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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Einleitung
B. Grundlagen
C. Beschaffung der Kapazitä...
1. Überblick über das Verfa...
2. Verzahnung mit der Besch...
D. Prüfung der Notwendigkei...
E. Anspruch auf Vergütung i...
1. Anforderungen dem Grunde...
a. Berechtigter= Betreiber ...
b. Verpflichteter = Übertra...
c. Anforderungen gem. § 13e...
2. Umfang der erstattungsfä...
B. Grundlagen
C. Beschaffung der Kapazitä...
1. Überblick über das Verfa...
2. Verzahnung mit der Besch...
D. Prüfung der Notwendigkei...
E. Anspruch auf Vergütung i...
1. Anforderungen dem Grunde...
a. Berechtigter= Betreiber ...
b. Verpflichteter = Übertra...
c. Anforderungen gem. § 13e...
2. Umfang der erstattungsfä...
Kapazitätsreserve und deren Bedeutung bei einer "sicheren" Energieversorgung – ein Überblick
in Arbeit
A. Einleitung
Neben der Verlängerung der Netzreserve bildet die Einführung einer Kapazitätsreserve eine bedeutende Maßnahme zur ergänzenden Absicherung des Strommarkts
Noch im Rahmen des Weisbuches zum Strommarktdesign wurde diesbezüglich diskutiert, ob ein Kapazitätsmarkt etabliert werden sollte oder eine Kapazitätsreserve eingeführt .Aus diesem Diskussionsprozess resultierte die Entscheidung, eine Kapazitätsreserve einzuführen. Auch erscheint eine solche vor dem Hintergrund notwendig, dass sich Deutschland ambitionierte Ziele für die Energiewende gesteckt hat und ein Umbau der Energievversoorgung zu mehr Uumweltfreundlichkeit, bei Beibehalten des hohen Sicherheitsniveaus und seiner Kosteneffizienz, bereits konkret in den Energiewendebeschlüssen der deutschen Bundesregierung ihren Niederschlag gefunden hat. In diesem Zusammenhang bildet der zunehmende Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch ein bedeutenden Teil. Auch resultiert die Notwendigkeit der Kapazitätsreserve daraus, dass Deutschland, das Ziel verfolgt bis 2022 komplett aus der Kernenergie auszusteigen.
Hieraus folgend werden im Weiteren folgende Fragen näher betrachtet:
- Was wird unter der Kapazitätsreserve verstanden, insb. Wie wird diese gebildet und wann kommt sie zum Einsatz?
- Wie ist die Beschaffung der Kapazitätsreserve gesetzlich ausgestaltet?
- In welchen zeitlichen Abständen muss deren Notwendigkeit geprüft werden? Und
- Unter welchen Bedingungen besteht ein Vergütungsanspruch beim Anlagenbetreiber gem. § 13e Abs. 3 EnWG?
B. Grundlagen
Unter der Kapazitätsreserve werden gem. § 13e Abs. 1 S. 1 EnWG jene Erzeugungsanlage verstanden, welche der Übertragungsnetzbetreiber vorhalten muss um im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund auszugleichen.Von einem Leistungsbilanzdefizit wird dann ausgegangen, wenn ein Mangel zwischen der Stromentnahme und der Stromeinspeisung im deutschen Netzregelverbund, die nicht mit der am Strommarkt vorhandenen Leistung aus Erzeugungsanlagen, Speichern und Lastmanagement oder durch Regelenergie ausgeglichen werden können, besteht.
Zur Vermeidung von Marktverzerrungen wird die Leistung innerhalb dieser Reserve außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und kann sodann von den Übertragungsnetzbetreiber, je nach Notwendigkeit, eingesetzt werden. Hierbei werden folgende Schritte durchgeführt:
Zuerst fordert der Übertragungsnetzbetreiber einen Tag vor dem Tag, an dem die Stromlieferung gebraucht wird, den Betreiber Anlage auf diese in „Bereitschaft“ zu versetzen. Wird die zu deckende Nachfrage dann doch am Folgetag gedeckt, kommt die angeforderte Anlage nicht zum Einsatz. Selbst wenn die Nachfrage durch den untertänigen Stromhandel nicht gedeckt werden kann, greifen die Übertragungsnetzbetreiber erst auf die Regelenergie zurück. Erst wenn dies nicht ausreicht um den Strombedarf zu decken kommen die Anlagen in der Kapazitätsreserve zum Einsatz. Hieran wird deutlich, dass die Anlagen in der Kapazitätsreserve eine sog. Ultimo Ratio darstellen um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage beizubehalten. Vor diesem Hintergrund wird die Vorhaltefunktion bei den Anlagen in der Kapazitätsreserve deutlich. Auch wird anhand dieses Ablaufs die Funktion der Kapazitätsreserve erkennbar -kurzfristig- Extremsituationen aufzufangen..
Diese wird gem. § 13e Abs. 1 S. 2 EnWG schrittweise ab dem Winterhalbjahr 2018/2019 außerhalb der Strommärkte gebildet. Hierbei erfolgt die Bildung der Kapazitätsreserve gem. § 13e Abs. 2 S. 1 EnWG mittels eines wettbewerblichen Beschaffungsprozesses.
C. Beschaffung der Kapazitätsreserve
1. Überblick über das Verfahren
2. Verzahnung mit der Beschaffung derNetzreserve
D. Prüfung der Notwendigkeit der Kapazitätsreserve gem. § 13e Abs. 5 EnWG
E. Anspruch auf Vergütung in der Kapazitätsreserve gem. § 13e Abs. 3 EnWG
1. Anforderungen dem Grunde nach
a. Berechtigter= Betreiber einer Anlage
b. Verpflichteter = Übertragungsnetzbetreiber
c. Anforderungen gem. § 13e Abs. 4 EnWG
2. Umfang der erstattungsfähigen Kosten