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Recht auf Wahl des Messstellenbetreibers im MsbG

gem. §§ 5 und 6 MsbG


Der Kunde kann nach Maßgabe der §§ 5 und 6 MsbG den Messstellenbetreiber frei wählen. Dies ist dann der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

A.

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