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Energierecht und Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV
Relevanz des europäischen Beihilferechts in der Energiewirtschaft
in Bearbeitung!
A. Rechtsquellen
Das Recht der staatlichen Beihilfen in Europa ist primär in Art. 107 bis 109 AEUV geregelt. Allerdings sind die beihilferechtlichen Regelungen recht komplex, so dass zu diesen zahlreiche Urteile des EuGH ergangen sind, die bei der Anwendung der Vorschriften zu beachten sind. Im Zusammenhang mit Sachverhalten aus der Energiewirtschaft sind folgende Urteile beachtenswert:
- EuG, Beschluss vom 4. 9. 2014 - T 295/14 R,
- EuGH, Urteil vom 13. 3. 2001 - C - 379/98,
- EuGH, Urteil vom 2. 7. 1974 Rs. C-173/73,
- EuGH, Urteil vom 17. 7. 2008 Rs. 206/06,
- EuGH, Urteil vom 15. 7. 2004 (Pearle) Rs. C-345/02,
- EuGH, Urteil vom 16. 5. 2002 Rs. C-483/99,
- EuGH, Urteil vom 17. 3. 1993 (Sloman Neptun) Rs. C - 72/91 und C - 73/91,
- EuGH, Urteil vom 13. 3. 2001 (Preussen Elektra) Rs. C - 379/98,
- EuGH, Urteil vom 19. 12. 2013 (Association Vent de Coolere) Rs. C-262/12,
Neben den Regelungen im AEUV finden auf staatliche Beihilfen noch folgende Rechtsakte und durch die Europäische Kommission erlassene Vorschriften Anwendung:
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO): VO(EU) Nr. 651/2014
- Leitlinien 2014/C 200/01
- Leitlinie IP 14/400
- Leitlinie MEMO/14/276
C. Literatur
Ausführungen zum Beihilferecht und zu Grundfreiheiten im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien in Deutschland: Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 21, Rn. 138 ff.
Im Übrigen können Sie vorläufig die in der Cloud enthaltenen Literaturempfehlungen
D. Fallbeispiel
Ein Fallbeispiel zum Thema Beihilferecht und Energiewirtschaft finden Sie hier.
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