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Das Herkunftsnachweisregister


A. Einleitung

Beim Herkunftsnachweisregister handelt es sich um eine elektronische Datenbank, in welcher die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert wird. Gem. § 79 Abs. 4 EEG ist diese durch das Umweltbundesamt zu betreiben, vgl. auch § 1 HkRNDV. Diese Regelung dient zwei Zielen. Zum einen wird hierdurch Art. 15 Abs. 5 RL/2009/28/EG umgesetzt. Zum anderen dient diese Regelung und das zu betreibende Register der Transparenz bei der Stromkennzeichnung und der Vermeidung von Doppelvermarkungen. Somit dient dies dem übergeordneten Ziel des Verbraucherschutzes.

Die gesetzlichen Vorgaben zur näheren Ausgestaltung sind nicht in § 79 Abs. 4 EEG geregelt. Zu diesem Zweck dienen nunmehr die EEV und HkRNDV. Diese wurden auf Grundlage von § 92 EEG erlassen.
Lediglich § 79 Abs. 6 EEG enthält Daten, die an das Umweltbundesamt, bei Nutzung des Herkunftsachweisregister, zu übermitteln sind. Durch das Wort „insbesondere“ wird deutlich, dass es sich hierbei um keine abschließende Aufzählung handelt. Somit können auch weitere Informationen verlangt werden. Zur Übermittlung dieser Daten haben die Registerteilnehmer gem. § 3 Abs. 1 HkRNDV, die vom Umweltbundesamt bereitgestellten Formularvorgaben zu verwenden.



Im Weiteren beschäftigt sich der Artikel mit folgenden Fragen:

  1. Wie funktioniert das Herkunftsnachweisregister?
  1. Unter welchen Bedingungen müssen Anlagen registriert werden?
  1. Wann werden Anlagen als eine Anlage registriert? und
  1. Welche Mitteilungspflichten bestehen für die Beteiligten? Unter welchen Umständen werden mehrere

B. Funktionsweise

Dem Herkunftsnachweisregister kommen mehrere Funktionen zu. Dieses dient der Erfassung, Übertragung und der Entwertung von Herkunftsnachweisen. Zur Erfüllung dieser Funktionen ist gem. § 4 HkRNDV das Umweltbundesamt verpflichtet ein Konto zu eröffnen, um die Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, das Anerkennen von ausländischen Herkunftsnachweisen, die Übertragung sowie die Entwertung dieser zu erfassen. Eine Eröffnung des Kontos erfolgt aber nur unter Maßgabe des § 4 Abs. 2 - 5 HkRNDV. Durch § 4 Abs. 6 HkRNDV ist das Umweltbundesamt berechtigt die Eröffnung des Kontos zu verweigern, wenn seitens des Antragstellers ein Ausschlussgrund gem. § 32 Abs. 1 HkRNDV vorliegt. Auch kann die Kontoeröffnung abgelehnt werden, wenn die Gründe für eine Schließung gem. § 31 HkRNDV oder Sperrung gem. § 30 HkRNDV vorliegen. Liegen diese Gründe nicht vor, dann ist das Umweltbundesamt gem. § 10 Abs. 1 HkRnDV verpflichtet Anlagen, die dem EEG unterliegen, diesem Konto zuzuordnen, soweit diese Anlagen nach den § 10 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 11-15 HkRNDV registriert wurde. Nähere Vorgaben für die Übertragung, Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen und deren Entwertung finden sich in den §§ 16 -19 HkRNDV.
Auf diese wurde bereits im Artikel zu den Herkunftsnachweise für EE-Strom näher eingegangen.


C. Registrierungspflicht von Anlagen

Im Hinblick auf die Registrierungspflicht der Anlagen ist zwischen folgenden Registrierungstatbeständen zu unterscheiden:

  • Registrierung einer Anlage oder
  • Registrierung mehrerer Anlagen als eine Anlage

Dennoch gilt für beide Fälle, dass:

  • die Postleitzahl im Registrieungsantrag mit den durch den Netzbetreiber übermittelten Daten gem. § 22 Abs. 1 und 3 HkRNDV übereinstimmt und
  • Berücksichtigung eines Umweltgutachtereinsatzes gem. § 11 HkRNDV erfüllt ist

1. Grundfall

a. Anlagen mit weniger als 100 kW

Eine oder mehrere Anlagen sind gem. § 10 Abs. 2 HkRNDV vom Umweltbundesamt zu registrieren, wenn:

  • der Anlagenbetreiber die Registrierung beantragt hat
  • der Anlagenbetreiber, die Angaben gem. § 10 Abs. 2 S. 2 HkRNDV übermittelt hat und
  • die Postleitzahl im Registrieungsantrag mit den durch den Netzbetreiber übermittelten Daten gem. § 22 Abs. 1 und 3 HkRNDV übereinstimmt

b. Anlagen gem. § 11 HkRNDV

Zusätzlich zu den Bedingungen gem. § 10 Abs. 2 und 3 HkRNDV sind Anlagenbetreiber gem. § 11 HkRNDV verpflichtet sich die Richtigkeit Ihrer übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter (§ 24 HkRNDV) bestätigen zu lassen. Hierzu muss die jeweilige Anlage eine installierte Leistung von mehr als 100 kW haben und eine Anlage nach den Nr. 1 oder 2 darstellen.
Die Mitwirkungspflicht des Umweltgutachters wird gem. § 11 Abs. 2 HkRNDV auf solche Anlagen erweitert, die über eine besondere Zählersituation nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 bzw. 13 verfügen. Jedoch werden diese auch nur dann registriert, wenn ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation die Berechnungsformel nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 oder 13 bestätigt.

Dabei beschränkt sich die zu erbringende Bestätigung nur auf Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt wurde. Zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht haben Anlagenbetreiber gem. § 11 Abs. 4 HkRNDV diese zu unterstützen und ihnen die vollständigen und richtigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen .

Durch § 11 Abs. 5 HkRNDV wird bestimmt, dass bis sechs Monate nach Inbetriebnahme des Registers auch Anlagen ohne vorherige Bestätigung durch den Umweltgutachter registriert werden(vorläufige Anlagenregistrieung). Die Bestätigung ist spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme nachzureichen, anderenfalls erlischt die vorläufige Anlagenregistrierung. Das Herkunftsnachweisregister wurde am 01.01.2013 in Betrieb genommen. Die hierfür notwendige Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 1810.2012. Vor diesem Hintergrund dürften zukünftig keine Anlagen mehr unter diese Regelung fallen. Insoweit kommt dieser Reglung kaum noch praktische Bedeutung bei neuen Registrierungen zu.

2. Sonderfall: Registrieung von mehreren Anlagen als eine Anlage

Entsprechend § 13 Abs. 1 HkNRDV sind bei mehreren Anlagen, die nach § 3 Nr. 1 EEG als eine Anlage gelten, für jede Anlage die nach 3. 10 Abs. 2 HkRNDV erforderlichen Daten zu übermitteln. Dies gilt nicht für Solaranlagen. Bei diesen genügt die Übermittlung der Daten für die Gesamtanlage.

kleiner Exkurs:

Bis zum Urteil des BGH vom 23.10.2013 war rechtlich noch nicht eindeutig geklärt, wann mehrere Anlagen als eine Anlage anzusehen sind. Diesem Urteil lag damals die Frage zugrunde, ob mehrere Satelliten-BHKW mehrere A klagen oder eine Gesamtanlage darstellen. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass als eine Anlage i.S.d. § 3. Nr. 1 EEG, die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen anzusehen ist.[1] Der Volltext zu dieser Entscheidung kann hier nachgelesen werden.

Siehe auch zum Anlagenbegriff das Anschlussurteil des BGH vom 04.11.2015 ("Solarkraftwerk-Urteil". Danach ist unter einer Anlage gem. § 3 Nr. 1 EEG auch "die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen", doch ist es entscheidend, "nach welchem Gesamtkonzept die einzelnen Einrichtungen funktional zusammenwirken und eine Gesamtheit bilden sollen".[2] Den Volltexte zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

Ende Exkurs

Die Anlagenregistrierung ist für eine Dauer von fünf Jahren wirksam. Ist dieser Gültigkeitszeitraum abgelaufen hat der Anlagenbetreiber gem. § 14 Abs. 2 HkRNDV die Möglichkeit eine erneute Anlagenregistrierung zu beantragen. Hierfür muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 gegenüber der Registerverwaltung durch Eigenerklärung bestätigen.Dies darf allerdings gem. § 14 Abs. 3 HkRNDV erst sechs Wochen vor und spätestens zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung erfolgen. Erfolgt die Beantragung nicht innerhalb der zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeit, kann eine neue Registrierung nur gemäß § 10 HkRNDV erfolgen. Hiervon zu unterscheiden ist das Erlöschen der Anlagenregistrierung nach § 15 HkRNDV.


[1] BGH-urteil vom 23.10.2013, Az.: VIII ZR 262/12, NvWZ 2014, 313 Rn. 23, 32 ff.. 40.
[2]BGH-Urteil vom 04.11.2015, Az.: VIII ZR 244/14, NVwZ-RR 2016, 172.

CategoryEnergierecht
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