ich war hier: Baumelement7441 » EnergieRAusschreibungPV

Version [78109]

Dies ist eine alte Version von EnergieRAusschreibungPV erstellt von AnnegretMordhorst am 2017-04-11 17:48:57.

 

Ausschreibungen für PV

Ermittlung der Förderhöhe für die Marktprämie



Nach § 22 Abs. 1 S. 1 EEG wird der anzulegende Wert für PV-Strom durch Ausschreibung ermittelt. Gleiches gilt für den Anspruchsberechtigten i.S.d. § 19 EEG. Ergänzend hierzu bestimmt § 22 Abs. 3 S. 1 EEG dass der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG für den in der Anlage erzeugten Strom nur besteht, wenn eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist. Hiervon ist wiederum nach § 38 EEG, soweit der Bieter einen Antrag gestellt hat, auszugehen, wenn ein wirksamer Zuschlag im Rahmen einer Ausschreibung seitens des Bieters erzielt wurde.
Das Modell der Ausschreibungen, ist im PV-Bereich nicht ganz neu. Dieses wurde bereits für PV-Freiflächenanlagen, im Rahmen von Pilotausschreibungen, mit dem EEG 2014 eingeführt. Mehr hierzu können Sie im Artikel zu den Ausschreibungen nach dem EEG 2014 hier nachlesen. Doch wurden infolge des EEG 2017 die Vorgaben der FFAV ins EEG überführt und auch die Ausschreibungspflicht auf Dachanlagen erweitert. Die maßgeblichen Normen hierfür ergeben sich zum einem aus den §§ 28 - 35a EEG und den §§ 37 - 38b EEG. Von diesem Erfordernis ausgenommen sind gem. § 22 Abs. 3 S. 2 EEG Anlagen unter 750 kW. Deren Förderhöhe bestimmt sich nach den gesetzlich, festgelegten anzulegenden Werten gem. §§ 48 - 49 EEG.

Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Punkten:

  1. Überblick zum Ausschreibungsverfahren im PV-Bereich, vgl. Punkte B.
  1. den Realisierungsfristen und Pönalen, vgl. C. sowie
  1. den Rechtsschutz, vgl. D. und der
  1. der Zahlungsberechtigung, vgl. Punkt E.

A. Ausbauziel für PV und Gebotsmengen zum jeweiligen Gebotstermin

Gem. § 4 Nr. 3 EEG ist ist für den PV-Betreich ein jährlicher (Brutto-) Zubau mit einer installierten Leistung von 2500 MW vorgeschrieben. Dieser jährliche Zubau wird im Rahmen der Ausschreibungen in 2017 gem. § 28 Abs. 2 EEG wie folgt aufgeteilt:

  • zu den Gebotsterminen 1. Februar, 1 Juni und 1. Oktober werden jeweils 200 MW ausgeschrieben und
  • ab dem 1. Juni: Verringerung der Gebotsmenge um die bezuschlagten Gebote in einer geöffneten Ausschreibung

B. Ablauf des Ausschreibungsverfahren im Überblick

Das Ausschreibungsverfahren lässt sich im wesentlichen in vier Phasen unterteilen:

  • 1. Phase der Bekanntmachung der Ausschreibung gem. § 29 EEG
  • 2. Phase bis zum Erhalt des Zuschlags
  • 3. Phase des Zuschlagsverfahrens
  • 4. Phase nach Zuschlagserhalt

In der Praxis kommt der 2., 3. und 4. Phase entscheidende Bedeutung zu. In diesen muss der Bieter bestimmte Anforderungen erfüllen, damit dieser mit seinem Projekt letztendlich eine Marktprämie der Höhe nach verlangen kann. Sodass im Weiteren die Phase bis zur Zuschlagserteilung, die Durchführung des Zuschlagsverfahrens und die Phase nach Zuschlagserhalt näher vorgestellt werden.

1. Phase bis zum Erhalt des Zuschlags

Um einen Zuschlag zu erhalten, haben Bieter bis zum Gebotstermin die allgemeinen Bedingungen gem. § 30 EEG sowie die besonderen Bedingungen gem. § 37 EEG an die Gebotsabgabe zu erfüllen.

a. Allgemeine Anforderungen

b. Besondere Anforderungen

2. Phase des Zuschlagsverfahrens

3. Phase nach Zuschlagserteilung

C. Umsetzungsfrist und Pönalen

D. Rechtsschutz

E. Zahlungsberechtigung als weitere Schritt nach der Ausschreibung

F. Informationen zu den jeweiligen Ausschreibungsrunden bei PV

Weitere Informationen zu den jeweiligen Ausschreibungsrunden bei PV können Sie im Artikel zu den Fakten des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens, unter Punkt A. nachlesen. Diesen finden Sie hier.




Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki