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Recht der Fernwärme
Regelungen betreffend Versorgung mit Fernwärme
Der deutsche Gesetzgeber - ebenso, wie der europäische - erfasst mit dem Begriff des Energierechts im engeren Sinne nur die Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und (Erd-)Gas. Die von der technischen Konstruktion her ähnliche (auch wenn bei weitem nicht identische), leitungsgebundene Wärmeversorgung (Fernwärme u. ä.) steht nicht im Fokus des Gesetzgebers. Auf europäischer Ebene liegt das nahe, weil eine Wärmeleitung aus technischen Gründen nie über weite Entfernungen gelegt wird, weshalb die Fernwärme nur für lokale Märkte relevant ist. Dass der nationale Gesetzgeber Fernwärme nicht detailliert regelt bzw. reguliert, ist nicht selbstverständlich. In vielen Ländern ist die Rechtslage eine ganz andere (vgl. Dänemark, alle ehemaligen Ostblockstaaten wie Polen, Tschechien, Litauen etc.).
Aber auch in Deutschland ist die Versorgung mit einem Fernwärmenetz nicht ohne jeglichen Rechtsrahmen möglich. Einige geregelten Bereiche werden nachstehend erläutert.
A. Grundlagen
Hier ein Link zum Film
Recht der erneuerbaren Energien
§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB
§ 1 EnWG
§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV
§ 3 KWKG
B. Fallbeispiel
Der norwegische Investor N möchte in Deutschland seine Verbindungen zu norddeutschen Gaslieferanten nutzen und die ihm eingeräumten besonders günstigen Konditionen für Gasbezug zu Geld machen. Er errichtet in der thüringischen Stadt G ein GuD, das er mit Erdgas aus der Nordsee betreiben will. Die Anlage soll 40 MW Wärme an die in der Nähe liegenden Stadtteile liefern und gleichzeitig ca. 30 MW Strom ins Stromnetz einspeisen.
In den umliegenden Stadtteilen versorgen die Stadtwerke G (SG) Wohnungen mit Fernwärme. Die Verträge der SG mit der örtlichen Wohnungswirtschaft (WW) sowie mit zwei Wohnungsbaugenossenschaften laufen gerade aus und die Kesselhäuser, die Wärme für das Fernwärmenetz lieferten, sollen gerade durch mehrere kleine Gaskessel der SG ersetzt werden. In dieser Phase meldet sich N bei SG und versucht eine Einigung über Einspeisung von Wärme in das Netz der SG zu erzielen.
SG weigert sich und behauptet, dass N nie das Netz der SG für die Fernwärme aus dem GuD ohne Einverständnis der SG in Anspruch nehmen darf.
Frage 1: N fragt, ob er die Benutzung des Fernwärmenetzes der SG erzwingen kann?
Nachdem das Heizkraftwerk steht, möchte N Anschluss an das örtliche Stromnetz des thüringischen Netzbetreibers T veranlassen. T verweigert den Anschluss mit der Aussage, dass er später den von N erzeugten Strom gar nicht abnehmen könne, denn die derzeit in der Umgebung im großen Kohlekraftwerk erzeugte Strommenge das Netz vollständig auslaste.
Frage 2: Kann N Anschluss an das Stromnetz und später Abnahme des Stroms aus dem GuD verlangen?
N hat sich mit SG und T geeinigt. Nun soll unter anderem ein Wärmelieferungsvertrag mit der WW unterzeichnet werden. WW will mit N jedoch keinen Vertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren unterzeichnen. WW behauptet, früher wurden mit SG immer nur 5-jährige Verträge abgeschlossen und dies sei die gesetzliche Höchstgrenze. Im Übrigen sei eine von N vorgeschlagene Preisanpassungsklausel in Anlehnung an die geltenden Gaspreise für die WW nicht zu akzeptieren.
Frage 3: Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Vertrag zwischen WW und N?
Frage 3a: Wenn es nicht in AGB-S (AVB-S) geregelt ist - welche Laufzeit maximal?
Frage 4: (optional) Einspeisemanagement bei KWK und EE?
C. Lösung
Aufzählung:
- dsfgsdfg
- sdfsdfsf
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Anschluss_KWK.jpg | 2023-10-06 18:36 | 34Kb |
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Schema.png | 2023-10-06 18:36 | 45Kb |
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fernwaermesatzungSchmalle.pdf | 2023-10-06 18:36 | 21Kb |
skizze.png | 2023-10-06 18:36 | 10Kb |