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Fördermechanismen des EEG 2017

insbesondere Ausschreibungssystem für die Ermittlung der Höhe der Förderung


A. Mögliche Optionen der Förderung im EEG 2017
Die Förderung von EEG-Anlagen erfolgt auf unterschiedlichen Wegen. Neben dem vorrangigen Anschluss und der vorrangigen Abnahme von Strom (§§ 8 und 11 EEG) sieht das EEG insbesondere auch finanzielle Förderung vor.
Die finanzielle Förderung im EEG 2017 hat ebenfalls verschiedene Formen. Für den in EEG-Anlagen erzeugten Strom kann der Anlagenbetreiber eine Einspeisevergütung erhalten, dies allerdings nur dann, wenn die Leistung der Anlage 100 kW nicht übersteigt (§ 21 EEG). Bei Anlagen mit einer höheren Leistung sind die Anlagenbetreiber gezwungen, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten ("Direktvermarktung") - als Förderung können sie eine Marktprämie in Anspruch nehmen.

Die Marktprämie wird im EEG 2017 darüber hinaus nach unterschiedlichen Regeln festgelegt. Die Neuerung des EEG 2017 besteht darin, dass Solar- und Windkraftanlagen über 750 kW sowie Biomasseanlagen über 150 kW die Förderung nur dann erhalten, wenn sie im Ausschreibungsverfahren gem. § 22 EEG einen Zuschlag erhalten. Die Höhe der Förderung richtet sich dabei nach der Höhe des Gebotes, für das der Anlagenbetreiber Zuschlag erhielt. Die übrigen EEG-Anlagen (mit einer geringeren Leistung) erhalten die Marktprämie nach wie vor gemäß den im Gesetz festgelegten Regeln.

Neben dem neuartigen Weg der Ermittlung der Förderhöhe stellt das neue Fördersystem zugleich einen Wechsel zum Quotensystem dar. Durch die Festlegung der Ausbaumenge im Ausschreibungsvolumen wird der Ausbau geförderter Anlagen eindeutig staatlich begrenzt.

Das oben genannte Ausschreibungsverfahren ist Gegenstand dieses Artikels.


B. Grundlegende Informationen zum Ausschreibungsverfahren
Das Ausschreibungssystem wirft einige grundlegende Fragen auf, die nachstehend kurz erläutert werden.

1. Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz (gem. § 28 EEG). Die gesetzliche Vorgabe ist allerdings nicht mit dem durch BNetzA festzulegenden Volumina identisch. Während die jährlichen Mengen (Beispiel für Photovoltaik: 3x im Jahr je 200 MW = 600 MW jährlich) direkt im Gesetz genannt sind, werden diese durch außerhalb regulärer Ausschreibungen (grenzüberschreitende sowie technologieübergreifende Ausschreibungen) sowie die kraft Gesetzes geförderten Mengen verringert.

2. Gebote
Im Falle einer Ausschreibung stellt sich als erstes die Frage, worauf sich die Gebote beziehen. Die vom Anlagenbetreiber angestrebte Marktprämie ist dabei kein Gebotsziel. Der Gebotswert bezieht sich auf den sog. anzulegenden Wert (AW). Dabei gilt die Formel AW = MP + MW (wobei MP = Marktprämie; MW = monatlich festzustellender Marktwert für Energiepreis.


C. Rechtsfragen
Im Zusammenhang mit Ausschreibungen für die Förderung nach dem EEG stellen sich folgende Rechtsfragen:

1. Anspruch auf Marktprämie
Bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der Anlagenbetreiber gem. § 22 EEG einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits dem Grunde nach davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den Anspruchsumfang maßgeblichen Einfluss.

2. Wann wird ein Zuschlag erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes denkbar.

3. Spezialfall: Bürgerenergiegesellschaft
Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor (§ 3 Nr. 15 EEG)
2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation

4. Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.

5. Rechtsbehelfe
In der Praxis stellen sich Rechtsfragen häufig nur im Kontext eines Rechtsschutzverfahrens - im Falle von Verwaltungsakten insbesondere im Widerspruchsverfahren, sonst in gerichtlichen Verfahren.
Im Falle eines Rechtssubjektes, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. § 22 EEG teilnimmt, kann sich insbesondere die Frage stellen, ob ein Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um eine Konkurrentenklage handelt, bei der nicht nur die Anfechtung des anderweitigen Zuschlags, sondern auch eine Verpflichtung zur Zuschlagserteilung für den Rechtssuchenden begehrt werden.

Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.

Prüfungsaufbau zu ausgewählten Rechtsfragen


D. Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren
Gem. § 83a EEG

Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren stellt im EEG ein Novum dar. Ungeachtet dessen muss der Rechtsbehelf aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein.

1. Zulässigkeit
Richtet sich nach § 83a EEG

2. Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.. Allgemein vgl. § 83 Abs. 4 EEG.


E. Voraussetzungen der Zuschlagserteilung
Siehe Fallbeispiel, Frage 2


F. Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Gebotes
bzw. der Verweigerung des Zuschlags

Der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt. Darüber hinaus ist er
  • privatrechtsgestaltend und
  • begünstigend.
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.

Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge vor. Dennoch kann die Zuschlagserteilung mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt.
Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn
  • das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
  • das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe), oder
  • das Gebot oberhalb der Zuschlagsgrenze liegt, (§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG).

1. Gebot fristgemäß
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. § 28 EEG abzugeben.

2. Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
    • das Gebot selbst (§ 33 EEG) und
    • den Bieter (§ 34 EEG) vorliegen.

Im Einzelnen hat die BNetzA gem. § 33 EEG zu prüfen, ob Gebote eventuell aus folgenden Gründen ausgeschlossen sind:
    • die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. § 30 EEG einschließlich der Formatvorgaben, § 30a EEG nicht,
    • sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
    • die Sicherheiten gem. § 31 EEG oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
    • der Gebotswert überschreitet den Höchstwert,
    • das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
    • das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
Im Übrigen kann die BNetzA Gebote unter Umständen ausschließen. Insofern wird der BNetzA in folgenden Fällen ein Ermessen eingeräumt, dass die Agentur auszuüben hat:
    • wenn gem. § 33 Abs. 1 S. 2 EEG bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können;
    • wenn gem. § 33 Abs. 2 EEG ein begründeter Verdacht besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.

Neben § 33 EEG ist der Ausschluss von Bietern gem. § 34 EEG möglich. Diese Vorschrift stellt dabei auf Eigenschaften der teilnehmenden Bieter ab (Betrugs- oder sonstige Missbrauchsversuche im Ausschreibungsverfahren etc.).

3. Zuschlagsgrenze
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der Zuschlagsgrenze liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. § 32 Abs. 1 S. 4 EEG ermittelt. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote
    1. zunächst nach ihren Gebotswerten (für den anzulegenden Wert) und
    1. bei gleichen Gebotswerten - nach der Gebotsmenge (geringere Leistung der Anlagen zuerst)
geordnet werden.

a. Gebotswerte
Wie bereits oben beschrieben, beziehen sich die Gebotswerte stets auf den anzulegenden Wert. Der Bieter muss insofern bei der Kalkulation seiner Investition ermitteln, welchen EEG-Zuschlag er erhalten muss, damit sich seine Anlage rentiert. Daraus ergibt sich allerdings noch kein für den Anlagenbetreiber passender Gebotswert, weil der anzulegende Wert nicht dem Zuschlag (Marktprämie) entspricht, sondern sich aus dem Marktpreis und der Marktprämie zusammensetzt. Dies ist bei der Gebotsausgestaltung zu berücksichtigen.

b. Volumen ausgeschöpft?
Die Zuschlagsgrenze wird gem. § 32 Abs. 1 S. 4 EEG in der Weise ermittelt, dass die Leistung aus den zulässigen Geboten in der oben genannten Reihenfolge addiert wird. Die erstplatzierten Gebote erhalten nacheinander Zuschlag, bis das Ausschreibungsvolumen erreicht oder überschritten wird. Die Höhe des letzten bezuschlagten Gebotes ergibt auch die Zuschlagsgrenze.

Dabei stellt sich folgerichtig die Frage, inwiefern ein richtiges Volumen gem. § 28 EEG ausgeschrieben wurde. Die Werte sind in der Vorschrift genannt, allerdings werden diese Zahlen durch einige Faktoren korrigiert. Es werden insbesondere diejenigen Mengen vom Ausschreibungsvolumen abgezogen, die bei technologieübergreifenden, bei grenzüberschreitenden einen Zuschlag erhielten oder in Pilotprojekten gem. § 19 EEG gefördert werden.
Andererseits werden die jeweils im Vorjahr nicht ausgeschöpften Volumina in den Folgejahren zum Ausschreibungsvolumen hinzugerechnet, vgl. z. B. § 28 Abs. 1a S. 2 EEG.

Zu den Verringerungen vgl. im Detail:
      • bei Wind auf Land: Betrag aus § 28 Abs. 1 EEG abzüglich Verringerung gem. § 28 Abs. 1a EEG,
      • Solaranlagen: Betrag aus § 28 Abs. 2 EEG (jeweils 200 MW je Termin) abzüglich Verringerung gem. § 28 Abs. 2a EEG,
      • Biomasse: § 28 Abs. 3 EEG - § 28 Abs. 3a EEG,
      • Wind auf See: § 28 Abs. 4: gemäß Windenergie-auf-See-Gesetz.

4. Verfahren nach Zuschlagserteilung
Die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, werden gem. § 35 Abs. 3 EEG unterrichtet.


G. Fallbeispiel
Die Thematik der Ausschreibungen nach dem EEG 2017 wird im folgenden Fallbeispiel behandelt.



H. Quellen




I. Spezielle Regelungen für Ausschreibungen
Insbesondere Bürgerenergieprojekte

Zu den Bürgerenergieprojekten:

Zu den einzelnen Technolgien - vgl. ebenfalls Danner/Theobald, Quelle oben.

CategoryEnergierecht
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