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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Einführung
B. Quellen, Literatur
C. Überblick
1. Stufen der Planung
2. Fachliche Bedarfsplanung
a. Szenariorahmen § 12a EnWG
b. Netzentwicklungsplan
c. Bundesbedarfsplan
3. Projektplanung
D. Rechtsfragen im Einzelnen
1. Rechtmäßigkeit der Planf...
a. Ermächtigungsgrundlage
b. Formelle Rechtmäßigkeit
c. Materielle Rechtmäßigkei...
2. Erfolgsaussichten der An...
B. Quellen, Literatur
C. Überblick
1. Stufen der Planung
2. Fachliche Bedarfsplanung
a. Szenariorahmen § 12a EnWG
b. Netzentwicklungsplan
c. Bundesbedarfsplan
3. Projektplanung
D. Rechtsfragen im Einzelnen
1. Rechtmäßigkeit der Planf...
a. Ermächtigungsgrundlage
b. Formelle Rechtmäßigkeit
c. Materielle Rechtmäßigkei...
2. Erfolgsaussichten der An...
Planungsrecht in der Energiewirtschaft
insbesondere Planung von Erzeugungsanlagen und Versorgungsnetzen
(Zulassung von Erzeugungsanlagen und UVP sind gegenwärtig nicht Gegenstand dieses Artikels)
A. Einführung
In der liberalisierten Energiewirtschaft wird die Gewinnung von Energie in der Regel nicht staatlich reglementiert. Lediglich der Netzbetrieb unterliegt einer Genehmigung gem. § 4 EnWG. Das heißt jedoch nicht, dass die Errichtung von Erzeugungsanlagen oder die Verlegung von Versorgungsnetzen keiner staatlichen Aufsicht unterliegt. Nachstehend werden insbesondere planerische Maßnahmen der Hoheitsverwaltung in diesem Zusammenhang geschildert, wobei die Planung von Energieleitungen im Vordergrund steht.
B. Quellen, Literatur
Die maßgeblichen Gesetze sind:
- Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)
- Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG)
- §§ 43 ff. EnWG
- Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 7 (S. 331 ff.)
- Callies/Dross, JZ 2012, 1002 ff.
- Schmitz/Jornitz, NVwZ 2012, 332 ff.
- Kommentierungen zu §§ 43 ff. EnWG
C. Überblick
1. Stufen der Planung
Die Planung der Energienetze wird grundsätzlich auf zwei Ebenen der Planung vorgenommen:
Die Planung der Energienetze wird grundsätzlich auf zwei Ebenen der Planung vorgenommen:
- Projektplanung (§§ 43 ff. EnWG),
die durch einige weitere, zwischengeschaltete Planungsetappen ergänzt werden. Dabei gelten zahlreiche Sonderregeln (vgl. insb. EnLAG und die Ausnahmen im NABEG). Auch ist die notwendige Abstimmung durch Bundes- und Landesbehörden zu beachten. Die grundsätzliche Unterscheidung in Bedarfsplanung und Projektplanung ist dennoch auch - wie in anderen Bereichen der Fachplanung - in der Planung der Energienetze festzustellen.
2. Fachliche Bedarfsplanung
Die fachliche Bedarfsplanung erfolgt im Normalfall in drei Etappen. Zuerst wird der Szenariorahmen gemäß § 12a EnWG erstellt. Auf diesem aufbauend wird der Netzentwicklungsplan gemäß § 12b EnWG erstellt. Der Netzentwicklungsplan wiederum bildet die Grundlage für den Bundesbedarfsplan.
Die fachliche Bedarfsplanung erfolgt im Normalfall in drei Etappen. Zuerst wird der Szenariorahmen gemäß § 12a EnWG erstellt. Auf diesem aufbauend wird der Netzentwicklungsplan gemäß § 12b EnWG erstellt. Der Netzentwicklungsplan wiederum bildet die Grundlage für den Bundesbedarfsplan.
a. Szenariorahmen § 12a EnWG
Der Szenariorahmen wird gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 EnWG in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 EnWG, allein die Verantwortung für die Vorbereitung des Szenariorahmens [2]. Der Szenariorahmen umfasst, gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 EnWG mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß § 12a Abs. 1 S. 4 EnWG angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
Der Szenariorahmen wird gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 EnWG in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 EnWG, allein die Verantwortung für die Vorbereitung des Szenariorahmens [2]. Der Szenariorahmen umfasst, gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 EnWG mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß § 12a Abs. 1 S. 4 EnWG angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
c. Bundesbedarfsplan
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, mindestens alle vier Jahre einen Bundesbedarfsplan festzustellen, was in dem Bundesbedarfsplangesetz erfolgt.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, mindestens alle vier Jahre einen Bundesbedarfsplan festzustellen, was in dem Bundesbedarfsplangesetz erfolgt.
Insbesondere in Bezug auf die konkrete Projektplanung gem. §§ 43 ff. EnWG sind folgende Fragestellungen in der Praxis denkbar:
- Planungsbedürftigkeit - d. h. die Frage, ob das Netz(aus)bauvorhaben planungsbedürftig ist, also einer Planfeststellung oder zumindest einer Plangenehmigung bedarf;
- Rechtmäßigkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Anfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Voraussetzungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Zulässigkeit der Enteignung gem. § 45 EnWG
- Rechtsschutz, insbesondere Anfechtungsklage
1. Rechtmäßigkeit der Planfeststellung und Plangenehmigung
Unterschiedlich zur Planfeststellung ist lediglich das Verfahren, das in der formellen Rechtmäßigkeit festzustellen ist.
Unterschiedlich zur Planfeststellung ist lediglich das Verfahren, das in der formellen Rechtmäßigkeit festzustellen ist.
b. Formelle Rechtmäßigkeit
Da die Planfeststellung bzw. auch Plangenehmigung als Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ergeht, gelten die allgemeinen Regeln für Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (d. h. Zuständigkeit, Verfahren und Form sind zu beachten). Dabei gelten im Einzelnen allerdings zahlreiche besondere Regelungen der Planfeststellung aus §§ 43 ff. EnWG sowie hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Planung aus §§ 72 ff. VwVfG.
Da die Planfeststellung bzw. auch Plangenehmigung als Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ergeht, gelten die allgemeinen Regeln für Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (d. h. Zuständigkeit, Verfahren und Form sind zu beachten). Dabei gelten im Einzelnen allerdings zahlreiche besondere Regelungen der Planfeststellung aus §§ 43 ff. EnWG sowie hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Planung aus §§ 72 ff. VwVfG.
(1) Zuständigkeit
Die Planung gem. § 43 EnWG muss die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. § 43 S. 1 EnWG durchführen.
(2) Verfahren
Die Anforderungen an das Verfahren unterscheiden sich je nach dem, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erfolgt. Eine Planfeststellung kann immer gewählt werden - dann sind allerdings alle Verfahrensschritte der Planfeststellung einzuhalten. Eine Plangenehmigung ist nur dann zulässig, wenn dies gem. § 74 Abs. 6 VwVfG zulässig ist.
- Planfeststellung (Regelfall)
Die Regeln des Planfeststellungsverfahrens sind einzuhalten, d. h. u. a.:
- Einreichung des Plans,
- Anhörungsverfahren
- Erörterungstermin
usw. (z. B. UVP).
- Plangenehmigung
Im Hinblick auf Plangenehmigung sofern zulässig (§ 74 Abs. 6 VwVfG), dann
vereinfachte VSS der Plangenehmigung
=> keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten anderer,
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt,
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung
(3) Form
Hier gelten die allgemeinen Formanforderungen an Verwaltungsakte (schriftlich, Belehrung, Begründung usw.)
(1) Planungsbedürftigkeit
Eine 110kV-Leitung ist gem. § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG planungsbedürftig.
(2) Planrechtfertigung
Muss sich ergeben aus:
- weil ausgewiesen im Bundesbedarfsplangesetz gem. § 12e Abs. 4 EnWG
- der Erforderlichkeit im Übrigen (in sonstigen Fällen)
(3) Vereinbarkeit mit Gesamtraumplanung
Insb. Thema Erdverkabelung vs. Freileitungen, aber: EnLAG schränkt die Möglichkeit der Erdkabel ein!
(4) Vereinbarkeit mit der Trassenplanung
siehe grundsätzlich Bundesbedarfsplan
(5) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Grundrechte und Verfassung im Übrigen, Ermächtigungsgrundlage und sonstiges höherrangiges Recht?
(6) Abwägungsgebot
- Abwägungsvorgang fehlerhaft?
Abwägungsausfall
Abwägungsdefizit
- Abwägungsergebnis fehlerhaft? - Verhältnismäßigkeit?
Vgl. zu dieser Fragestellung auch folgendes Fallbeispiel zur Anfechtung einer Plangenehmigung.
[1] Vgl.: Kober, in: Danner/Theobald, Energierecht, EL 80 April 2014, C.H. Beck Verlag, § 12a EnWG, Rn. 4
[2] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Deutscher Fachverlag GmbH, § 12a EnWG, Rn. 61