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Ansprüche des EEG-Anlagenbetreibers bei Abnahmestörung - Kapitel 1

von Christoph Licht

1 Einleitung


Das erste Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 29. März 2000 [1] ist zum 1. April 2000 in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes war es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung zu erhöhen.[2] Trotz das sich das EEG bis heute mehrfach geändert bzw. den Zielen der Europäischen Union angepasst hat, ist der Zweck dieses Gesetzes im Kern gleichgeblieben.

Das heutige geltende Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, welches als EEG 2017 [3] bezeichnet wird und zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, regelt zum einen die vorrangige Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das öffentliche Stromnetz. Zum anderen regelt es die Vergütung für den eingespeisten Strom des Anlagenbetreibers.
Eine wesentliche Komponente dieser Regelungen ist die Absicherung der Investitionen in erneuerbare Energien.[4] Hierzu gehören insbesondere die Ansprüche zur Sicherstellung der Einnahmen und zwar auch dann, wenn der erzeugte Strom aufgrund mangelnder Netzkapazität nicht eingespeist und infolgedessen nicht verkauft werden kann. Ein zukünftiger Anlagenbetreiber wird nur dann in erneuerbare Energieinvestieren, wenn er umfassend gegen einen Verlust seiner Einnahmen abgesichert ist.

Infolgedessen wird in dieser Masterarbeit die Frage beantwortet, ob ein Anlagenbetreiber bzw. ein Einspeisewilliger nach den Vorschriften der §§ 12 ff. EEG 2017 umfassend gegen eine Störung der Stromabnahme infolge mangelnder Netzkapazität abgesichert ist.
Hierfür hat der Gesetzgeber mit den Regelungen der §§ 12 ff. EEG 2017 ein effektives System geschaffen, aus dem der Anlagenbetreiber bei Kapazitätsmängeln im Stromnetz und einer daraus resultierenden Störung der Stromabnahme unterschiedliche Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend machen kann. Zu diesen Ansprüchen gehören sowohl der Auskunftsanspruch i. S. d. § 13 Abs. 2 EEG 2017 als auch verschiedene Kompensationsansprüche aus den Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 EEG 2017 sowie § 280 Abs. 1 BGB.
Diese unterschiedlichen Ansprüche dienen primär dazu, dem Anlagenbetreiber bei einem Schadenseintritt unter bestimmten Voraussetzungen eine Kompensation zu gewähren. Sekundär werden zugleich noch andere positive Aspekte bewirkt. Zum einen besteht für den Anlagenbetreiber eine höhere Planungssicherheit für Erneuerbare-Energie-Projekte und zum anderen wird ein Anreiz geschaffen mehr in erneuerbare Energien zu investieren.[5]

Aufgrund der Relativität der Formulierung „umfassend abgesichert“ muss im Vorfeld erläutert werden, was darunter zu verstehen ist. Umfassend ist der Anlagenbetreiber dannabgesichert, wenn er nach dem Schaden sowohl finanziell als
auch wirtschaftlich wieder genauso gestellt wird wie vor dem Schaden und er durch das schädigende Ereignis keine Nachteile erleidet.
Im Nachfolgenden wird zunächst darauf eingegangen, durch welche Ursachen es zu einer Störung der Stromabnahme kommen kann. Danach werden alle Ansprüche erläutert, die dem Anlagenbetreiber infolgedessen zustehen. Diese sind der Auskunftsanspruch gem. § 13 Abs. 2 EEG 2017, der Schadensersatzanspruch i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 und der Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 1 EEG 2017. Des Weiteren wird neben den Kompensationsansprüchen aus dem EEG 2017 auch auf den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch i. S. d. § 280
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [6] eingegangen. Zum Schluss wird die Eingangsfrage, ob der Anlagenbetreiber umfassend gegen eine Störung der
Stromabnahme abgesichert ist, beantwortet.


[1] Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG) sowie zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) welches zuletzt geändert wurde durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), nachfolgend als EEG 2000 bezeichnet.
[2] BT-Drucks. 14/2776, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)
sowie zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes, Begründung zu § 1 S. 20.
[3] Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert wurden ist, nachfolgend als EEG 2017 bezeichnet.
[4] BT-Drucks. 16/8148, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit
zusammenhängender Vorschriften, Begründung zu A. Allgemeines, S. 26 ff.
[5] BT-Drucks. 18/1304, Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung weiterer Bestimmungen
des Energiewirtschaftsrechtes, Begründung zu § 1, S. 109.
[6] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, nachfolgend als BGB bezeichnet.
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