ich war hier: WIPR3Einfuehrung » EnergieRFernwaerme

Version [11029]

Dies ist eine alte Version von EnergieRFernwaerme erstellt von MarkusLange am 2011-07-05 12:56:30.

 

Recht der Fernwärme

Regelungen betreffend Versorgung mit Fernwärme

Der deutsche Gesetzgeber - ebenso, wie der europäische - erfasst mit dem Begriff des Energierechts im engeren Sinne nur die Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und (Erd-)Gas. Die von der technischen Konstruktion her ähnliche (auch wenn bei weitem nicht identische), leitungsgebundene Wärmeversorgung (Fernwärme u. ä.) steht nicht im Fokus des Gesetzgebers. Auf europäischer Ebene liegt das nahe, weil eine Wärmeleitung aus technischen Gründen nie über weite Entfernungen gelegt wird, weshalb die Fernwärme nur für lokale Märkte relevant ist. Dass der nationale Gesetzgeber Fernwärme nicht detailliert regelt bzw. reguliert, ist nicht selbstverständlich. In vielen Ländern ist die Rechtslage eine ganz andere (vgl. Dänemark, alle ehemaligen Ostblockstaaten wie Polen, Tschechien, Litauen etc.).

Aber auch in Deutschland ist die Versorgung mit einem Fernwärmenetz nicht ohne jeglichen Rechtsrahmen möglich. Einige geregelten Bereiche werden nachstehend erläutert.


A. Grundlagen

Hier ein Link zum Film

Recht der erneuerbaren Energien


§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB

§ 1 EnWG

§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

§ 3 KWKG


B. Fallbeispiel
Der norwegische Investor N möchte in Deutschland seine Verbindungen zu norddeutschen Gaslieferanten nutzen und die ihm eingeräumten besonders günstigen Konditionen für Gasbezug zu Geld machen. Er errichtet in der thüringischen Stadt G ein GuD, das er mit Erdgas aus der Nordsee betreiben will. Die Anlage soll 40 MW Wärme an die in der Nähe liegenden Stadtteile liefern und gleichzeitig ca. 30 MW Strom ins Stromnetz einspeisen.

In den umliegenden Stadtteilen versorgen die Stadtwerke G (SG) Wohnungen mit Fernwärme. Die Verträge der SG mit der örtlichen Wohnungswirtschaft (WW) sowie mit zwei Wohnungsbaugenossenschaften laufen gerade aus und die Kesselhäuser, die Wärme für das Fernwärmenetz lieferten, sollen gerade durch mehrere kleine Gaskessel der SG ersetzt werden. In dieser Phase meldet sich N bei SG und versucht eine Einigung über Einspeisung von Wärme in das Netz der SG zu erzielen.

SG weigert sich und behauptet, dass N nie das Netz der SG für die Fernwärme aus dem GuD ohne Einverständnis der SG in Anspruch nehmen darf.

Frage 1: N fragt, ob er die Benutzung des Fernwärmenetzes der SG erzwingen kann?


Nachdem das Heizkraftwerk steht, möchte N Anschluss an das örtliche Stromnetz des thüringischen Netzbetreibers T veranlassen. T verweigert den Anschluss mit der Aussage, dass er später den von N erzeugten Strom gar nicht abnehmen könne, denn die derzeit in der Umgebung im großen Kohlekraftwerk erzeugte Strommenge das Netz vollständig auslaste.

Frage 2: Kann N Anschluss an das Stromnetz und später Abnahme des Stroms aus dem GuD verlangen?


N hat sich mit SG und T geeinigt. Nun soll unter anderem ein Wärmelieferungsvertrag mit der WW unterzeichnet werden. WW will mit N jedoch keinen Vertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren unterzeichnen. WW behauptet, früher wurden mit SG immer nur 5-jährige Verträge abgeschlossen und dies sei die gesetzliche Höchstgrenze. Im Übrigen sei eine von N vorgeschlagene Preisanpassungsklausel in Anlehnung an die geltenden Gaspreise für die WW nicht zu akzeptieren.

Frage 3: Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Vertrag zwischen WW und N?


Frage 3a: Wenn es nicht in AGB-S (AVB-S) geregelt ist - welche Laufzeit maximal?



Frage 4: (optional) Einspeisemanagement bei KWK und EE?


C. Lösung

1. Zu Frage 1

Aufzählung:
    • dsfgsdfg
    • sdfsdfsf






2. Zu Frage 2
 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRFernwaerme/Stromanschluss.png)
a. Welches Gesetz ist einschlägig und überhaupt anwendbar?

EEG (-):
Der Anwendungsbereich des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist in § 2 EEG geregelt. KWK-Anlagen bzw. KWK-Strom wird nicht
vom Anwendungsbereich des EEG erfasst. Das EEG ist somit nicht anwendbar.


EnWG (-):
Der Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes ist in § 1 EnWG geregelt. Zweck des EnWG ist nach § 1 Abs.1 EnWG die sichere,
preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit
Elektrizität und Wärme. Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, so dass das EnWG
eigentlich anwendbar wäre. Jedoch handelt es sich hier um eine „besondere Art“ von Strom (KWK-Strom).
Im Ergebnis ist damit das EnWG auch nicht einschlägig.

KWKG:
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Das KWKG könnte in unserem Fall anwendbar sein. Einschlägig ist das KWKG, wenn der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet ist.

. Anwendungsbereich des KWKG eröffnet?
Der Anwendungsbereich des KWKG ist in § 2 KWKG geregelt. Nach § 2 S.1 KWKG regelt dieses Gesetz die Abnahme und Vergütung von KWK-Strom aus KWK-Anlagen.
Der Anwendungsbereich des KWKG wäre also eröffnet, wenn es sich hier um KWK-Strom aus einer KWK-Anlage handelt. Dabei stellt sich die Frage, was überhaupt eine KWK-Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist?

b. Was ist eine KWK-Anlage im Sinne dieses Gesetzes?
Der § 3 Abs.2 KWKG informiert uns, was eine KWK-Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist. Demnach ist unter anderem eine Gasturbinen-Anlage mit Abhitzekessel und Dampfturbinen–Anlage eine KWK-Anlage im Sinne dieses Gesetzes. Laut Sachverhalt liegt eine Gasturbinen-Anlage mit Abhitzekessel und Dampfturbinen–Anlage (kurz: GuD-Anlage) vor.
Zwerg: Nach § 3 Abs.2 KWKG liegt eine KWK-Anlage, nämlich eine GuD-Anlage, im Sinne dieses Gesetzes vor.

Zwerg: Da eine KWK-Anlage nach KWKG vorliegt ist der Strom aus der KWK-Anlage (GuD-Anlage) zwingend auch KWK-Strom. Es handelt sich hierbei also um KWK-Strom aus einer KWK-Anlage, so dass der Anwendungsbereich des KWKG nach § 2 S.1 KWKG eröffnet ist und das KWKG einschlägig ist.

c. Gibt es eine Anspruchsgrundlage für eine Anschluss- bzw. Abnahmepflicht?

§ 4 Abs.1 S.1 stellt eine Anspruchsgrundlage für eine Anschluss- bzw. Abnahmepflicht dar. Demnach sind Netzbetreiber (T) verpflichtet, KWK-Anlagen im Sinne des § 5 KWKG an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom vorrangig (vor dem Strom des Kohlekraftwerks) abzunehmen.

Voraussetzung für eine Anschluss- bzw. Abnahmepflicht ist also:
      • Eine KWK-Anlage (hier: GuD-Anlage nach § 3 Abs.2 KWKG) (+)
      • Eine KWK-Anlage im Sinne des § 5 KWKG (= zuschlagsberechtigte KWK-Anlage)

. Was ist eine zuschlagsberechtigte KWK-Anlage nach § 5 KWKG?
§ 5 KWKG stellt einen Katalog von zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen dar.
Absatz 1 regelt den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags für vor dem 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommene Anlagen. [laut Sachverhalt (-)]
Absatz 2 regelt den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags für nach dem 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommene Anlagen, sofern es sich um eine Brennstoffzellen-Anlage oder eine kleine KWK-Anlage (siehe § 3 Abs. 3 KWKG) handelt. [laut Sachverhalt (-)]
Nach § 5 Abs. 3 S.1 KWKG liegt eine zuschlagsberechtigte KWK-Anlage vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
      • Es liegt eine elektrische Leistung von mehr als 2 MW (Megawatt) vor (hier: ca. 30 MW) [laut Sachverhalt (+)]
      • Die Anlage wurde zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2016 in Dauerbetrieb genommen [laut Sachverhalt (+)]
      • Es wird keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt [laut Sachverhalt (+)] und
      • Es liegt eine hocheffiziente Neuanlage vor

. Was ist eine hocheffiziente Neuanlage?
Der § 3 Abs.11 KWKG gibt Auskunft darüber, was unter einer hocheffizienten Neuanlage zu verstehen ist. Demnach ist eine KWK-Anlage hocheffizient, wenn sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG ist.

. Was ist hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG?
Was unter einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG zu verstehen ist, regelt Artikel 3 i) der Richtlinie. Demnach ist eine KWK-Anlage hocheffizient, wenn die KWK den in Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten Kriterien entspricht.
Wichtig ist, dass eine KWK-Anlage hocheffizient ist, wenn sie im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung eine Primärenergieeinsparung von mehr als 10 % aufweist. In der Praxis liegt die bei nahezu jeder KWK-Anlage vor.
Da im Sachverhalt keine Angaben bezüglich der Effizienz der GuD-Anlage gegeben sind, nehmen wir an, dass es sich hier um eine hocheffiziente GuD-Anlage handelt.

Zwerg: Es liegt eine hocheffiziente KWK-Anlage vor

Zwerg: Da alle Voraussetzungen erfüllt sind, liegt eine zuschlagsberechtigte KWK-Anlage nach § 5 Abs. 3 KWKG vor.

Ergebnis: Da eine KWK-Anlage bzw. eine KWK-Anlage im Sinne des § 5 KWKG vorliegt, ist eine Anschluss- bzw. vorrangige Abnahmepflicht nach § 4 Abs.1 S.1 KWKG gegeben. T muss also die GuD-Anlage des N an sein Stromnetz anschließen und den KWK-Strom aus der GuD-Anlage vorrangig, also vor den Strom, welcher in dem Kohlekraftwerk erzeugt wird, abnehmen.

d. Prüfungsschema zu Frage 2
 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRFernwaerme/Schema.png)

3. Zu Frage 3

a. Allgemeines
Zunächst ist zu klären, welche Rechtsvorschriften auf den Vertrag zwischen einem FVU und einem Kunden Anwendung finden. Grundsätzlich handelt es sich beim Bezug von Wärme um ein Kaufgeschäft. Somit finden die Vorschriften des Kaufrechts im BGB Anwendung (§§ 433 ff. BGB). Als Folge daraus muss an dieser Stelle auf das EGBGB verwiesen werden. Speziell der Art. 243 EGBGB regelt die gesetzgeberische Möglichkeit, spezielle Versorgungsbedingungen im Bereich der Fernwärme zu erlassen.

Daraus resultierend wurde die AVBFernwärmeV erlassen. Hier werden Möglichkeiten der Gestaltung von Fernwärmelieferverträgen geregelt, welche durchaus von Regelungen im Bereich der AGB`s im BGB abweichen. Zwei Besonderheiten sollen anhand des Falles dargestellt werden.
 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRFernwaerme/Vertrag_WW.png)
Die rot eingekreiste WW möchte eventuell einen Vertrag mit N schließen, zweifelt aber einige Punkte der Vertragsvorlage im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit an. U.a. möchte N keine Preisänderungsklausel und keinen Vertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren.

b. Als erstes stellt sich also die Frage nach der Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

Preisanpassungsklauseln sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen nach ständiger höchstrichterliche Rechtsprechung nicht grundsätzlich unwirksam. Vielmehr sind sie geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulationen abzunehmen und andererseits dazu, dass der Vertragspartner des Verwenders vor Risikozuschlägen durch die Einkalkulation möglicher künftiger Kostenerhöhungen bereits zu Vertragsschluss geschützt wird. Allerdings unterliegen diese Klauseln strengen Kriterien, da sie oftmals missbräuchlich und untransparent verwendet werden (vgl. § 307 Abs.1 S.1 BGB).
Im ersten Schritt ist zu klären, ob die AVBFernwärmeV auf

Attachments
File Last modified Size
Anschluss_KWK.jpg 2023-10-06 18:36 34Kb
Einstieg.png 2023-10-06 18:36 110Kb
Schema.png 2023-10-06 18:36 45Kb
Stromanschluss.png 2023-10-06 18:36 96Kb
Vertrag_WW.png 2023-10-06 18:36 102Kb
fernwaermesatzung Schmalle.pdf 2023-10-06 18:36 21Kb
fernwaermesatzungSchmalle.pdf 2023-10-06 18:36 21Kb
skizze.png 2023-10-06 18:36 10Kb

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki