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Emissionsrechtehandel in Europa


A. Rechtsgrundlagen
Die Zuteilung der Emissionsrechte, das Zuteilungsverfahren und der anschließende Handel sind in folgenden Rechtsakten geregelt:
Auf nationaler Ebene (in Deutschland):


B. Grundlegende Rechtsfragen


1. Wer ist verpflichtet, Emissionsberechtigungen vorzulegen?
§ 2 TEHG i. V. m. Anhang 1 Teil 2
Schwellenwerte? Ausnahmen? Befreiungsmöglichkeiten (Kleinemittenten)?

2. Abgabepflicht für Emissionsrechte nach jew. Periode

§ 7 Abs. I S. I TEHG bildet den Kern des Emissionshandels. Hieraus ergibt sich die Pflicht für jeden Treibhausgas-Emittenten, die entsprechende Menge an Berechtigungen auf ihre tatsächlichen verursachten Emissionen an die zuständige Behörde abzugeben. Dies bedeutet, die Verpflichtung jährlich bis zum 30. April, Emissionen durch Berechtigungen abzudecken. Neben der Abgabepflicht i.S.d. § 7 Abs. I S. I TEHG werden in Abs. II die Gültigkeit der Berechtigungen, in Abs. III die Übertragbarkeit, in Abs. IV der gutgläubige Erwerb und in Abs. V der Ausschluss der Regelung für Finanzinstrumente geregelt."

3. Sanktionieren der Abgabepflicht
§§ 29 ff. TEHG

4. Emissionsgenehmigung
Gem. § 4 TEHG
Antrag? Angaben? Zuständige Behörden?

5. Melde- und Informationspflichten
§ 4 V TEHG usw.

6. Anrechnung von Einsparprojekten

7. Zuteilung (cap)

a. Verfahren
Zuteilungsmenge je Anlagentyp?
§§ 10 ff. TEHG
Reduktion?

8. Emissionsberechtigungen / Zertifikate
Emissionszertifikate, innerhalb eines Zertifikatsystems, stellen die Erlaubnis dar, eine bestimmte Menge an Kohlenstoffdioxid (CO²) zu emittieren. Im Bereich der Emissionszertifikate gibt es unterschiedliche Varianten:

Emissionsberechtigungen (EB) / EU-Allowances (EUA)
Die Emissionsberechtigungen (auch: EU-Allowances) bilden den größten Bereich des Handelsmarktes. Ausgehend vom europäischen Emissionshandelssystem berechtigt ein Zertifikat die Emission einer Tonne CO² über eine bestimmte Zeitspanne.

Assigned Amount Units (AAU)
Die AAU-Zertifikate sind auf den staatlichen Bereich beschränkte Berechtigungen. Diese erwachsen unmittelbar aus dem Annex B des Kyoto-Protokolls und berechtigen, die dort aufgeführten Staaten, oder von diesen Staaten autorisierte Personen, als Händler agieren zu können. Europäische Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jedem EUA ein (zwischenstaatliches) AAU-Zertifikat, durch welche sie ermächtigt werden EUA, welche auch AAUs sind an europäische Mitgliedsstaaten zu übertragen.[1]

Certified Emission Reduction Units (CER)
Diese Art von Zertifikaten entstehen im Rahmen von Klimaschutzprojekten als Ergebnis von CDM-Projekten.6 CDM-Projekte, sprich: „Clean Development Mechanism“ sind Projekte in Zusammenarbeit von zwei Industriestaaten zur Reduktion von Emissionen, wobei eines der Länder eine Reduktionspflicht besitzt, das andere jedoch nicht. Die betreffenden einzusparenden Emissionen sind neben CO² fünf weitere schädliche Gase, welche jedoch wertmäßig mit der CO²-Referenz gleichgesetzt werden.[2]



9. Handel (trade)

a. Erwerb - vertraglich


b. Verträge - Vertragsgestaltung etc.


C. Adressat der Verpflichtungen aus § 7 I TEHG
Betreiber i. S. d. § 3 Nr. 4 TEHG

1. Anlagenbetreiber
i. S. d. § 3 Nr. 2 TEHG

a. Person, die Entscheidungsgewalt über die Anlage hat, § 3. Nr. 2 1. HS TEHG
wörtlich:
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt;

b. Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage i. S. d. BImSchG
wörtlich:
wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;



2. Betreiber eines Luftfahrzeugs
Def.: § 3 Nr. 9 TEHG, in Anlage 1 Teil 2 Nr. 33 im Einzelnen aufgeführt.


D. Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen, § 7 TEHG

1. Anwendungsbereich, § 2 TEHG

2. Betreiber

a. Betreiber eines Luftfahrzeugs


b. Anlagenbetreiber


3. Frist: bis 30. 4. des Folgejahres

4. Umfang: entsprechend Emissionen im Vorjahr

E. Genehmigungspflicht


1. Anlagenbetreiber



Literatur:
[1] Zenke/Dessau in Danner/Theobald, Energierecht 140. Rechtsfragen des Handels mit Energie, Finanzinstrumenten und Zertifikaten Rn. 45.
[2] http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/kyoto-mechanismen/.//


CategoryEnergierecht
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