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Recht der Energieeffizienz

europäische Vorgaben und Umsetzung in nationales Recht in Deutschland


A. Rechtsquellen


1. Europarecht:


2. Nationales Recht in Deustchland:
In Bezug auf Einsparung in Gebäuden:
Bedeutung in diesem Zusammenhang hat auch:

In Bezug auf Energiedienstleistungen:

Smart-Metering:
    • § 21b EnWG und ff.


3. Rechtsfolgen der Energieeffizienzrichtlinie
In der Fassung der RL 2012/27/EU sieht die Richtlinie folgende Verpflichtungen für die Adressaten vor:
    • Festlegung staatlicher Energieeffizienzziele, Art. 3,
    • Bildung einer Strategie für Gebäuderenovierung, Art. 4,
    • Vorbildfunktion staatlicher Stellen bei Steigerung der Energieeffizienz, Art. 5 und 6,
    • Einführung von Effizienzverpflichtungssystemen, Art. 7,
    • Förderung von Energieaudits, Art. 8,
    • sonstige Pflichten in Bezug auf Verbrauchserfassung und Informationen, Art. 9 ff.

4. Festlegung und Rechtsfolgen der Gebäudeeffizienzrichtlinie
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedsstaaten fest.
    • Art. 4-8: Mindestanforderungen und Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden/Gebäudeteilen
    • Art. 9: Niedrigenergiegebäude
    • Art. 10: Schaffung von finanziellen Anreizsystemen und Marktschranken
    • Art. 11-13,17: Erstellung und Ausstellung von Energieeffizienz-Ausweisen
    • Art. 14-16: Inspektion von Anlagen
    • Art. 18-20: Kontroll- und Informationsmaßnahmen


B. Rechtsfragen


1. Aus der Energieeinsparverordnung

a. Anwendungsbereich / Adressaten der Einsparungsmaßnahmen

Anwendungsbereich:
Der Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV umfasst Gebäude, soweit die mittels Energieeinsatz gekühlt oder beheizt werden, als auch
Anlagen und Einrichtungen welche der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik als auch der Versorgung mit Warmwasser dienen.[1]
Ausnahmen der Anwendung dieser Verordnung sind in § 1 Abs. 3 EnEV geregelt. Ebenso ist der Einsatz von Energie für Produktionsprozesse in Gebäuden ausgenommen.

Adressaten:
Die Adressaten der Verordnung nach § 26 Abs. 1 EnEV sind der Bauherr, der unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV fallenden Gebäude, Einrichtungen und
Anlagen, bzw. andere durch diese Vorschrift bezeichneten Verantwortlichen.[2] Andere verantwortliche Personen können nach § 26 Abs. 2 EnEV auch solche sein, die für den Bauherrn, in
dessen Auftrag, bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Anlagentechnik i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV in diesen tätig werden.

b. Anforderungen / Pflichten in Bezug auf Primärenergiebedarf bzw. Energieeffizienz

Zu errichtende Gebäude (Abschnitt 2 EnEV):
Der Abschnitt 2 in den §§ 3-8 EnEV regelt die Anforderungen über die Energieeffizienz in Gebäuden, welche vor ihrer Errichtung stehen. Der maßgebliche Zeitpunkt, ab wann ein
Gebäude zu einem zu errichtenden und zu einem bestehenden zu zählen ist richtet sich nach § 6 des Energieeinspargesetzes. So ist zum einen der Zeitpunkt der
Baugenehmigungserteilung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung entscheidend, zum anderen der Zeitpunkt, ab dem nach Bauordnungsrecht mit der Durchführung des Baus
begonnen werden durfte. Es wird unterschieden zwischen Wohngebäuden i. S. d. § 3 i. V. m. 2 Nr. 1 EnEV und Nichtwohngebäuden, nach § 4 i. V. m. § 2 Nr. 2 EnEV.

Wohngebäude:

Die Wohngebäude betreffenden Vorgaben regelt § 3 EnEV. Hier ist in Absatz 1 der Vorschrift vorgegeben, dass der Jahres-Primärenergiebedarf,
i. S. d. Art. 2 Nr. 2 der RL 2010/31/EU, für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung dem Primärwert eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit der Referenzausführung
gem. Anlage 1 Tabelle 1 EnEV nicht überschreiten darf. Absatz 3 des § 3 EnEV weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Vergleichbarkeit des Primärenergiebedarfs pro Jahr des zu
errichtenden Gebäudes zu einem Referenzgebäude beide Vergleichsobjekte mit demselben Verfahren i. s. d Anlange 1 Nr. 2 EnEV zu berechnen sind

Nichtwohngebäude:
Bei der Ausführung im Bereich der Nichtwohngebäude nach ist es ähnlich den Vorschriften der Wohngebäude. Der Jahres-Primärenergiebedarf orientiert sich ebenfalls an dem Wert
eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit Mindestanforderungen nach Anlage 2 Tabelle 1 und darf diesen gem. § 4 Abs. 1 EnEV nicht überschreiten.
Im Bereich des Wärmedurchlasses und der Wärmeübertragung regelt der Abs. 2 des § 4 i. V. m. Anlage 2 Tabelle 2 EnEV die einzuhaltenden Höchstwerte.
Ähnlich wie im Bereich der Wohngebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf für das Nichtwohngebäude, nach § 4 Abs. 3 EnEV mit demselben, nach Anlage 2 Nr. 2 oder Nr. 3 EnEV,
klassifizierten Verfahren zu berechnen wie das Vergleichsgebäude.

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien:
Für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude macht § 5 Abs. 1 EnEV die Vorgabe, dass Strom, welcher aus erneuerbaren Energien stammt und eingesetzt wird, nach
§ 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 3 angerechnet werden kann.

Gesonderte Anforderungen an kleine Gebäude:
Für zu errichtende kleine Gebäude regelt der § 8 EnEV die Ausnahme, dass lediglich der Wärmedurchgangskoeffizient der äußeren Bauteile, gem. Anlage 3 der EnEV,
einzuhalten ist. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Das kleine Gebäude, i. S. d. § 2 Nr. 3 EnEV, darf höchstens eine bestimmte Nutzungsdauer von
nicht mehr als fünf Jahren besitzen, sowie aus Raumzellen von jeweils maximal 50 Quadratmetern Nutzfläche bestehen.

Bestehende Gebäude:
Die Anforderungen an bereits bestehende Gebäude und Anlagen sind in Abschnitt 3 der Verordnung, in § 9 EnEV kodifiziert. Änderung: § 9 Abs. 1 EnEV, Ausnahme: § 9 Abs. 3 EnEV.
Werden Änderungen von beheizten oder gekühlten Räumen, nach § 9 Abs. 1 EnEV, nach Maßgabe der
Anlage 3 Nr. 1-6 EnEV durchgeführt, so sind diese Veränderungen im unter Vorgabe der Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten, nach Anlage 3 EnEV auszuführen. Diese Vorgaben gelten als erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.

Heizungs- u. ä. Anlagen
Bezüglich Anlagen und Gebäuden bildet der § 10 EnEV eine Nachrüstungspflicht, bzw. ein Betreibungsverbot des Eigentümers. So ist es Gebäudeeigentümern gem. § 10 Abs. 1 EnEV
untersagt Heizkessel, welche vor dem 1. Oktober 1978 eingerichtet wurden und mit Brennstoffen, flüssiger oder gasförmiger Art, beheizt werden, zu betreiben. Ist die vorab
benannte Heizanlage vor dem 1. Januar 1985 installiert worden, ist der Betrieb ab dem Jahr 2015 an untersagt. Nach Abs. 2 des § 10 EnEV obliegt dem Gebäudeeigentümer die
Pflicht im Bereich von Anlagen der Heizungstechnik für Dämmung der Leitungssysteme und Armaturen, nach Anlage 5 EnEV zu sorgen.[3] Bei einer Mindestwärme von jährlich
mindestens 4 Monaten und 19 Grad Celsius oder mehr, hat der Eigentümer zusätzliche Wärmeschutz- und Dämmmaßnahmen, nach § 10 Abs. 3 durchzuführen.

c. Ausnahmen und Befreiungen

Ausnahmen gem. § 24 EnEV
Der § 24 Abs. 1 EnEV bildet Ausnahmen für Baudenkmälern oder in sonstiger Weise schützenswerte Bausubstanz, wenn die Anforderungen dieser Verordnung die Bausubstanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen. Der Begriff des Baudenkmals ist in § 2 Nr. 3a EnEV geregelt und definiert diese als „nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten“.2 Ebenso gilt dies für die Durchführung von Maßnahmen, welche nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Für diese Fälle kann von den Vorgaben der Verordnung abgewichen werden.
Auch von der Verordnung abweichende Maßnahmen, welche den gleichen Umfang wie im EnEV erreichen, werden auf Antrag der zuständigen Behörde nach Landesrecht, zugelassen. (§ 24 Abs. 2 EnEV)

Befreiungen, § 25 EnEV
Eine Befreiung, nach § 25 Abs. 1 EnEV, von den Anforderungen kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörde erfolgen. Gründe für eine Befreiung sind die Umsetzung der Vorgaben mit lediglich unangemessenen Aufwand, besonderer Umstände oder nicht zu billigender Härte. Ein solcher, nicht zu billigender Härtefall, liegt insbesondere bei einer vorhersehbaren Unwirtschaftlichkeit vor.
Diese Befreiungsvorschrift ist gem. § 25 Abs. 1 EnEV nicht auf die Regelungen der Energieausweise nach Abschnitt 5 der EnEV anzuwenden.

Befreiung aufgrund Nutzung als Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylsuchende:
Eine weitere Befreiungsvorschrift bildet der § 25a EnEV. Dieser regelt den Ausnahmetatbestand der Verwendung von Gebäuden zur Unterbringung von Personen, welche als Flüchtlinge oder Asylbegehrende deklariert sind. So sind bestehende Gebäude, welche bis zum 31.12.2018 geändert, ausgebaut oder erweitert werden um diese als Unterkunft gem. § 53 AsylG oder als Aufnahmestelle, nach § 44 AsylG zu nutzen, von den Anforderungen des § 9 EnEG befreit. Ein Mindestmaß an Wärmeschutz ist dennoch einzuhalten.


Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, § 5 EnEG
Im Bereich der wirtschaftlich sinnvollen Vertretbarkeit greift das Energieeinspargesetz (EnEG) auf die Energieeinsparverordnung (EnEV) durch § 5 Abs. 1 EnEG über. So gelten die Bestimmungen als vertretbar, wenn die notwendigen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die resultierenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Ist dies nicht der Fall so ist eine Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV möglich.

Adressaten, § 26 EnEV


d. Verpflichtung zur Ausstellung / Verwendung von Energieausweisen
Die Vorschriften des EnEV+ sehen die Verwendung von Energieausweisen für Gebäude, nach den Regelungen der §§ 16ff vor. Darin geregelt ist die Ausstellung, die Angabe und Verwendung der Ausweise.
Für Energieausweise regelt die Vorschrift des § 16 Abs. 1 EnEV, dass diese bei Gebäudeerrichtung, als auch Gebäudeänderung auszustellen sind. Im Grundsatz bezieht sich die
Ausstellungspflicht auf alle, in den Anwendungsbereich des § 1 der Energieeffizienzverordnung fallenden, Gebäude.[4] Ein Bauherr, welcher selbst Eigentümer eines errichteten
und anschließend fertiggestellten Gebäudes ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm ein Energieausweis, nach Anlage 6 oder 7 EnEV, aufgrund der gebäudetechnischen
Eigenschaften ausgestellt wird. Gleiche Verpflichtung des Bauherrn gilt für den Fall, dass Eigentümer und Bauherr in ihrer Person Auseinanderfallen. Weiterführende Vorschriften
des Absatzes 2 des § 16 EnEV regeln die Kenntnismachung und Übergabe von Energieausweisen im Bereich der Veräußerung von Gebäuden oder grundstücksgleichen Rechten.

Ausstellung des Energieausweises:
    • Ausstellungsgrundsatz, nach § 17 Abs. 1 i. V. m. §§ 18, 19 EnEV
    • Ausstellung auf Basis des Energiebedarfs, nach § 18 EnEV
    • Ausstellung auf Basis des Energieverbrauchs, nach § 19 EnEV

Ausstellung auf Basis des Energiebedarfs, § 18 EnEV
Eine Methode auf dessen Grund Energieausweise ausgestellt werden können, ist der errechnete Bedarf an Energie. Grundlage dieser Berechnungsvariante gibt der § 18 EnEV vor.
Dieser unterteilt die Ausstellung der Ausweise zum einen für zu errichtende zum anderen für bestehende Gebäude. Im Bereich der Gebäude, welche vor ihrer Errichtung stehen,
legt § 18 Abs. 1 EnEV, die Ergebnisse aus den nach §§ 3-5 EnEV geforderten Berechnungen zu Grunde und verpflichtet die Angabe dieser Ergebnisse in den betreffenden
Energieausweisen, soweit nach den Anlagen 6-8 der Verordnung vorgesehen. Besteht das auszuweisende Gebäude bereits, regelt § 18 Abs. 2 EnEV, dass die Berechnungsgrundlage
für den Energiebedarf auf Basis des § 9 Abs. 2 EnEV anzuwenden ist. Die Angabe in den Energieausweisen ist den Regelungen in § 9 Abs. 1 EnEV gleich.

Ausstellung auf Basis des Energieverbrauchs, § 19 EnEV
Die Ausstellung von Energieausweisen basierend auf dem Energieverbrauch sind nach der Logik des § 19 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 und 2 EnEV für bestehende Gebäude
anzuwenden.[5] So ist der witterungsbereinigte Endenergieverbrauch, sowie der Primärenergieverbrauch zu berechnen, nach § 19 Abs. 2 und 3 EnEV, und in den Ausweisen anzugeben.
Speziell Vorgaben im Bereich der Wohngebäude und Nichtwohngebäude fasst der § 19 Abs. 2 EnEV. Hierin sind Regelungen an Heizung und Warmwasserbereitung für Wohngebäude
sowie zusätzlich Vorgaben an Kühlung, Lüftung und integrierte Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden getroffen.


Ausstellungsberechtigung:

Ausstellung für neu errichtete Gebäude:

Ausstellungsberechtigte für bestehende Gebäude:

Die Befähigung zur Ausstellung von Energieausweisen für bereits bestehende Gebäude und an ihnen Vorgenommene Maßnahmen der Modernisierung regelt und gliedert § 21 EnEV.8
      • Nach beruflicher / fachlicher Qualifikation i. S. d. § 21 Abs. 1 EnEV
        • Mit berufsbezogenen Hochschulabschluss, nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV
        • Zulassungspflichtige Gewerbetreibende im Fach Bau-, Ausbau- oder Anlagentechnik, Schornsteinfeger mit Voraussetzungen der Handwerksrolle, Meister und andere
Berechtigte, i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EnEV
        • Staatlich geprüfte und anerkannte Techniker mit Fachbezogenheit auf Anlagen, nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 EnEV
        • Unterzeichnungsqualifizierte Personen bautechnischer Nachweise, § 21 Abs. 1 Nr. 5 EnEV

Die Ausstellungsberechtigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1-4 EnEV benötigt eine Voraussetzung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 EnEV.


e. Bußgelder wegen Verstoßes gegen EnEG (Ordnungswidrigkeiten)
§ 8 EnEG, § 27 EnEV

Verstößt jemand gegen die in § 27 EnEV aufgeführten Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig so wird diese
Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 3 EnEG mit Bußgeld geahndet.
Die Systematik des § 27 EnEV gliedert sich auf in unterschiedliche Verstöße nach den Abschnitten der Energieeinsparverordnung. Dahingehend regelt Absatz 1 Nr. 1-9 der Vorschrift Verstöße i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 EnEG, welche im Zusammenhang mit dem Errichten von Gebäuden, deren Änderung, sowie Versorgungsanlagen oder deren Dämmung, stehen. Zu Tatbeständen dieses Absatzes sieht § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnEG Geldbußen bis fünfzigtausend Euro vor. Im Bereich des Anlagenbetriebs sind es nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG bis zu fünfzehntausend Euro.

Weiterhin sind in Absatz 2 des § 27 Nr. 1-9 EnEV Formalverstöße aufgeführt, welche eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEV darstellen. Hierin sind Verletzungen der Inspektionsvorgaben enthalten, Verstöße gegen die Pflichten zur Breitstellung und Angabe von Energieausweisen und damit verbundene Informationspflichten. Diese Ordnungswidrigkeiten werden mit geringeren Geldbußen, als eine Verletzung nach § 27 Abs. 1 EnEG geahndet und betragen i. S. d. § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG höchstens fünfzehntausend Euro. Davon abweichende oder sonstige Verstöße können, nach § 8 Abs. 3 2. HS EnEG mit maximal fünftausend Euro Ordnungsgeld belegt werden.

Zusätzliche Fälle der Ordnungswidrigkeit führt der § 27 Abs. 3 Nr. 1-3 EnEV auf. Diese belaufen sich auf formale Verstöße im Bereich der Antragstellung und Eintragung im Bereich der Inspektion von Klimaanlagen, nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 4 EnEV und der Angaben von Energieausweisen nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 EnEV. Auch das zuwiderhandeln gegen Stichprobenkontrollen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 26d Abs. 6 Satz 1 EnEV oder ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 26a Absatz 1 EnEV wird unter den sonstigen Ordnungswidrigkeiten geführt.

2. Aus dem Energiedienstleistungsgesetz

a. Pflicht zur Durchführung von Energieaudits, § 8 EDL-G
Nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 EDL-G sind Unternehmen, welche nach § 1 Nr. 4 EDL-G keine KMU´s sind, zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet. Der Zeitpunkt der Verpflichtung
zur Durchführung richtet sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 EDL-G und sieht den 5. Dezember 2015 vor. Bis zu diesem Termin muss ein Energieaudit durch die Unternehmen und nach
Vorgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) EDL-G durchgeführt werden.
Ab dem Zeitpunkt der Durchführung des ersten Audits besteht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G die Verpflichtung im Intervall von mindestens 4 Jahren je ein weiteres Audit zur Durchführung zu bringen. Diese sind unter Maßgaben der Anforderungen an die Audits selbst, nach den §§ 8a und 8b EDL-G zu verwirklichen.
Der Abs. 1 Nr. 1 des § 8 EDL-G ist für Unternehmen entbehrlich, welche bereits zwischen dem 4. Dezember 2012 und 5. Dezember 2015 ein Audit nach den Maßgaben des § 8a EDL-G, durchgeführt haben.
Ausnahme zur Durchführungspflicht i. S. d. 8 Abs. 1 EDL-G bildet der Absatz 3 der Vorschrift, welcher sich an Unternehmen richtet, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nummer 1 oder Nummer 2 EDL-G erfüllen.

b. Informationspflichten, § 4 EDL-G
Die Pflicht zur Information betrifft die Energielieferanten i. S. d. § 4 Abs. 1 EDL-G, die Energieunternehmen, nach § 4 Abs. 2 EDL-G, als auch in ihrer Bereitstellung die Bundesregierung, nach § 4 Abs. 3 EDL-G. Die Energielieferanten trifft gegenüber ihren Endkunden eine jährliche Beratungspflicht. Diese umfasst, nach § 4 Abs. 1 EDL-G die Unterrichtung über Energieeffizienzmaßnahmen, als
auch über verfügbare wettbewerbsorientierte Angebote von Energiedienstleistern, unabhängigen Anbietern von Energieaudits und Anbietern im Bereich von Energieeffizienzmaßnahmen.
Auch Energieunternehmen sind gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G verpflichtet Endkunden über angebotene Maßnahmen der Energieeffizienz, sowie über weiterführende Informationen zu unterrichten.
Die Bundesregierung wird im Wege der Informationsbereitstellung an Endkunden, über Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, nach § 4 Abs. 3 EDL-G ermächtigt, zu entscheiden welche Art von Informationen und Angeboten zur Verfügung gestellt werden.

c. Behinderungsverbot, § 5 EDL-G
§ 5 EDL-G stellt eine, vor allem wettbewerbsorientierte, Schranke für Energieunternehmen dar und signalisiert einen Verbotscharakter. So stellt die Vorschrift in den Nummern 1 bis 3 Handlungen dar, welche Energieunternehmen zu unterlassen haben. Diese erstrecken sich von negativer Beeinflussung bzw. Behinderung der Nachfrage nach Maßnahmen der Energieeffizienz oder
Dienstleistung (§ 5 Nr. 1 EnEV), über die Behinderung dieser Maßnahmen selbst (§ 5 Nr. 2 EnEV), bis hin zur Beeinträchtigung der Marktentwicklung in diesen Bereichen (§ 5 Nr. 3 EnEV)

C. Pflicht, Anforderungen der EnEV an Wohngebäude zu erfüllen


1. Anwendungsbereich, § 1 EnEV
In Bezug auf Gebäude: "Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden", § 1 II Nr. 1 EnEV

Ausnahme: § 1 III Nr. 8: bei begrenzter Jahresnutzungsdauer (unter 4 Monaten bzw. unter 25 % des jährlichen Energieverbrauchs).

2. Adressaten, § 26 EnEV

3. Tatbestand der Einsparungspflicht

a. Neuerrichtung i. S. d. § 3 I EnEV
Zu beachten: Zeitpunkt i. S. d. § 6 EnEG

b. Änderung u. ä. i. S. d. § 9 EnEV
Zu beachten: Zeitpunkt i. S. d. § 6 EnEG

c. Nachrüstungspflicht, § 10 EnEV

4. Wohngebäude i. S. d. § 3 I EnEV
Definition: § 2 Nr. 1 EnEV

5. Allgemeine Voraussetzungen des § 5 I EnEG

a. Technische Erfüllbarkeit

b. Wirtschaftliche Vertretbarkeit
Maßgeblich Möglichkeit der Erwirtschaftung von Ersparnissen über die übliche Nutzungsdauer, § 5 I 2 EnEG.

6. Keine Ausnahmen und Befreiungen
I. S. d. §§ 24, 25 EnEV

a. Baudenkmäler, Erscheinungsbild etc., § 24 EnEV

b. Befreiungen durch Landesbehörden bei unbilliger Härte, § 25 EnEV
Achtung: Ähnlichkeit mit § 5 I EnEG bedeutet nicht, dass § 25 EnEV keine Anwendung finden kann - vgl. "Nutzungsdauer" mit "insbesondere (...) angemessene Zeit"








D. Spezialthema: Energieeffizienz durch Steuern
Ein wichtiges Steuerungsmechanismus im Bereich der Energieeffizienz sind auch Steuern. Ausführlich dazu Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22, Rn. 19 ff.


Literatur:
[1] BGBl Nr. 67 vom 21.11.2013
[2] Stock in Danner/Theobald, Energierecht § 26 EnEV, Rn. 1
[3] Stock in Danner/Theobald, Energierecht § 10 EnEV, Rn. 3
[4] Söfker in Danner/Theobald, Energierecht, § 16 EnEV, Rn. 6
[5] Söfker in Danner/Theobald, Energierecht § 21 EnEV, Rn. 1


Weiterführende Quellen






CategoryEnergierecht
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