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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 5

von Iris Kneißl

5 Zwischenergebnis


Die vorangegangenen beiden Kapitel zeigen auf, welche Bestandteile des Marktpreises für Strom durch eine rechtlich sichere Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien eingespart werden können.

Zwar wurde mit der Novelle des EEG das Eigenstromprivileg abgeschafft, wodurch auch die Eigenversorger an den Kosten der Energiewende beteiligt werden. Bei richtiger Umsetzung der Eigenversorgung ist jedoch auf den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom aus Neuanlagen lediglich die reduzierte EEG-Umlage zu zahlen.[426] Bei bestimmten Konstellationen für Neuanlagen kann die EEG-Umlage sogar zu 100 % entfallen. Auch auf Strom zum Selbstverbrauch aus Bestandsanlagen muss keine EEG-Umlage gezahlt werden. Soweit beim Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom das Netz der allgemeinen Versorgung nicht zur Durchleitung des Stroms genutzt wird, fallen zudem weder Netzentgelte, noch netzentgeltbezogene Umlagen an. Auch die Konzessionsabgabe, die auf das Netzentgelt aufgeschlagen wird, entfällt, soweit die öffentlichen Wege nicht für die Verlegung und den Betrieb von Direktleitungen genutzt werden. Die Stromsteuer entfällt bei Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 2 MW. Kosten für die Strombeschaffung und den Stromvertrieb, die wettbewerblich am Markt entstehen, haben die Eigenversorger ebenfalls nicht zu zahlen, da sie die selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge eben gerade nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten. Die zu zahlende Umsatzsteuer auf die selbst verbrauchte Strommenge kann mit der Summe der abziehbaren Vorsteuer verrechnet werden.

Bei einer rechtlich einwandfreien Eigenversorgung muss somit zusammen- gefasst derzeit lediglich 30 % der EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom gezahlt werden. Aktuell beträgt die EEG-Um- lage 6,17 Cent je kWh für das Jahr 2015. Im Falle der Eigenversorgung hat der Anlagenbetreiber somit lediglich 1,9 Cent je kWh[427]427 für selbstverbrauchten Strom an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen. Für die selbstver- brauchte Strommenge im Jahr 2016 hat der Eigenversorger 35 % und ab dem Jahr 2017 40 % der jeweils aktuellen EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten.
Dadurch wird deutlich, dass die Eigenversorgung durch erneuerbare Energien, trotz des Wegfalls des Eigenstromprivilegs, enormes Einsparpotenzial in Hinsicht auf die Stromkosten bietet.

6. Hinweise zur praktischen Umsetzung


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[426] Auf Strom aus EEG-Anlagen oder hocheffizienten KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 %.
[427] 30 % von 6,17 Cent je kWh.

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