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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 4
von Iris Kneißl
4 Reduzierung des Strompreises durch die Eigenversorgung
Dieses Kapitel erläutert die Auswirkungen der umweltfreundlichen Eigenversorgung auf die einzelnen Strompreisbestandteile.
Auf die EEG-Umlage wurde bereits in Kapitel 3.3.2 dieser Masterarbeit ausführlich eingegangen. Zusammenfassend sei noch einmal gesagt, dass Eigenversorger seit 1. August grundsätzlich eine reduzierte EEG-Umlage auf selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom entrichten müssen. Die Reduzierung der EEG-Umlage ist jedoch nur dann möglich, wenn der Strom in einer neuen Stromerzeugungsanlage aus erneuerbaren Energien oder in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wurde. Befreiungstatbestände, die eine 100%ige Befreiung von der EEG-Umlage vorsehen, enthält § 61 EEG in seinen Absätzen 2 bis 4.
4.1 Netzentgelte
Die Stromnetzentgeltverordnung definiert die Netzentgelte in § 1 als „Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen“. Außerdem enthält die StromNEV Vorschriften zu deren Ermitt- lung. Die Netzentgelte werden somit für die Durchleitung von Strom durch das Stromnetz von den Netznutzern an die Betreiber des jeweiligen Stromnetzes gezahlt.
Die Netzentgelte beinhalten alle Netzkosten, die den Netzbetreibern zur Instandhaltung der Stromnetze entstehen.[333] Sie unterliegen der Regulierung durch die Regulierungsbehörden.[334] Diese müssen die Netzentgelte genehmigen, um einen angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang zu gewährleisten, und um den Wettbewerb durch überhöhte Netzentgelte nicht zu beschränken.[335] Hierfür nutzten sie das System der Anreizregulierung, das bereits in Kapitel 2.1.1 dieser Masterarbeit erläutert wurde.[336]
Die Höhe der Netzentgelte unterliegt regionalen Schwankungen. Letztverbraucher in ländlichen Regionen zahlen meist mehr Netzentgelte, da weniger Abnehmer auf einen Kilometer Leitungslänge kommen.[337]
Da die Netzentgelte für den Zugang zum Stromnetz anfallen, schließt dies auch deren Nutzung mit ein. Wird das Netz nicht genutzt, müssen somit auch keine Netznutzungsentgelte gezahlt werden.[338]
Bei der Eigenversorgung nach dem EEG erzeugt der Eigenversorger seinen Strom selbst in seiner eigenen Stromerzeugungsanlage und verbraucht diesen auch selbst in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zur Anlage. Für die Durchleitung des selbst erzeugten Stroms an die Verbrauchsstelle darf das Netz der allgemeinen Versorgung bei Neuanlagen tatbestandlich nicht genutzt werden. Aufgrund dessen, dass das Netz der allgemeinen Versorgung vom Eigenversorger nicht in Anspruch genommen wird, ist dieser für den eigenerzeugten Strom insoweit auch nicht zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet. Für Bestandsanlagen kann sich allerdings etwas anderes ergeben, da diese das Netz der allgemeinen Versorgung zur Stromdurchleitung nutzen dürfen, sofern der Strom dann in räumlichem Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage verbraucht wird.
Nach der BDEW-Strompreisanalyse lag das Netzentgelt durchschnittlich für Haushaltskunden bei circa 6,5 Cent je kWh und für Industriestrom bei rund 2,5 Cent je kWh im Jahr 2014.[339]
[333] Zum Beispiel: Netzaufbau, Erhaltung, Pflege, Reparatur, Erneuerung Umspannung zwischen den verschiedenen Spannungsebenen, Systemdienstleistungen, anteilige Übertragungsverluste: IW/EWI, Eigenerzeugung und Selbstverbrauch von Strom,
S. 16; Struckmeyer, Das Netznutzungsentgelt – Wie wird es berechnet?, www.strom- tip.de.
[334] § 23a I i. V. m. § 21 EnWG.
[335] IW/EWI, Eigenerzeugung und Selbstverbrauch von Strom, S. 16.
[336] Verivox GmbH, Netznutzungsentgelt, www.verivox.de.
[337] Verivox GmbH, Netznutzungsentgelt, www.verivox.de.
[338] Da unter Netzzugang der Erwerb eines Nutzungsrechts zu verstehen ist: Missling, in:
Danner/Theobald, Energierecht, StromNEV § 1 Rn. 9; IW/EWI, Eigenerzeugung und
Selbstverbrauch von Strom, S. 16.
[339] BDEW, BDEW-Strompreisanalyse Juni 2014, S. 6, 13, 16, 20.