ich war hier: WerkzeugmaschinenMaschbau » EnergieRNetzzugang

Version [9870]

Dies ist eine alte Version von EnergieRNetzzugang erstellt von WojciechLisiewicz am 2011-04-11 18:46:32.

 

Netzzugang

Rechtsfragen des Zugangs zu Energieversorgungsnetzen


A. Grundlegende Informationen
Ein Markt für Energie (Strom und Gas) ist nur in den Bereichen möglich, die keine natürlichen Monopole sind. Dies ist insbesondere für die Ware bzw. Dienstleistung "Belieferung mit Energie" möglich, sofern das Thema Netznutzung ausgeklammert wird. Das Netz ist andererseits als Transportweg vom Verkäufer zum Käufer zwingend notwendig, aber zugleich auch ein großes Hindernis, wenn der Netzbetreiber kein Interesse daran hat, einen bestimmten Energielieferanten zum Netz zuzulassen. Da die Interessen des Netzbetreibers der Infrastrukturnutzung nicht im Wege stehen dürfen, hat der Gesetzgeber den Netzzugang - d. h. die Möglichkeit der Netznutzung durch jeden Interessenten - explizit geregelt. Der Hintergedanke ist dabei, den Wettbewerb der Energielieferanten zu ermöglichen - u. a. durch ungehinderte Möglichkeit der Netznutzung.


B. Fallbeispiel

1. Sachverhalt
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), mit dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden.

Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen

und das Netz für die Durchleitung an C entsprechend zu nutzen abzuschließen. Die S weigert sich jedoch und wittert ein Ende des guten Geschäfts mit Fernwärme.


2. Fragen


3. Lösung

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki