeit tragen. Bei Anonymität der oben genannten Person ist der Eigentümer des Luftfahrzeuges der Betreiber.
Die Luftverkehrstätigkeit ist in § 3 Nr. 9 i. V. m. Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 TEHG.


D. Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen, § 7 TEHG

1. Anwendungsbereich, § 2 TEHG

2. Betreiber

a. Betreiber eines Luftfahrzeugs


b. Anlagenbetreiber


3. Frist: bis 30. 4. des Folgejahres

4. Umfang: entsprechend Emissionen im Vorjahr

E. Genehmigungspflicht


1. Anlagenbetreiber



Literatur:
[1] Zenke/Vollmer in Danner/Theobald, Energierecht, 118. Emissionshandel Rn. 77.
[2] Ohms in Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, C. Flexible Mechanismen des Klimaschutzes, Rn. 307.
[3] Neuser in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 2 Rn. 16.
[4] Shirvani: TEHG und EEG: Regelwerke zwischen Konnexität und Differenz, S. 3 Abschn. 1.
[5] Zenke/Vollmer in Danner/Theobald, Energierecht, 118. Emissionshandel Rn. 79.
[6] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 1.
[7] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 10.
[8] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 5.
[9] Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TEHG § 4 Rn. 16.
[10] Zenke/Vollmer in Danner/Theobald, Energierecht, 118. Emissionshandel Rn. 96.
[11] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.
[12] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
[13] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/
[14] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 53.
[15] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 82.
[16] Schafhausen/Zenke/Telschow in Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, § 8 Der Markt für CO2-Zertifikate Rn. 85.

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