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Energierecht und Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV

Relevanz des europäischen Beihilferechts in der Energiewirtschaft


A. Rechtsfragen


1. Ist eine Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 I AEUV?
Insb. staatlicher Charakter der Beihilfe
Ferner:
    • liegt eine Wettbewerbsverfälschung durch die Beihilfe vor?
    • Handel zwischen den Mitgliedstaaten?

a. In Bezug auf die Förderung selbst
Eine Begünstigung ist wohl anzunehmen, weil die EEG-Anlagenbetreiber einen höheren Erlös erzielen, als die anderen Marktteilnehmer - so die Europäische Kommission.

Der staatliche Charakter nach Auffassung der Kommission:
      • die Vergütung ist gesetzlich geregelt und in Verordnungen detailliert ausgestaltet,
      • wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden [1],
      • wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln [2].

b. In Bezug auf die Entlastung
(Besondere Ausgleichsregelungen gem. § 63 EEG ff.)

Anhaltspunkt (so auch das Argument der Kommission) für staatlichen Ursprung der Begünstigung ist der Umstand, dass über die Feststellung als energieintensives Unternehmen eine Behörde entscheidet (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft, BAFA). Problem: die Entscheidung der Behörde ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.

2. Genehmigungsfähigkeit einer Beihilfe durch die Kommission?
Ergibt sich aus den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020. Hier sind insbesondere S. 23-28, Punkt 3.3. zu beachten.


3. Genehmigungsverfahren


B. Regeln der Kommission über Zulassung von Beihilfen im Energiebereich
siehe hier: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52014XC0628(01)

C. Literatur




[1] EuGH v. 2.7.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).
[2] EuGH v. 17.7.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.


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