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Energiehandel in der EU

Regeln des grenzüberschreitenden Energiehandels in Europa

A. Rechtsquellen

Zentrale Rechtsquellen für grenzüberschreitenden Energiehandel sind die - in den Mitgliedstaaten naturgemäß direkt anwendbaren - europäischen Verordnungen, aktuell aus dem Jahre 2009:

B. Rechtsprechung

- EuGH vom 5. 6. 2015, Rechtssache C-198/12


C. Rechtsfragen


1. Was bedeutet Energiehandel
Energiehandel ist vereinfacht gesagt der Ein- und Verkauf von unterschiedlichen Energiearten auf dem Energiemarkt (leistungsgebundene Energieversorgung).
Hierbei wird zwischen den komplementären Begriffen "physischer Handel" und dem "finanzieller Handel" unterschieden. Bei dem "physischen Handel" bezieht sich der Handel auf die eigentliche Ware wie Strom oder Gas, wo hingegen beim "finanziellen Handel" ein Geschäft zum Abschluss kommt, dessen Primärpflichten künftige Zahlungsverpflichtungen zum Inhalt haben, die sich auf Grundlage einer vorher vereinbarten Rechenoperation ergeben.

2. Kapazitätsfragen an den Grenzen und Engpassmanagement [1]

a. Informationspflichten
Um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassminagements zu gewährleisten, sind die Übertragungsnetzbetreiber i. S. d. Art. 15 StronhandelsZVO 714/2009/EG verpflichtet ein Verfahren zur Koordinierung sowie zum Informationsaustausch einrichten. Hierzu zählt die Veröffentlichung von Sicherheit-, Betriebs-, und Planungsstandards sowie ein allg. Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge.

b. Engpassmanagement [2]
Um in Europa einen "wirklichen" einheitlichen Energiebinnenmarkt mit einer stabilen Netzkapazität zu schaffen, bedarf es das Anwenden von verschiedener Engpassmanagementmethoden. Bei diesen Methoden sind vertragliche und physisch bedingte Engpässe zu Unterscheiden. Zu den vertraglich bedingten Engpässen zählen solche Engpässe, bei denen die geplante Transaktion im Rahmen der technisch verfügbaren Kapazität durchführbar wären. Durch die aus Art. 16 Abs. 4 StromhandelZVO resultierende Verpflichtung für Marktteilnehmer, den Grad ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme der Netznutzung dem Netzbetreiber spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, sollen und können vertraglich bedingte Engpässe relativ einfach behoben werden.
Im Gegenzug existiert bei dem sog. physisch bedingten Engpässen im Elektrizitätsbereich das Risiko negativer Investitionsanreize. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Versorgungssicherheit bzw. die Stabilität der Netzkapazität aus.
Um eben das Risiko von Kapazitätsengpässen zu verringern worden in Art. 16 StromhandelZVO einige Grundsätze für das Engpassmanagement festgelegt.
Darunter sind zu beachten:

allgemeine Grundsätze, Art. 16 StromhandelsZVO [3]
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Das bedeutet, dass für alle Marktteilnehmer gleiche Ausgangs- und Handlungspositionen geschaffen werden. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (Redispatching) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (Countertrading) nicht möglich ist, gekürzt werden. Ein weiterer Grundsatz ergibt sich aus Absatz 3, wo dem Marktteilnehmer unter Berücksichtigung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität zu Verfügung gestellt werden muss. Bei Kapazitätseinschränkungen, welche nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sind, erfolgt eine Entschädigung für den Marktteilnehmer. Eine Informationspflicht obliegt jedoch auch dem Marktteilnehmer, welcher den betroffenen Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vor dem jeweiligen Betriebszeitraum mitteilen muss, ob er die zugewiesene Kapazität nutzt oder nicht.
Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindlichkeiten dürfen ausschließlich dafür verwendet werden, um die tatsächliche Verfügbarkeit der zugewiesenen Kapazität zu gewährleisten sowie einige Netzinvestitionen für den Ausbau und den Erhalt von Verbindungskapazitäten zu tätigen.
Zusammenfassend sind die allg. Grundsätze:
        • Anwenden von diskriminierungsfreien, marktorientierten Methoden
        • Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern
        • Sicherstellung maximaler Kapazität
        • Informationspflicht des Marktteilnehmers gegenüber den ÜNB auf dem Grad der Nutzung der zugesagten Kapazität
        • Vorgeschriebene Verwendung der Einnahmen


Vergabe von Transportkapazitäten [4]
Auch die Vergabe von Transportkapazitäten muss folgende Grundsätze erfüllen:
        • Die Vergabe hat diskriminierungsfrei zu erfolgen, so das jeder Marktteilnehmer die gleichen Möglichkeiten zur Nutzung der Kapazitäten hat und somit keiner zwischen den Marktakteuren bevorzugt wird.
        • Die Vergabe muss transparent erfolgen. Das bedeutet, dass für alle Marktteilnehmer sämtliche relevanten Informationen für die Vergabe gleichzeitig und in gleicher Detailtiefe zu Verfügung stehen müssen. Hierzu zählt auch insbesondere die Berechnung der zur Verfügung stehenden Kapazität, das Vergabeverfahren und die bei der Vergabe realisierten Preise.
        • Die Vergabe soll Marktbasierend sein. Dies geschieht durch die koordinierte Vergabe der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und soll für den Marktteilnehmer die Nutzung der Kapazitäten vereinfachen. "Die Bedingungen der benachbarten Strommärkte sollen dabei insbesondere hinsichtlich Zeitablauf und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden."[5] Weiterhin soll eine Übertragbarkeit der Kapazitäten für den Marktteilnehmer bestehen.

c. Insitutionen
Insb. ENTSO, ACER (VO 713/2009/EG)

ENTSO = European Transmission System Operators (Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber) welche am 01. Juli 2009 durch die ENTSO-E = European Network of Transmission System Operators for Electricity (VO 714/2009/EG) und
ENTSO-G = European Network of Transmission System Operators for Gas (VO 715/2009/EG) abgelöst wurde.
Kurz erläutert ist die ENSO-E ein Zusammenschluss von mehreren Übertragungsnetzbetreibern im Strombereich und gleiches bei der ENTSO-G im Gasbereich.

ACER = Agency for the Cooperation of Energy Regulators (Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden)
Die "Agentur" soll auf europäischer Ebene die Regulierungslücken schließen und zu einem wirksam funktionierenden Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt beitragen. Dies bedeutet, das die "Agentur" gewährleisten sollte, dass die Regulierungsaufgaben gem. der RL 2009/72/EG und der RL 2009/73/EG von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen, gut koordiniert und falls erforderlich auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden.

Zuständigkeiten und Aufgaben

      • im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Übertragung-/Fernleitungsnetzbetreibern
Angestrebt ist die Sicherheitsstellung der Unabhängigkeit der ACER gegenüber den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern, den Verteilungsnetzbetreibern, den öffentlichen und privaten Stromerzeugern sowie den Verbrauchern.
Zu der Zuständigkeit bzw. den Aufgaben der ACER gehören insbesondere das Vorlegen einer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des ENTSO-E ("European Transmission System Operators" = Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber Strom) sowie die Überwachung der Ausführung der Aufgaben gem. Art. 9 (EG) Nr. 714/2009 & Art. 9 (EG) 715/2009, der Durchführung von Projekten zur Schaffung neuer Verbindungskapazitäten sowie die Umsetzung der gemeinschaftlichen Netzentwicklungspläne und die Regionale Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber.
Des Weiteren wirkt die ACER gem. Art. 6 EG) Nr. 714/2009 & Art. 6 (EG) 715/2009 bei der Entwicklung von Netzkodizes mit und erstellt und überreicht eine begründete Stellungnahme zu dem Netzkodex an den ENTSO-E und ENTSO-G.

      • im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden
Bei technischen Fragen kann die ACER Einzelfallentscheidungen treffen, solange diese sich im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bewegen. Zu den Aufgaben mit den nationalen Regulierungsbehörden gehört außerdem die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für deren Zusammenarbeit, die Unterstützung beim Austausch von bewährten Verfahren zwischen Regulierungsbehörden und Marktteilnehmern sowie die Entscheidung über die Modalitäten für den Zugang zu den Strom- und Gasinfrastruktur.

      • in Bezug auf die Modalitäten für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen und für deren Betriebssicherheit
Die ACER kann im Bezug auf grenzüberschreitende Infrastrukturen unter bestimmten Voraussetzungen über die Regulierungsfragen entscheiden, welche in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen und zu denen die Moda­litäten für den Zugang und die Betriebssicherheit gehören. Voraussetzung für diese Entscheidungsgewalt ist, dass die Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten, ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Ange­legenheit vertraut war, keine Einigung erzielten.

      • Sonstige Aufgaben und Ausnahmen
Die ACER kann über Ausnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 entscheiden. Des Weiteren kann die ACER über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG entscheiden solange sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedsstatt befindet. Auch eine Stellungnahme gem. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bzw. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Zertifizierungsentschei­dungen gegenüber der nationalen Regulierungsbehörden fällt in den Zuständigkeitsbereich der ACER.
Aus Art. 9 Abs. 2 der VO 713/2009/EG gebt hervor, dass die ACER mit zusätzlichen Aufgaben die über den Rahmen der Leitlinien gem. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 hinaus gehen betraut werden kann, die keine Entscheidungsbefugnisse umfassen.


3. Großhandelsverträge (insb. EFET-Verträge) [6]

EFET = European Federation of Energy Traders (Verband europäischer Energiehändler)

a. EFET-Rahmenvertrag [7]
Enthält allgemeine Regelungen und begründet ein Dauerschuldverhältnis zur Lieferung und Abnahme von elektrischer Energie, auf dessen Grundlage die Parteien unterschiedliche Einzelverträge abschließen können (s. u.). Hierbei können die Einzelverträge sowie schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden und bilden zusammen mit dem EFET-Rahmenvertrag ein
einheitliches Vertragswerk. Mit zu den Vorteilen eines EFET-Rahmenvertrags gehört insbesondere eine Anpassungsvereinbarung, ein Leistungsverweigerungsrecht im Falle, dass die andere Partei für mehr als drei Geschäftstage in Verzug ihrer Leistungspflicht gerät sowie das sog. "Payment-Netting" (auch zahlungs- oder finanzielles Setting) dazu und dienen den Parteien als guter Schutz vor insolvenzbedingten Verlusten. Der EFET-Rahmenvertrag zählt heutzutage zu der wichtigsten Vertragsgrundlage für den Energiehandel nicht nur aus den Gründen der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vertragsmanagement sondern auch wegen der bestehenden Rechtssicherheit sowie dem schnellen und kostengünstigen Abschluss von Handelsgeschäften.

b. Individual Contracts
Können sich beziehen auf:
      • Lieferung von Strom (Festpreis oder variabler Preis),
      • Kaufoption oder Verkaufsoption in Bezug auf elektrische Energie.
Beide Parteien können auf dieser Grundlage sowohl als Käufer wie auch als Verkäufer auftreten.

c. Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag [8]
Insbesondere ist über sog. Appendices möglich, andere commodities zu handeln - zum Beispiel CO2-Zertifikate (sog. EUA-s).


4. Börsenhandel u. ä. [9]

a. Physischer- und derivativer Handel[10]

Anknüpfend an Punkt C. 1 Energiehandel findet sich unter anderem, dass beim physischen Handel sich der Handel auf die eigentliche Ware Strom oder Gas bezieht noch die Eigenschaft einer Verpflichtung einer Partei, den Strom oder das Gas gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises zu liefern. Die noch am häufigsten existierende Form eines solchen Vertrages über die Lieferung von Strom bzw. Gas ist der sog. Vollversorgungsvertrag. Anders als bei dem physischen Handel kommt es bei dem derivativen Handel (finanziellen Handel) nicht zu einer Lieferung, sondern nur zu einer Geldzahlung. Aufgrund der fehlenden Lieferung muss auch keine Vereinbarung über den Transport getroffen werden. Dies hat den Vorteil, dass die Beteiligten sich keine Gedanken bezüglich Netzzugang und Energielieferung machen müssen.
Eine Berechnung basiert beim finanziellen Handel auf den Unterschieden zwischen vereinbarten Festpreisen oder Marktpreisen. Das bedeutet, dass z.B. eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei für eine bestimmte Menge Strom den Unterschiedsbetrag zwischen einem vorher vereinbarten Preis pro Energieeinheit und dem zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft existierenden Marktpreis pro Energieeinheit zum zahlen.
(Fallbeispiel siehe: Fried in Schwintowski Handbuch Energiehandel, 3. Auflage 2014, Rn. 336)

b. Derivativer Handel und Spothandel [11]

Die Abgrenzung zwischen dem Derivat- und Spothandel liegt eigentlich nur in Anbetracht des Zeitraumes zwischen Vertragsschluss und Erfüllung. Bei einem Spothandel liegt eine sehr kurze Zeitspanne zwischen dem Vertragsschluss und der Erfüllung wo hingegen beim derivativen Handel mehrerer Wochen, Monate oder Jahre liegen können.
Ein weiterer Unterschied könnte sich aus dem Finanzaufsichtsrecht ergeben. Spotgeschäfte werden im Finanzbereich auch als Kassageschäfte bezeichnet und stehen unter Umständen unter keiner Erlaubnispflicht. Derivatgeschäfte also Termingeschäfte können im Zusammenhang mit entsprechenden Dienstleistungen für Dritte unter Umständen erlaubnispflichtig sein.

c. Genehmigungsanforderungen und -pflichten [12]

1 Genehmigung nach dem Börsengesetz (BörsG)
In der Bundesrepublik Deutschland bedarf i. S. d. § 4 Abs. 1 BörsG jede ansässige Börse eine staatliche Genehmigung welche durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde
als Börsenaufsichtsbehörde erteilt wird. (§ 3 BörsG Länderhoheit)

2 Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG)
        1. Grundlage der gesetzlichen Erlaubnispflicht ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG. Dieser besagt, wenn jemand im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang , der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistung erbringen möchte, bedarf einer vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilten Erlaubnis der BaFin. (BaFin = Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
        1. Eine Ausnahmen gilt für Unternehmen, deren Haupttätigkeit kapitalmarktfern ist, bei denen die Finanzdienstleistung eine untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zu Haupttätigkeit hat und diese Finanzdienstleistung sich auf Derivate gem. § 1 Abs. 11 4 Nr. 2 und 5 KWG bezieht, womit die energiemarktrelevanten Derivate erfasst werden.[13]

3 Genehmigung nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Eine gesetzliche Regelung ergibt sich aus § 37 i WpHG. Hieraus folgt, dass ausländische organisierte Märkte oder Ihre Betreiber, die keine Multilateralen Handelssysteme sind, von der BaFin eine schriftliche Erlaubnis benötigen, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.

4 Genehmigung nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

5 Erlaubnisverfahren i. S. d. AnzV


d. Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) [14] [15]

Institution = EEX (European Energy Exchange)
Handelsüberwachungsstelle (HÜSt) der EEX = Sicherstellung, dass Handel und Preisermittlung entsprechend den Regeln fair und manipulationsfrei erfolgen. Die HÜSt untersteht dabei den Weisungen er Börsenaufsicht SMWA (Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr)

e. Transparenzvorgaben / -pflichten [16]
(REMIT VO 1227/2011/EG)


D. Einzelne Probleme im Prüfungsaufbau


LITERATUR
[1] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 1-76.
[2] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 12-18.
[3] Wendt Henning in Kapazitätsengpässe beim Netzzugang, Mohr Siebeck Verlag Tübingen 2012, S 37 ff.
[4] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.
[5] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 53.
[5] Spicker in Energiehandel PDF zum EFET, Quelle ......
[6] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.
[7] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.
Vgl. Denke/Dessau in Recht der Energiewirtschaft, 4 Auflage 2013, § 13 Rn. 138 ff.
[8] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 1 ff.
[9] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.
[10] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2013, § 13 Rn. 4-26.
[11] Fried in Schwintowski Handbuch Energiehandel, 3. Auflage 2014, Rn. 337.
[12] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.
[13] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 107.
[14] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.
[15] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....
[16] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.


Weitere Literaturhinweise
Praxishandbuch Energiewirtschaft -Konstantin - Springerverlag 3. Auflage 2013
Handbuch Energiehandel - Hrsg. Schwintowski - Erich Schmidt Verlag 3. Auflage 2014

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