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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 3

von Iris Kneißl

3 Rechtsrahmen der autarken Stromversorgung


Das Recht der Stromversorgung besteht aus einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Den allgemeinen Rechtsrahmen für die Stromversorgung bildet das Energiewirtschaftsgesetz, welches die allge- meine Anschluss- und Versorgungspflicht sowie den Netzzugang und die Netznutzung regelt. Darauf gründend wurden beispielsweise die Stromnetzentgeltverordnung „"<sup>[132]</sup> sowie die Stromnetzzugangsverordnung „"[133] erlassen. Weiter existieren auch auf europäischer Ebene zahlreiche Richtlinien „"<sup>[134]</sup> und Verordnungen zur Schaffung und Weiterentwicklung des gemeinsamen Elektrizitätsbinnenmarktes. „"[135] Diese können auch bei Auslegungsschwierigkeiten herangezogen werden.

Den Rechtsrahmen für die autarke Stromversorgung mit erneuerbaren Energien bildet mitunter das aktuelle EEG „"<sup>[136]</sup> 2014, auf das nachfolgend näher eingegangen wird. Auch die Vorschriften zur Speicherung des EEG-Stroms, welche zunehmend an Bedeutung gewinnen, werden in diesem Kapitel behandelt. „"[137]

Das KWKG beinhaltet ebenfalls spezielle Vorschriften zur autarken Stromversorgung aus KWK. Wie in Kapitel 2.2.6 bereits erläutert, können jedoch auch Motorheizkraftwerke mit Biogas betrieben werden, wodurch sie unter die Regelungen des EEG fallen. Da sich diese Masterarbeit lediglich auf die Nutzung von erneuerbaren Energien zur autarken Stromerzeugung bezieht, wird daher nicht näher auf die Vorschriften des KWKG zur Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen eingegangen.




[132] Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 2225)
[133] Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 2243).
[134] Die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinien wurden bereits in Kapitel 2.1.1 dieser Arbeit näher besprochen.
[135] Eine Aufzählung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Energiemarkt siehe: http://www.beckerbuettnerheld.de/de/gesetze-verordnungen-und-richtlinien/.
[136] Mit der Bezeichnung EEG ist nachfolgend immer das aktuelle EEG 2014 gemeint. Soll- ten ältere Fassung maßgeblich sein, wird dies durch das Hinzufügen der jeweiligen Jahreszahl kenntlich gemacht.
[137] Sailer, NVwZ 2011, 718, 721.
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