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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Rechtsquellen
1. Europarecht:
2. Nationales Recht in Deus...
3. Rechtsfolgen der Energie...
4. Festlegung und Rechtsfol...
B. Rechtsfragen
1. Aus der Energieeinsparve...
a. Anwendungsbereich / Adre...
b. Anforderungen / Pflichte...
c. Verpflichtung zur Ausste...
d. Bußgelder wegen Verstoße...
2. Aus dem Energiedienstlei...
a. Pflicht zur Durchführung...
b. Informationspflichten, §...
c. Behinderungsverbot, § 5 ...
C. Pflicht, Anforderungen d...
1. Anwendungsbereich, § 1 E...
2. Adressaten, § 26 EnEV
3. Tatbestand der Einsparun...
a. Neuerrichtung i. S. d. §...
b. Änderung u. ä. i. S. d. ...
c. Nachrüstungspflicht, § 1...
4. Wohngebäude i. S. d. § 3...
5. Allgemeine Voraussetzung...
a. Technische Erfüllbarkeit
b. Wirtschaftliche Vertretb...
6. Keine Ausnahmen und Befr...
a. Baudenkmäler, Erscheinun...
b. Befreiungen durch Landes...
D. Spezialthema: Energieeff...
1. Europarecht:
2. Nationales Recht in Deus...
3. Rechtsfolgen der Energie...
4. Festlegung und Rechtsfol...
B. Rechtsfragen
1. Aus der Energieeinsparve...
a. Anwendungsbereich / Adre...
b. Anforderungen / Pflichte...
c. Verpflichtung zur Ausste...
d. Bußgelder wegen Verstoße...
2. Aus dem Energiedienstlei...
a. Pflicht zur Durchführung...
b. Informationspflichten, §...
c. Behinderungsverbot, § 5 ...
C. Pflicht, Anforderungen d...
1. Anwendungsbereich, § 1 E...
2. Adressaten, § 26 EnEV
3. Tatbestand der Einsparun...
a. Neuerrichtung i. S. d. §...
b. Änderung u. ä. i. S. d. ...
c. Nachrüstungspflicht, § 1...
4. Wohngebäude i. S. d. § 3...
5. Allgemeine Voraussetzung...
a. Technische Erfüllbarkeit
b. Wirtschaftliche Vertretb...
6. Keine Ausnahmen und Befr...
a. Baudenkmäler, Erscheinun...
b. Befreiungen durch Landes...
D. Spezialthema: Energieeff...
Recht der Energieeffizienz
europäische Vorgaben und Umsetzung in nationales Recht in Deutschland
A. Rechtsquellen
Bedeutung in diesem Zusammenhang hat auch:
In Bezug auf Energiedienstleistungen:
- Energiedienstleistungsgesetz (zentrale Rolle bei der Umsetzung der Energiedienstleistungsrichtlinien),
Smart-Metering:
- § 21b EnWG und ff.
3. Rechtsfolgen der Energieeffizienzrichtlinie
In der Fassung der RL 2012/27/EU sieht die Richtlinie folgende Verpflichtungen für die Adressaten vor:
In der Fassung der RL 2012/27/EU sieht die Richtlinie folgende Verpflichtungen für die Adressaten vor:
- Festlegung staatlicher Energieeffizienzziele, Art. 3,
- Bildung einer Strategie für Gebäuderenovierung, Art. 4,
- Vorbildfunktion staatlicher Stellen bei Steigerung der Energieeffizienz, Art. 5 und 6,
- Einführung von Effizienzverpflichtungssystemen, Art. 7,
- Förderung von Energieaudits, Art. 8,
- sonstige Pflichten in Bezug auf Verbrauchserfassung und Informationen, Art. 9 ff.
4. Festlegung und Rechtsfolgen der Gebäudeeffizienzrichtlinie
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedsstaaten fest.
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedsstaaten fest.
- Art. 4-8: Mindestanforderungen und Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden/Gebäudeteilen
- Art. 9: Niedrigenergiegebäude
- Art. 10: Schaffung von finanziellen Anreizsystemen und Marktschranken
- Art. 11-13,17: Erstellung und Ausstellung von Energieeffizienz-Ausweisen
- Art. 14-16: Inspektion von Anlagen
- Art. 18-20: Kontroll- und Informationsmaßnahmen
B. Rechtsfragen
Anwendungsbereich:
Der Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV umfasst Gebäude, soweit die mittels Energieeinsatz gekühlt oder beheizt werden, als auch
Anlagen und Einrichtungen welche der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik als auch der Versorgung mit Warmwasser dienen.
Ausnahmen der Anwendung dieser Verordnung sind in § 1 Abs. 3 EnEV geregelt. Ebenso ist der Einsatz von Energie für Produktionsprozesse in Gebäuden ausgenommen.
Adressaten:
Anlagen, bzw. andere durch diese Vorschrift bezeichneten Verantwortlichen. Andere verantwortliche Personen können nach § 26 Abs. 2 EnEV auch solche sein, die für den Bauherrn, in
dessen Auftrag, bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Anlagentechnik i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV in diesen tätig werden.
Zu errichtende Gebäude (Abschnitt 2 EnEV):
Der Abschnitt 2 in den §§ 3-8 EnEV regelt die Anforderungen über die Energieeffizienz in Gebäuden, welche vor ihrer Errichtung stehen. Der maßgebliche Zeitpunkt, ab wann ein
Gebäude zu einem zu errichtenden und zu einem bestehenden zu zählen ist richtet sich nach § 6 des Energieeinspargesetzes. So ist zum einen der Zeitpunkt der
Baugenehmigungserteilung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung entscheidend, zum anderen der Zeitpunkt, ab dem nach Bauordnungsrecht mit der Durchführung des Baus
Wohngebäude:
Die Wohngebäude betreffenden Vorgaben regelt § 3 EnEV. Hier ist in Absatz 1 der Vorschrift vorgegeben, dass der Jahres-Primärenergiebedarf,
i. S. d. Art. 2 Nr. 2 der RL 2010/31/EU, für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung dem Primärwert eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit der Referenzausführung
errichtenden Gebäudes zu einem Referenzgebäude beide Vergleichsobjekte mit demselben Verfahren i. s. d Anlange 1 Nr. 2 EnEV zu berechnen sind
Nichtwohngebäude:
Bei der Ausführung im Bereich der Nichtwohngebäude nach ist es ähnlich den Vorschriften der Wohngebäude. Der Jahres-Primärenergiebedarf orientiert sich ebenfalls an dem Wert
eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit Mindestanforderungen nach Anlage 2 Tabelle 1 und darf diesen gem. § 4 Abs. 1 EnEV nicht überschreiten.
Im Bereich des Wärmedurchlasses und der Wärmeübertragung regelt der Abs. 2 des § 4 i. V. m. Anlage 2 Tabelle 2 EnEV die einzuhaltenden Höchstwerte.
klassifizierten Verfahren zu berechnen wie das Vergleichsgebäude.
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien:
Für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude macht § 5 Abs. 1 EnEV die Vorgabe, dass Strom, welcher aus erneuerbaren Energien stammt und eingesetzt wird, nach
§ 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 3 angerechnet werden kann.
Gesonderte Anforderungen an kleine Gebäude:
einzuhalten ist. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Das kleine Gebäude, i. S. d. § 2 Nr. 3 EnEV, darf höchstens eine bestimmte Nutzungsdauer von
nicht mehr als fünf Jahren besitzen, sowie aus Raumzellen von jeweils maximal 50 Quadratmetern Nutzfläche bestehen.
Bestehende Gebäude:
Werden Änderungen von beheizten oder gekühlten Räumen, nach § 9 Abs. 1 EnEV, nach Maßgabe der
Heizungs- u. ä. Anlagen
Zu beachten:
Ausnahmen gem. § 24 EnEV
Der § 24 Abs. 1 EnEV bildet Ausnahmen für Baudenkmälern oder in sonstiger Weise schützenswerte Bausubstanz, wenn die Anforderungen dieser Verordnung die Bausubstanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen. Der Begriff des Baudenkmals ist in § 2 Nr. 3a EnEV geregelt und definiert diese als „nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten“.2 Ebenso gilt dies für die Durchführung von Maßnahmen, welche nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Für diese Fälle kann von den Vorgaben der Verordnung abgewichen werden.
Befreiungen, § 25 EnEV
Eine Befreiung, nach § 25 Abs. 1 EnEV, von den Anforderungen kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörde erfolgen. Gründe für eine Befreiung sind die Umsetzung der Vorgaben mit lediglich unangemessenen Aufwand, besonderer Umstände oder nicht zu billigender Härte. Ein solcher, nicht zu billigender Härtefall, liegt insbesondere bei einer vorhersehbaren Unwirtschaftlichkeit vor.
Befreiung aufgrund Nutzung als Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylsuchende:
Eine weitere Befreiungsvorschrift bildet der § 25a EnEV. Dieser regelt den Ausnahmetatbestand der Verwendung von Gebäuden zur Unterbringung von Personen, welche als Flüchtlinge oder Asylbegehrende deklariert sind. So sind bestehende Gebäude, welche bis zum 31.12.2018 geändert, ausgebaut oder erweitert werden um diese als Unterkunft gem. § 53 AsylG oder als Aufnahmestelle, nach § 44 AsylG zu nutzen, von den Anforderungen des § 9 EnEG befreit. Ein Mindestmaß an Wärmeschutz ist dennoch einzuhalten.
Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, § 5 EnEG
Im Bereich der wirtschaftlich sinnvollen Vertretbarkeit greift das Energieeinspargesetz (EnEG) auf die Energieeinsparverordnung (EnEV) durch § 5 Abs. 1 EnEG über. So gelten die Bestimmungen als vertretbar, wenn die notwendigen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die resultierenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Ist dies nicht der Fall so ist eine Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV möglich.
Adressaten, § 26 EnEV
c. Verpflichtung zur Ausstellung / Verwendung von Energieausweisen
Die Vorschriften des EnEV+ sehen die Verwendung von Energieausweisen für Gebäude, nach den Regelungen der §§ 16ff vor. Darin geregelt ist die Ausstellung, die Angabe und Verwendung der Ausweise.
Die Vorschriften des EnEV+ sehen die Verwendung von Energieausweisen für Gebäude, nach den Regelungen der §§ 16ff vor. Darin geregelt ist die Ausstellung, die Angabe und Verwendung der Ausweise.
Ausstellung des Energieausweises:
- Ausstellungsgrundsatz, nach § 17 Abs. 1 i. V. m. §§ 18, 19 EnEV
- Ausstellung auf Basis des Energiebedarfs, nach § 18 EnEV
- Ausstellung auf Basis des Energieverbrauchs, nach § 19 EnEV
Ausstellungsberechtigung:
Ausstellung für neu errichtete Gebäude:
Ausstellungsberechtigte für bestehende Gebäude:
- Nach beruflicher / fachlicher Qualifikation i. S. d. § 21 Abs. 1 EnEV
- Mit berufsbezogenen Hochschulabschluss, nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV
- Zulassungspflichtige Gewerbetreibende im Fach Bau-, Ausbau- oder Anlagentechnik, Schornsteinfeger mit Voraussetzungen der Handwerksrolle, Meister und andere Berechtigte, i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EnEV
- Staatlich geprüfte und anerkannte Techniker mit Fachbezogenheit auf Anlagen, nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 EnEV
- Unterzeichnungsqualifizierte Personen bautechnischer Nachweise, § 21 Abs. 1 Nr. 5 EnEV
Verstößt jemand gegen die in § 27 EnEV aufgeführten Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig so wird diese
Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 3 EnEG mit Bußgeld geahndet.
Die Systematik des § 27 EnEV gliedert sich auf in unterschiedliche Verstöße nach den Abschnitten der Energieeinsparverordnung. Dahingehend regelt Absatz 1 Nr. 1-9 der Vorschrift Verstöße i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 EnEG, welche im Zusammenhang mit dem Errichten von Gebäuden, deren Änderung, sowie Versorgungsanlagen oder deren Dämmung, stehen. Zu Tatbeständen dieses Absatzes sieht § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnEG Geldbußen bis fünfzigtausend Euro vor. Im Bereich des Anlagenbetriebs sind es nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG bis zu fünfzehntausend Euro.
Weiterhin sind in Absatz 2 des § 27 Nr. 1-9 EnEV Formalverstöße aufgeführt, welche eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEV darstellen. Hierin sind Verletzungen der Inspektionsvorgaben enthalten, Verstöße gegen die Pflichten zur Breitstellung und Angabe von Energieausweisen und damit verbundene Informationspflichten. Diese Ordnungswidrigkeiten werden mit geringeren Geldbußen, als eine Verletzung nach § 27 Abs. 1 EnEG geahndet und betragen i. S. d. § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG höchstens fünfzehntausend Euro. Davon abweichende oder sonstige Verstöße können, nach § 8 Abs. 3 2. HS EnEG mit maximal fünftausend Euro Ordnungsgeld belegt werden.
Zusätzliche Fälle der Ordnungswidrigkeit führt der § 27 Abs. 3 Nr. 1-3 EnEV auf. Diese belaufen sich auf formale Verstöße im Bereich der Antragstellung und Eintragung im Bereich der Inspektion von Klimaanlagen, nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 4 EnEV und der Angaben von Energieausweisen nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 EnEV. Auch das zuwiderhandeln gegen Stichprobenkontrollen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 26d Abs. 6 Satz 1 EnEV oder ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 26a Absatz 1 EnEV wird unter den sonstigen Ordnungswidrigkeiten geführt.
1. Anwendungsbereich, § 1 EnEV
In Bezug auf Gebäude: "Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden", § 1 II Nr. 1 EnEV
In Bezug auf Gebäude: "Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden", § 1 II Nr. 1 EnEV
Ausnahme: § 1 III Nr. 8: bei begrenzter Jahresnutzungsdauer (unter 4 Monaten bzw. unter 25 % des jährlichen Energieverbrauchs).
b. Wirtschaftliche Vertretbarkeit
Maßgeblich Möglichkeit der Erwirtschaftung von Ersparnissen über die übliche Nutzungsdauer, § 5 I 2 EnEG.
Maßgeblich Möglichkeit der Erwirtschaftung von Ersparnissen über die übliche Nutzungsdauer, § 5 I 2 EnEG.
D. Spezialthema: Energieeffizienz durch Steuern
Ein wichtiges Steuerungsmechanismus im Bereich der Energieeffizienz sind auch Steuern. Ausführlich dazu Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22, Rn. 19 ff.
Weiterführende Quellen
CategoryEnergierecht