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Netzreserve in der Energiewirtschaft


in Arbeit

Seit einigen Jahren erfolgt ein Umbau des Energieversorungssystems in Deutschland, hin zu mehr Strom aus erneuerbaren Energien. Dies geht langfristig damit einher, dass immer mehr konventionelle Kraftwerke, wie Kohlekraftwerke aus dem Markt herausgenommen werden, da am Strommarkt eine Grenzkostenbetrachtung erfolgt und gerade diese sind bei den konventionellen Kraftwerken höher als bei einer PV-Anlage, sog. Merrit Order. Jedoch ist der ununterbrochene Einsatz von den nicht steuerbaren erneuerbaren Energien, wie Sonne und Wind nicht möglich. Dies hängt mit deren Wetterabhängigkeit zusammen. Auch ergibt sich dieser Trend aus den Klimaschutzzielen der Bundesregierung. Hinzu kommt die verzögerte Realisierung der Netzausbauprojekte. Zudem führt ein kurzfristiges Systemdienstleistungsproblem. Hierunter fallen regionale Kapazitätslücken und Netzengpässe. Diese führen vor allem in Süddeutschland zu Problemen bei der Systemsicherheit. Dies wurde im Winter 2011/2012 deutlich sichtbar. Werden dann noch systemrelevante Kraftwerke stillgelegt wird es kritisch das hohe Level an Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Sodass auf konventionelle Kraftwerke und deren Erzeugungskapazität zurückgegriffen werdenmuss und diesen Kraftwerken ein unbefristetes oder befristetes Stilllegungsverbot auferlegt.
Mehr zum befristeten und unbefristeten Stilllegungsverbot können Sie im Artikel zur Stilllegung von Anlagen nachlesen.


Ausgehend von diesen Umständen sollen im Weiteren folgende Fragen geklärt werden:

  • Was ist die Netzreserve und wie lässt sich diese von der Kapazitätsreserve abgrenzen? und
  • Wie wird diese beschafft, insb. welches Rechtsverhältnis liegt dem zugrunde?

A. Begriff

Gem. § 13d Abs. 1 EnWG wird unter Netzreserve, die Vorhaltung von Anlagen, durch die Übertragungsnetzbetreiber, verstanden, welche notwendig ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten. Vor allem sind diese Anlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen und für die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus bereitzuhalten. Zudem gilt dies nur für solche Anlagen, welche gem. § 13b Abs. 4 EnWG oder gem. § 13b Abs. 5 EnWG nicht stilllgelegt werden dürfen. Diese Begriffsbestimmung geht mit zwei Fragen einher. Zum einem sterllt sich die Frage, in welchen Verhältnuis diese Regelzung zu dem Regelungsregime des § 13 EnWG steht. Zum anderen ist die Frage zu klären, wie diese von der Kapazitätsreserve abzugrenzen ist. Systematisch bildet die Netzreserve eine Unterstützung zu den Eingriffsmögluichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13 Abs. 1 EnWG. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 EnWG. Gegenüber den Notfallmaßnahmen des § 13 Abs. 2 EnWG geht die Netzreserve diesen vor. Von der Kapazitätsreserve lässt sich die Netzreserve am besten anhand der Gegenüberstellung beider Definitionen abgrenzen.
Danach ist Kapazitätsreserve, die Vorhaltung von Reserveleistung um im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund auszugleichen.


Anhand dessen wird deutlich, dass sowohl die Netzreserve wie auch die Kapazitätsreserve die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems sicherstellen soll. Jedoch kommen beide Reserven in unterschiedlichen Situationen zum Tragen. Während die Vorhaltung von Anlagen in der Kapazitätsreserve nur in Betracht kommt, wenn ein Defizit von Angebot und Nachfrage auf dem Strommarkt herrscht, kommen Anlagen in der Netzreserve auch dann zum Einsatz, wenn es darum geht Netzengpässe zu beheben. Somit hat die Netzreserve nach § 13d EnWG vor allem das Engpassmanagement im Auge. Die Kapazittsreserve konzentriert sich eher auf den „ökonomischen“ Ausgleiich.


Umgekehrt hierzu regelt § 5 Abs. 2 KapResV -E das Verhältnis der Kapazitätsreserve zur Netzreserve. Dieser bestimmt, dass Kapazitätsreserveanlagen welche auch die Funktion der Netzreserve erfüllen können, dieser zugeordnet werden.

Zudem kommen Anlagen in der Netzreserve ausschließlich außerhalb des Strommarktes zum Einsatz. Dies resultiert daraus, dass hierdurch Wettbewerbsverzerrungen am Strommarkt verhindert werden sollen. Dabei setzt sich die Netzreserve gem. § 13d Abs. 1 S. 2 EnWG aus folgenden Anlagen zusammen:

  • Anlagen, die derzeit nicht betriebsbereit sind und auf Grund ihrer Systemrelevanz auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen wieder betriebsbereit gemacht werden müssen,
  • systemrelevanten Anlagen, für die die Betreiber eine vorläufige oder endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, und
  • geeignete Anlagen im europäischen Ausland.


B. Beschaffung der Netzreserve

Die Beschaffung der Netzreserve erfolgt gem. § 13d Abs. 3 S. 1 EnWG durch Abschluss von Verträgen zwischen dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber der Erzeugungsanlage. Hierbei sind die Vorgaben der NetzResV zu beachten. Diese löst die frühere ResKV ab, welche auf Grundlage vom früheren § 13b EnWG, erlassen wurde. Heute findet sich die hierfür maßgebliche Verordnungsermächtigung in § 13i Abs. 3 Nr. 2 EnWG. Die NetzResV normiert gem. § 1 Abs. 1 1. Halbs. NetzResV das Beschaffungsverfahren für die Netzreserve. Dementsprechend erfolgt dieses in folgender Reihenfolge:

  1. Bedarfsermittlung und deren Bestätigung, § 3 NetzResV
  1. Möglichkeit zur Interessenbekundung, § 4 NetzResV
  1. Abschluss der Verträge gem. § 5 NetzResV und
  1. Vergütung, § 6 NetzResV

1. Bedarfsermittlung und deren Bestätigung

2. Möglichkeit zur Interessenbekundung

3. Abschluss der Verträge

4. Vergütung

C. Weiterführende Informationen

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