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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Rechtsfragen / Rechtspro...
1. Anspruch auf Marktprämie
2. Wann wird ein Zuschlag e...
3. Spezialfall: Bürgerenerg...
4. Festlegung des Ausschrei...
5. Rechtsbehelfe
B. Prüfungsaufbau
1. Frage 1: Erfolgsaussicht...
a. Zulässigkeit
b. Begründetheit
2. Rechtmäßigkeit der Ableh...
a. Gebot fristgemäß
b. Zulässigkeit des Gebotes
C. Fallbeispiel
D. Quellen
E. Spezielle Regelungen für...
1. Anspruch auf Marktprämie
2. Wann wird ein Zuschlag e...
3. Spezialfall: Bürgerenerg...
4. Festlegung des Ausschrei...
5. Rechtsbehelfe
B. Prüfungsaufbau
1. Frage 1: Erfolgsaussicht...
a. Zulässigkeit
b. Begründetheit
2. Rechtmäßigkeit der Ableh...
a. Gebot fristgemäß
b. Zulässigkeit des Gebotes
C. Fallbeispiel
D. Quellen
E. Spezielle Regelungen für...
Fördermechanismen des EEG 2017
insbesondere Ausschreibungssystem für die Ermittlung der Höhe der Förderung
A. Rechtsfragen / Rechtsprobleme
Im Zusammenhang mit Ausschreibungen für die Förderung nach dem EEG stellen sich folgende Rechtsfragen:
1. Anspruch auf Marktprämie
Die Marktprämie bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der ANlagenbetreiber gem. § 22 EEG einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits dem Grunde nach davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Die Marktprämie bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der ANlagenbetreiber gem. § 22 EEG einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits dem Grunde nach davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den Anspruchsumfang maßgeblichen Einfluss.
2. Wann wird ein Zuschlag erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes denkbar.
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes denkbar.
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor
2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation
4. Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.
(es handelt sich dabei um eine Konkurrentenklage).
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.
B. Prüfungsaufbau
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Der Rechtsbehelf muss aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein.
Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn
- das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
- das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe),
- das Gebot liegt oberhalb der Zuschlagsgrenze (§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG).
- das Gebot selbst (§ 33 EEG) und
- den Bieter (§ 34 EEG) vorliegen.
C. Fallbeispiel
Die Thematik der Ausschreibungen nach dem EEG 2017 wird im folgenden Fallbeispiel behandelt.
D. Quellen
E. Spezielle Regelungen für Ausschreibungen
Insbesondere Bürgerenergieprojekte
Zu den einzelnen Technolgien - vgl. ebenfalls Danner/Theobald, Quelle oben.
CategoryEnergierecht