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F. Fazit


Die vorliegende Arbeit hat aufgezeigt, dass jede Netzart andere Rechtsfolgen aufruft. Es ist jedes Mal ein Zusammenspiel zwischen Pflichten und Privilegien. Je mehr Privilegien man jedoch durch u.a. Kundenanlagen erreichen möchte, desto höher ist das Risiko, dass der Status von einer Regulierungsbehörde aberkannt wird. Es ist nicht außer Acht zu lassen, dass das Institut der Kundenanlage die Ausnahme des Netzes der allgemeinen Versorgung bleiben soll. [365] Die Anforderungen an Kundenanlagen wurden durch die neuste Rechtsprechung präzisiert. Deshalb ist es wichtig, die in den gerichtlichen Entscheidungen vorgezeichneten Kriterien zu kennen und umzusetzen, um eine Einordnung als Netz der allgemeinen Versorgung vorzubeugen. Geschlossene Verteilernetze bleiben zwar durch behördliche Einstufung solche, haben aber weniger Privilegien und mehr Pflichten als Kundenanlagen.

Es ist vom Gesetzgeber wünschenswert Kundenanlagen genauer zu normieren, um besser die Grenzen zwischen den verschiedenen Begriffen zu ziehen. Dadurch könnten Risiken für Kundenanlagenbetreiber reduziert werden und diese müssten nicht befürchten, dass ihre Kundenanlage jederzeit als Netz der allgemeinen Versorgung eingestuft werden könnte.


[385] Burbach, “Potentiale und Grenzen von Kundenanlagen zur dezentralen Quartierversorgung”, S. 61.
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