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Energierecht und Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV
Relevanz des europäischen Beihilferechts in der Energiewirtschaft
Relevante Quellen und Rechtsprechung:
EUG, Beschluss vom 04.09.2014 - T Aktenzeichen -295/14 R
EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C - 379/98
EuGH, Urteil vom 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00,
EuGH Urteil vom 02.07.1974 Rs. C-173/73
EuGH Urteil vom 17.07.2008 Rs. 206/06
A. Rechtsquellen
- Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 2014/C 200/01
B. Rechtsfragen
Eine Förderung kann zumindest dann als Beihilfe angesehen werden, wenn diese die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe auch tatsächlich kumulativ erfüllt. Gemäß Art. 107 Abs. I AEUV kann eine Maßnahme (Förderung) nur dann als Beihilfe angesehen werden, wenn eine selektive Begünstigung durch den Staat erfolgt oder zumindest mit staatliche Mittel unmittelbar oder mittelbar finanziert wurde und dies zu einer Handelsbeeinträchtigung der zwischenstaatlichen Gemeinschaft sowie zu einer Wettbewerbsverfälschung führt. Des Weiteren muss ich die Begünstigung an den bestimmten Adressaten richten also sich auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige beziehen.
Insb. staatlicher Charakter der Beihilfe
Ferner:
- liegt eine Wettbewerbsverfälschung durch die Beihilfe vor?
- Handel zwischen den Mitgliedstaaten?
Der staatliche Charakter nach Auffassung der Kommission:
- die Vergütung ist gesetzlich geregelt und in Verordnungen detailliert ausgestaltet,
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden [1],
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln [2].
Anhaltspunkt (so auch das Argument der Kommission) für staatlichen Ursprung der Begünstigung ist der Umstand, dass über die Feststellung als energieintensives Unternehmen eine Behörde entscheidet (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft, BAFA). Problem: die Entscheidung der Behörde ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.
2. Genehmigungsfähigkeit einer Beihilfe durch die Kommission?
Ergibt sich aus den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020. Hier sind insbesondere S. 23-28, Punkt 3.3. zu beachten.
Ergibt sich aus den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020. Hier sind insbesondere S. 23-28, Punkt 3.3. zu beachten.
C. Regeln der Kommission über Zulassung von Beihilfen im Energiebereich
siehe hier: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52014XC0628(01)
D. Literatur
- Ausführungen zum Beihilferecht und zu Grundfreiheiten im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien in Deutschland: Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 21, Rn. 138 ff.
[1] EuGH v. 2.7.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).
[2] EuGH v. 17.7.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.
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