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Recht der erneuerbaren Energie

Überblick über die staatlichen Fördermechanismen - insbesondere des EEG

A. Grundbegriffe:
- Bemessungsleistung (vgl. § 3 Nr. 2a EEG);
-


B. Einleitung
Die Förderung der erneuerbaren Energiequellen wird in Deutschland mit den Mechanismen des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) gefördert. Dabei versucht der Gesetzgeber die Zeit, in der erneuerbare Energien noch nicht vollkommen wettbewerbsfähig sind, mit speziellen Fördermechanismen zu überbrücken. Diese Mechanismen stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt.

1. Historische Entwicklung des EEG

    • 1991: Stromeinspeisungsgesetz
        • Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
        • Gesetz über Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in öffentliches Netz – kurz Stromeinspeisungsgesetz
        • Einspeisung im Gesetz hervorgehoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien – mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft – nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen große Stromerzeuger den Zugang zu ihrem Verbundnetz verweigerten oder stark erschwerten
        • Gesetz verpflichtete sie zur Einspeisung in dieses Verbundnetz und sicherte Erzeugern bestimmte, an den Durchschnittserlös für Strom gekoppelte Mindestvergütungen zu
    • 2000: Erneuerbare-Energien-Gesetz
        • Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) ersetzt
        • Einbeziehung geothermischer erzeugter Energie
    • 2004: novellierte Fassung des EEG 2000
        • novellierte Fassung EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918)
        • neben erforderlich gewordener Anpassung an die von der EU erlassenen Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, betrafen wesentliche Punkte der novellierten Fassung die Höhe der Fördersätze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern (u. a. Wegfall der Vertragspflicht)
    • 2009: novellierte Fassung des EEG 2004
        • Ziel: Anteil an Stromversorgung bis 2020 auf 35 % zu erhöhen
        • erstmals bundesweit Verwendung von Erneuerbaren Energien im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung geregelt
        • EEG 2009 behielt Grundstrukturen des EEG 2004 bei
        • vollkommene Neunummerierung der Paragrafen, Anzahl von 22 auf 66 Paragrafen gewachsen
    • 2012: überarbeitete Fassung des EEG 2009 sowie aktuelle Fassung (EEG 2012; Becksche Gesetzessammlung Nummer 34)
        • durch Art. 1 G zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien v. 28.07.2011 (BGBl. I S. 1634) als geänderte Fassung zum 01.01.2012 in Kraft getreten
        • es handelt sich hierbei um das EEG 2009, welches bereits 2008 im BGBl. I S. 2074 Bundesgesetzblatt online verkündet und nun durch BGBl. I S. 1634 Bundesgesetzblatt online erweitert wurde sowie nunmehr als EEG 2012 rechtskräftig ist, vgl. Inhaltsübersicht EEG 2009 (Becksche Gesetzestextsammlung Nummer 33) sowie EEG 2012 (Becksche Gesetzestextsammlung Nummer 34)

2. Funktion des EEG
Dieses regelt die Abnahme und Vergütung von Strom, welcher ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wird, z. B. Solar- und Windstrom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber).

Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2011 ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien beschlossen (Bundestagsnovelle).

Das EEG stützt sich hierbei auf die Erfahrungen der vergangenen Jahre und nimmt Anpassungen und Korrekturen im Gesetz durch Novellen vor.

3. Zweck und Ziel

Zweck:

Dieser ist in § 1 I EEG geregelt. Er soll:
    • die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen,
    • volkswirtschaftliche Kosten der Energieversorgung verringern,
    • fossile Energieressourcen schonen,
    • die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fördern.

Ziel:

Das Ziel findet sich zum einen in § 1 II EEG und zum anderen in § 1 III EEG. Gem. § 1 II EEG soll der Anteil der erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erhöht werden, um den Zweck gem. § 1 I EEG zu erreichen.

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieREEG/Anteil_Erneuerbarer_Energien.png)

Um den Zweck gemäß § 1 I EEG zu erreichen, soll der Anteil an erneuerbaren Energien an der Stromversorgung mindestens erhöht werden auf:

    1. 35 % spätestens bis zum Jahr 2020,
    1. 50 % spätestens bis zum Jahr 2030,
    1. 65 % spätestens bis zum Jahr 2040,
    1. 80 % spätestens bis zum Jahr 2050.

Gem. § 1 III EEG dient das Ziel nach Abs. 2 Nr. 1 auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 % zu erhöhen.

4. Vorteile und Nachteile von EEG-Strom

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieREEG/TabelleVorteileNachteile.png)

5. Erneuerbare Energien - § 3 Nr. 3 EEG

Solarenergie:
    • Photovoltaik: Es erfolgt eine direkte Stromerzeugung durch Solaranlagen.
    • Solarthermische Anlagen: Durch die Erwärmung von Wasser wird mittels Sonnenstrahlung Strom erzeugt.

Windenergie: (Windräder)
    • Windkraft im Wald: Diese hat den Vorteil, dass Wohngebiete geringer beeinträchtigt werden.
    • Strom aus dem Meer: Vorteilhaft ist hier, dass am Meer häufiger der Wind weht.

Wasserkraft:
Hier gibt es Stauseen und Gezeitenkraftwerke. Bei Gezeitenkraftwerken erfolgt die Stromerzeugung durch die Nutzung von Ebbe und Flut.

Bioenergie:
Bei der Bioenergie wird Strom durch den Einsatz von Holz, Land- und Forstwirtschaft, Bioabfällen usw. erzeugt.

Geothermie:
Durch die Nutzung von Erdwärme erfolgt die Stromerzeugung mittels Wärmepumpen. Eine Wärmepumpe funktioniert hierbei wie ein Kühlschrank, jedoch mit umgekehrter Wirkung.

6. EEG-Ausgleichsmechanismus
Aufbau des Förderungskonzepts in vier Stufen

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieREEG/Stufen.jpg)

Erste Stufe – Pflichten des Netzbetreibers ggü. dem Anlagenbetreiber:
Die Netzbetreiber sind in der ersten Stufe des EEG-Ausgleichsmechanismus dazu verpflichtet, die Anlagen, welche Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, auf Antrag:
    • vorrangig anzuschließen, (§ 5 I 1 EEG),
    • den gesamten erzeugten Strom vorrangig abzunehmen, zu übertragen, zu verteilen (§ 8 I EEG) sowie
    • zu vergüten (§ 16 EEG ff. und § 23 EEG ff.).

Zweite Stufe – Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ggü. den Netzbetreibern:
Gem. § 34 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet den nach § 16 EEG vergüteten Strom unverzüglich an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiterzugeben. Des Weiteren erhalten Sie hierfür gem. § 35 EEG wiederum vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) eine entsprechende Vergütung.

Dritte Stufe – horizontaler Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB):
Hier besteht ein horizontaler Ausgleichsanspruch gem. § 36 EEG zwischen den 4 Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB). Dies bedeutet, dass wenn ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mehr als den Durchschnitt von Strom aus erneuerbaren Energien abnimmt, dann hat er demzufolge einen Vergütungsanspruch gegen einen anderen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), welcher weniger als den Durchschnitt von Strom aus erneuerbaren Energien abnimmt. Der Vergütungsanspruch richtet sich dabei nach den §§ 16 – 33 EEG.

Vierte Stufe – Vertikale Rückwälzung:
Bei der vierten Stufe geht es um die Vermarktung und die EEG-Umlage. Gem. § 37 EEG müssen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeinsam oder selbst den nach § 18 EEG und § 35 I EEG vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vermarkten.

Nur die erste Stufe begründet Ansprüche des Anlagenbetreibers. Die restlichen berühren grundsätzlich das Rechtsverhältnis zwischen den Netzbetreibern.

7. Einspeisemanagement
Das Einspeisemanagement ist in den §§ 9 - 11; 12 EEG geregelt. Netzbetreiber sind hier gem. § 9 I EEG auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik auszubauen, zu optimieren und zu verstärken. Dies dient der Sicherstellung der Abnahme, der Übertragung und der Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas.

Gem. § 9 I S. 2 EEG besteht dieser Anspruch auch gegen Netzbetreiber, an deren Netz die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist.

Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit besteht jene Verpflichtung jedoch gem. § 9 III EEG nicht.


C. Kraft-Wärme-Kopplung

Bei dem Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen kann die Wärme, die bei Erzeugung von Strom (sowohl aus konventionellen wie auch aus Erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, abgekoppelt werden. Dies macht eine effektivere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.

Gemäß § 1 KWKG soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland allgemein auf 25 % bis 2020 ausgebaut werden.

Bei Biogasanlagen führt dieser Umstand zu einer weiterführenden Förderung, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen. Es muss eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage betrieben werden, um die volle Höhe an Vergütungsansprüchen auszulösen. (§ 27 IV EEG). Kann die Mindestwärmenutzung nicht eingehalten werden, erfolgt eine Verringerung des Vergütungsanspruchs, gemäß § 27 VII EEG.


D. Direktvermarktung
Die Direktvermarktung ist in den §§ 33a – 33i EEG geregelt.

Der Weg der Direktvermarktung ermöglicht den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, sich (vorübergehend oder dauerhaft) aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu lösen und den Strom am freien Markt (mittels eines Stromliefervertrages) zu verkaufen. Hierbei ist zu beachten, dass Direktvermarktung nur dann vorliegt, wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, welche ihren Strom nach Maßgabe der §§ 33 b – 33 f EEG veräußern möchten, ausschließlich in ihren Anlagen Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, § 33 a I EEG. Zudem ist der Anlagenbetreiber selbst für den Absatz seines erzeugten Stroms verantwortlich. Die Regelungen zur Direktvermarktung gelten für neue sowie für bestehende Anlagen.

Ausschluss der Direktvermarktung:
Gem. § 33 a II EEG liegt allerdings keine Direktvermarktung vor, wenn Dritte diesen Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird (vgl. § 16 III EEG, § 33 II EEG).
Ferner sind die Pflichten der Direktvermarktung gem. § 33 c EEG zu beachten.

1. Formen der Direktvermarktung

Das EEG 2012 sieht hierzu 3 Formen vor:

    • Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie gem. § 33 b Nr. 1 EEG,
    • Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) nach § 39 EEG (§ 33 b Nr. 2 EEG), bzw. Direktvermarktung nach dem sog. "Grünstromprivileg",
    • Sonstige Direktvermarktung gem. § 33 b Nr. 3 EEG mit Auszahlung der vermiedenen Netznutzungsentgelte an den Anlagenbetreiber.

Wechsel zwischen den Formen der Direktvermarktung nach § 33 d EEG:

    • Wechsel von Einspeisevergütung in Direktvermarktung, zwischen den Formen der Direktvermarktung und zurück zur Einspeisevergütung,
    • Wechsel nur zum ersten eines Monats, § 33 d I EEG,
    • Ankündigung des Wechsel beim Netzbetreiber und mindestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats, § 33 d II EEG,
    • Wenn Wechsel nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt wird, dann entfällt die Marktprämie bzw. Anrechnung in die EEG-Strommenge beim
Grünstromprivileg, § 33 d V EEG.

2. Marktprämie, § 33 g EEG
Die Marktprämie unterstützt finanziell die Direktvermarktung und wird vom Netzbetreiber ausgezahlt.
Der Anspruch auf Marktprämie besteht gem. § 33 g I S. 1 EEG für den Strom, der tatsächlich eingespeist und von Dritten abgenommen worden ist. Die Übermittlung, der Größe dieser Strommenge, an den Netzbetreiber erfolgt monatlich bis zum 10. Werktag des jeweiligen Folgemonats.

Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt zunächst in monatlichen Abschlägen, § 33 g II S. 3 EEG.

3. Berechnung Marktprämie gem. § 33 h EEG i. V. m. Anlage 4
Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich sowie rückwirkend anhand der tatsächlich festgestellten Werte gem. § 33 h EEG i. V. m. der Anlage 4, Seite 47, Punkt: 1. Berechnung der Marktprämie (Anhang EEG 2012) berechnet. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach § 16 EEG i. V. m. §§ 23 – 33 EEG.

Formel:

MP = EV – RW



MP = Höhe der Marktprämie im Sinne des § 33 g II EEG in Cent pro Kilowattstunde
EV = anzulegende Wert nach § 33 h EEG in Cent pro Kilowattstunde
RW = energieträgerspezifische Referenzmarktwert in Cent pro Kilowattstunde

Für die Berechnung der Marktprämie ist zunächst der energieträgerspezifische Referenzwert mit einer eigenen Formel zu ermitteln.
Bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie (§§ 23 a – 28 EEG) sieht die Formel gem. der Anlage 4, Seite 47 letzte Zeile und Seiten 48 ff., Punkt: 2. Berechnung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwertes dann wie folgt aus:

Formel:
RW Steuerbare = MW EPEX – P M(Steuerbare)

MW EPEX= tatsächlicher Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde
P M (Steuerbare) im Jahr 2012: 0,30 Cent pro Kilowattstunde (für die Jahre 2013 bis 2015 ist explizit in der Anlage 4, Seiten 48 ff.der aktuelle Wert nachzulesen, da dieser Wert ebenfalls der Degression unterliegt)


4. Flexibilitätsprämie, § 33 i EEG
Die Flexibiltätsprämie fördert gezielt Investitionen in Fähigkeit zur marktorientierten Stromerzeugung von Biogasanlagen und wurde sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen eingeführt. Sie ist eine Prämie, welche ergänzend (!) zur Marktprämie durch den Netzbetreiber ausgezahlt wird, § 33 i I EEG.
Die Auszahlung erfolgt für maximal 10 Jahre, § 33 i IV EEG und wird kalenderjährlich berechnet, § 33 i II S. 1 EEG.
Die Berechnung der Höhe der Flexibiltätsprämie (FP) erfolgt nach Maßgabe der Anlage 5, Seite 51, Punkt 2. Berechnung.



E. Fallbeispiel
Der Finanzinvestor Gierig AG (G) möchte vom Trend zu erneuerbaren Energiequellen profitieren und errichtet ein mit Biomasse (Energiepflanzen) betriebenes Heizkraftwerk (HKW) in der Stadt Grünhausen (Leistung: 2 MWel). In dieser Gemeinde und auch in der gesamten Region betreibt der Stromkonzern Riesig (R) das Verteilernetz.

Das HKW des G wurde in Betrieb genommen und an das Netz von R angeschlossen. Da eine Tochtergesellschaft des R aber in der benachbarten Gemeinde auch eine kleine Stromerzeugungsanlage mit gasbefeuerter Turbine (GuD) betreibt, versucht R nun dem G das Leben schwer zu machen. Zunächst verweigert er die Stromabnahme grundsätzlich, weil G bislang keinen Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat und auch nicht nachgewiesen hat, dass der in der Anlage des G erzeugte Strom einen Abnehmer findet. Im Übrigen sei es für R gem. § 20 Abs. 2 EnWG nicht zumutbar, Strom aus dem HKW durchleiten zu müssen, weil dadurch Netzengpässe entstehen und das bestehende GuD nicht in vollem Umfang produzieren könnte.

Frage 1:
Darf R die Stromabnahme grundsätzlich verweigern?

Später lässt R die Durchleitung des Stroms aus der Anlage des G zu. Bei hoher Netzbelastung verweigert er aber erneut die Einspeisung in das Netz, so dass das HKW des G mehrfach abgeschaltet werden musste. Dabei verweist R den G darauf, dass im Netzbereich, wo G angeschlossen ist, die Kunden des R Strom aus seinem GuD in Anspruch nehmen, so dass das GuD vorrangig am Netz bleiben müsse.

Frage 2:
Darf R die Stromabnahme mangels Kapazität verweigern?

G akzeptiert das Vorgehen des R nicht und verlangt nicht nur Einräumung des Netzzugangs, sondern auch sofortige Bezahlung des von G gelieferten Stroms. R verweigert dies, weil er meint, G müsse sich einen Kunden suchen, dem er seinen Strom erst einmal verkaufen muss.

Frage 3:
Kann G dennoch Bezahlung des Stroms durch den Netzbetreiber verlangen?

Frage 4:
Welchen Preis kann G mindestens verlangen, wenn angenommen werden kann, dass er im HKW parallel Strom und Wärme nutzt?

Frage 5:
Für den Fall, dass G den gesamten Strom aus der Anlage verkauft und für Eigenbedarf der Anlage Strom von einem anderen Lieferanten bezieht (zumindest bilanziell) - kann R ihm dann für den (bilanziell) bezogenen Strom seine Netznutzungsentgelte in Rechnung stellen?


F. Lösung zu den Fallfragen


1. Darf R die Stromabnahme grundsätzlich verweigern?
In diesem Fall verweigert R die Stromabnahme insbesondere mit der Begründung, dass kein Lieferantenrahmenvertrag vorliegt. Ein Anspruch des G auf Abnahme des Stroms beruht auf § 8 I EEG. Demnach ist der Netzbetreiber verpflichtet, vorbehaltlich des § 11 EEG, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien (bzw. aus Grubengas) unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Eine Voraussetzung, wie dies gem. § 20 EnWG vorsieht, dass der Anspruchsteller an einem Bilanzkreis teilnehmen muss, ist nicht vorgesehen. Sofern also G den Strom aus einer EEG-Anlage dem R tatsächlich (§ 8 I EEG) oder im Wege einer bilanziellen Weitergabe anbietet (§ 8 II EEG), dann muss er von R grundsätzlich abgenommen werden.
Darüber hinaus ist in § 4 I EEG klargestellt, dass es für den o. g. Anspruch auch keines Vertragsschlusses bedarf, der Anspruch entsteht kraft Gesetzes.

Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Stromabnahme sind ausschließlich für folgende Fälle vorgesehen:
    • gem. § 8 Abs. 3 EEG sowie gem. § 8 Abs. 3a EEG ist es möglich, den Abnahmevorrang durch Vertrag zu modifizieren (zur besseren Integration im Netz bzw. in sonstigen, durch die Ausgleichsmechanismusverordnung zugelassenen Fällen); im Sachverhalt ist eine solche vertragliche Vereinbarung allerdings nicht erkennbar;
    • gem. § 11 EEG kann die Stromabnahme aus einer EEG-Anlage im Fall eines Kapazitätsengpasses im Netz verweigert werden; dieser Ausnahmetatbestand wird unter Frage 2 näher behandelt;

An dieser Stelle ist vorerst festzuhalten, dass R im vorliegenden Fall Stromabnahme grundsätzlich nicht verweigern kann. Insbesondere muss G keinen Bilanzkreisvertrag vorweisen und auch keinen expliziten Vertrag mit R über Stromabnahme abschließen.

Zu Frage 1 und 2 vgl. auch folgenden Prüfungsaufbau.

2. Darf R die Stromabnahme mangels Kapazität verweigern?
Eine Verweigerung der Stromabnahme wegen Kapazitätsmangels wäre möglich, wenn dies gem. § 11 EEG vorgesehen ist. Wie bereits oben geschildert, ist § 11 EEG eine Ausnahmevorschrift von der grundsätzlichen Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers, den Strom aus einer EEG-Anlage vorrangig und unverzüglich abzunehmen (§ 8 EEG).

Die Ausnahme des § 11 I EEG greift dann, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • gem. § 11 I Nr. 1 EEG ein Kapazitätsengpass vorliegt,
  • gem. § 11 I Nr. 2 EEG der Vorrang des EEG- und KWK-Stroms beachtet wurde (soweit nicht konventionelle Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten),
  • gem. § 11 I Nr. 3 EEG die verfügbaren Daten bzgl. der Ist-Einspeisung in der Netzregion abgerufen wurden.

Beim GuD des R handelt es sich nicht um eine Anlage zur Erzeugung aus erneuerbaren Energien. Somit besteht für ihn die Pflicht der vorrangigen Abnahme des Stromes aus dem HKW des G gem. § 8 I EEG vor dem Strom aus dem GuD. Sofern der Kapazitätsengpass im Netz dadurch beseitigt werden kann, dass die Anlage des R (GuD) heruntergeregelt wird, muss R diesen Schritt gehen und dem HKW des G Vorrang einräumen. Nur soweit durch die Einspeisung aus dem HKW des G die Kapazitätsgrenze noch nicht erreicht sein sollte, kann die Auffüllung bis zur Kapazitätsgrenze mit Strom aus dem GuD des R erfolgen.

An dieser Stelle ist ferner anzumerken, dass für R eine Verpflichtung zum Ausbau des Netzes gem. § 9 I EEG spätestens dann greift, wenn R nicht in der Lage ist, Strom aus EEG-Anlagen abzunehmen. Diese Verpflichtung gilt gem. § 9 III EEG nur im Rahmen des Zumutbaren. Sollte R dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so kann G Ersatz des daraus entstandenen Schadens von R verlangen, § 10 I S. 1 EEG.

R kann die Stromabnahme mangels Kapazität gem. § 11 I EEG insofern nicht verweigern.


3. Kann G Bezahlung des gelieferten Stroms durch den Netzbetreiber verlangen?
G könnte die Bezahlung des bereits gelieferten Stroms verlangen, wenn er einen Vergütungsanspruch gem. § 16 I EEG hat. Gem. § 16 I EEG besteht eine Verpflichtung des R als Netzbetreiber, Strom aus erneuerbaren Energien von G zu vergüten. Die Vergütungshöhe ist in den §§ 23 ff. EEG geregelt.

Der Anspruch hängt dem Grunde nach eigentlich nur von der Einspeisung ins Netz ab. Sofern G den eingespeisten Strom nicht direkt vermarktet (Ausnahmetatbestand § 33a I EEG, dann aber Anspruch auf Prämie gem. § 33g EEG), kann er von R die Vergütung nach Maßgabe der §§ 23 ff. EEG verlangen. Zum genauen Umfang des Anspruchs vgl. Frage 4.


4. Welchen Preis kann er mindestens verlangen, wenn angenommen werden kann, dass er im HKW parallel Strom und Wärme nutzt?
Im Hinblick auf den Umfang des Anspruchs auf EEG-Vergütung müssen die §§ 23 ff. EEG detailliert ausgewertet und für die jeweilige Anlagenart zugrunde gelegt werden. Für eine Biomasse-Anlage heißt dies konkret, dass die genaue Höhe der Vergütung gem. § 27 EEG zu ermitteln ist. Dabei sind allerdings die in §§ 17 ff. enthaltenen Modifikationen zu berücksichtigen, insbesondere auch die aktuellen Absenkungen gem. §§ 20a ff. EEG.

Gem. § 27 EEG besteht ein grundsätzlicher Vergütungsanspruch für erzeugten Strom aus Biomasse. Die Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung (BiomasseV) wird in § 27 EEG anhand der Bemessungsleistung von (gemessen in Watt) errechnet. Der Begriff der Bemessungsleistung ist in § 3 Nr. 2 a EEG legal definiert.

Wenn der Beispielberechnung eine Bemessungsleistung der Anlage von 5 MW zugrunde gelegt wird, beträgt die Vergütung gem. § 27 I Nr. 3 EEG 11 ct/kWh. Jedoch ist dieser Vergütungsanspruch an eine Bedingung geknüpft. Ein Vergütungsanspruch nach den Absätzen I und II des § 27 EEG besteht nur, wenn und solange im Jahr der Insbetriebnahme und im Folgejahr mind. 25 % und in allen darauf folgenden Jahren 60 % des erzeugten Stroms mit Kraft-Wärme-Kopplung in den jeweiligen Kalenderjahren erzeugt wird, § 27 IV EEG.

Sofern wir in diesem Fallbeispiel annehmen, dass G eine Kraft-Wärme-Kopplung in dem Umfang betreibt, dass die Mindestanforderungen nach § 27 IV EEG erfüllt sind, bleibt sein Vergütungsanspruch bei 11 ct/kWh. Des Weiteren ist jedoch noch gem. § 20 II EEG die Degression zu berücksichtigen. Gem. § 20 I EEG ist eine Absenkung der Vergütung noch nicht bei Anlagen zu beachten, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. Dementsprechend ist die Degression nicht zu beachten, wenn die Anlage im Jahre 2012 in Betrieb genommen wurde. Wurde die Anlage im Jahre 2013 oder später in Betrieb genommen (erste Stromeinspeisung), dann ist die Degression entsprechend zu berücksichtigen. Dabei ist zu bemerken, dass sich gem. § 20 II Nr. 5 EEG die Vergütung für Biomassestrom ab dem Jahr 2013 um 2,0 % jährlich verringert.




Sobald G selbst einen Abnehmer für den in seiner Anlage produzierten Strom findet, macht für ihn eine Direktvermarktung gem. §§ 33a ff. EEG Sinn. Gem. § 33a EEG liegt eine Direktvermarktung vor, wenn der Anlagenbetreiber den Strom aus der Anlage, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, an Dritte veräußert. Im Falle der Direktvermarktung besteht keine Vergütungspflicht des Netzbetreibers nach § 16 I EEG. Dafür kann G - neben dem am Markt erzielten Preis - eine Marktprämie gem. § 33g EEG und Flexibilitätsprämie geltend machen. (Der Anspruch auf die Zusatzprämien wurde bereits oben erläutert.)


5. Für den Fall, dass G den gesamten Strom aus der Anlage verkauft und für Eigenbedarf der Anlage Strom von einem anderen Lieferanten bezieht (zumindest bilanziell) - kann R ihm dann für den (bilanziell) bezogenen Strom seine Netznutzungsentgelte in Rechnung stellen?

Dazu: OLG Düsseldorf VI-3 Kart 18/10 (V), dessen folgender Leitsatz besonders relevant ist:
Speist der Anlagenbetreiber den von ihm erzeugten EEG-Strom gem. § 8 II EEG 2009 = § 4 V EEG mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung ein, hat dies zwangsläufig eine entsprechende Entnahme zur Folge, so dass G insoweit netzentgeltpflichtig i.S.d. § 17 StromNEV ist.




G. Exkurs: Vereinbarkeit des EEG mit dem europäischen Beihilferecht
Literatur:
- Christoph Palme, EEG und EU-Beihilfeaufsicht. Die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses der EU-Kommission, NVwZ 2014, 559 ff.


CategoryEnergierecht
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