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Festlegung einer erlaubten Emissionsmenge


2013 begann die dritte Handelsperiode des EU ETS, welche bis 2020 andauern wird. Maßgeblich hierfür ist die Emissionshandels-Richtlinie 2003/83/EG i.V.m. EHRL 2009/29/EG.

Ziel der Europäischen Kommission ist es den Emissionshandel zu flexibilisieren und gleichzeitig Anreize für emissionsärmere Technologien schaffen. Dies geschieht in der Gestalt, dass für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum jährlich harmonisierte Emissionshöchstwerte von der Kommission festgelegt werden. Diese Obergrenze ist der sogenannte Cap. Dieser gilt für die 28 EU-Staaten, sowie Norwegen, Liechtenstein und Island. Daraus ergibt sich eine feststehende Menge an Verschmutzungsrechten, welche in Form von handelbaren Zertifikaten durch die Kommission an die Nationalstaaten ausgegeben werden. Durch das konstante jährliche Senken der Emissionsmenge an Treibhausgasen sinkt auch die Zahl der ausgegebenen Zertifikate, emissionsärmere Technologien werden attraktiver.
In der aktuellen Handelsperiode, von 2013 bis 2020, wird die Zahl der ausgegebenen Verschmutzungsrechten, jährlich um 1,74% des Ausgangswertes von 2013 verringert. So wurden zu Beginn der Periode 2.084.301.856 solcher Rechte ausgegeben. Jährlich verringert sich deren Zahl um 38.264.246. Dies hat zur Folge, dass zum Ende der Handelsperiode die erlaubte Emissionshöchstmenge um 21% niedriger sein wird als 2005, als das EU ETS startete. Falls von der Kommission keine Anschlussregelung für die Zeit nach 2020 getroffen wird, so wird die aktuelle Praxis fortgesetzt.
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