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Energierecht und Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV
Relevanz des europäischen Beihilferechts in der Energiewirtschaft
A. Rechtsfragen
1. Ist eine Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 I AEUV?
Insb. staatlicher Charakter der Beihilfe
Insb. staatlicher Charakter der Beihilfe
Ferner:
- liegt eine Wettbewerbsverfälschung durch die Beihilfe vor?
- Handel zwischen den Mitgliedstaaten?
Der staatliche Charakter nach Auffassung der Kommission:
- die Vergütung ist gesetzlich geregelt und in Verordnungen detailliert ausgestaltet,
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden [1],
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln [2].
Anhaltspunkt (so auch das Argument der Kommission) für staatlichen Ursprung der Begünstigung ist der Umstand, dass über die Feststellung als energieintensives Unternehmen eine Behörde entscheidet (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft, BAFA). Problem: die Entscheidung der Behörde ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.
B. Regeln der Kommission über Zulassung von Beihilfen im Energiebereich
siehe hier: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52014XC0628(01)
C. Literatur
- Ausführungen zum Beihilferecht und zu Grundfreiheiten im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien in Deutschland: Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 21, Rn. 138 ff.
[1] EuGH v. 2.7.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).
[2] EuGH v. 17.7.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.
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