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Energielieferverträge
allgemeine Informationen und Einführung
A. Verträge in der Energiewirtschaft
Ungeachtet zahlreicher Sonderregeln haben Verträge im Zusammenhang mit der Energieversorgung zivilrechtlichen Charakter. Verträge über Netzanschluss und Netznutzung [1] unterliegen einem strengen regulatorischen Regime, weil sie der Schaffung des Marktes für Energie dienen [2]. Insofern ist bei diesen Verträgen die Privatautonomie erheblich eingeschränkt. Die Belieferung mit Energie erfolgt allerdings nach marktwirtschaftlichen Regeln, so dass hier die Regelungsintensität etwas geringer ist und das Zivilrecht im Vordergrund steht. [3]
B. Der Energieliefervertrag
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [4] abschließt. Der Energieliefervertrag begründet ein (Dauer-)Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. § 145 BGB (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des § 320 BGB dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von anderen zivilrechtlichen Verträgen zu unterscheiden. Zum einen weist die Ware einige Besonderheiten auf - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen eventuell den Kunden loswerden möchte.
Aus diesen Gründen sieht das EnWG einige Sonderregeln dafür vor, wie eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen vor, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann.
Zudem weisen Energielieferverträge die Eigenschaft eines Dauerschuldverhältnisses auf, da die Verträge über die Grundversorgung im Sinne des § 36 EnWG in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Aber auch Sondertarifverträge werden für eine - wenn teils auch bestimmte - Zeit geschlossen und die Leistung wird über mehrere Zeiträume erbracht. Häufig enthalten sie eine Klausel, dass bei nicht fristgerechter Kündigung eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt. Im Allgemeinen finden die kaufrechtlichen Vorschriften §§ 433ff. BGB entsprechende Anwendung.
C. Grundbegriffe
a. Tarfiverträge / Tarif(vertrags)kunden in der Grundversorgung
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, mehr dazu im Lexikon). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. Grundversorgung allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu meist höheren Preisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den § 39 Abs. 2 EnWG i. V. m. § 1 StromGVV und GasGVV. Tarifverträge können ausdrücklich § 2 Abs. 1 StromGVV / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) § 2 Abs. 2 StromGVV / GasGVV geschlossen werden.
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, mehr dazu im Lexikon). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. Grundversorgung allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu meist höheren Preisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den § 39 Abs. 2 EnWG i. V. m. § 1 StromGVV und GasGVV. Tarifverträge können ausdrücklich § 2 Abs. 1 StromGVV / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) § 2 Abs. 2 StromGVV / GasGVV geschlossen werden.
Für die Verträge in der Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus § 36 Abs. 1 EnWG ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet.
b. Sonderverträge, Sondervertragskunden
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. § 36 EnWG erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 Abs. 1 EnWG. Diese Verträge können mit jedem, auch überregional tätigen, Energielieferanten abgeschlossen werden.
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. § 36 EnWG erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 Abs. 1 EnWG. Diese Verträge können mit jedem, auch überregional tätigen, Energielieferanten abgeschlossen werden.
Sonderverträge haben keine und bedürfen keiner ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
D. Grundversorgung und Ersatzversorgung
Die Thematik der Energielieferungen im Rahmen der sog. Grundversorgung oder Ersatzversorgung wurde im separaten Artikel beschrieben.
E. Preisanpassung und Preisanpassungsklauseln
Mit Preisanpassung und Preisanpassungsklauseln sowie mit den damit zusammenhängen Problemen der AGB und des § 315 BGB befasst sich ein separater Artikel über zivilrechtliche Besonderheiten der Energielieferverträge.
[1] Vgl. unter Netzanschluss und Netzzugang.
[2] Selbstverständlich ist der Netzanschluss und der Netzzugang von der Energiebelieferung streng zu trennen, Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 6, Rn. 5; daraus folgert Klees, Energiewirtschaftsrecht Kap. 4, Rn. 2, dass man im Energierecht zwischen vertriebsbezogenen und netzbezogenen Verträgen unterscheiden sollte.
[3] Zur unterschiedlichen Regelungsdichte in den verschiedenen Verträgen vgl. auch Klees, Energiewirtschaftsrecht Kap. 4, Rn. 3-4.
[4] Zum Beispiel Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG.