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(Netz-)verknüpfungspunkt i.S.d. § 8 EEG


A. Grundsatz

Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 EEG ist unter dem (Netz-)verknüpfungspunkt derjenige zu verstehen, welcher bezüglich der Spannungsebene geeignet ist und die kürzeste Entfernung zwischen dem Netz und dem Anlagenstandort vorweist. Hierfür ist die Luftliniendistanz entscheidend. Auch darf ein anderes Netz nicht einen technischen und wirtschaftlichen günstigeren Verknüpfungspunkt aufweisen.

1. Geeignete Spannungsebene

Die technische Tauglichkeit der Spannungsebene ist gesetzlich nicht vorgegeben. Doch kann von einer solchen ausgegangen werden, wenn die einspeisende Anlage mit dem jeweiligen Netz harmoniert. Mangelt es an dieser, so ist es möglich durch die Transformation der Netzspannung die Tauglichkeit des Netzes zu erreichen.
Liegt demgegenüber ein Fall der fehlenden Netzkapazität vor, dann steht der Anschlusspflicht des Netzbetreibers nichts im Weg. In diesem Zusammenhang kann dieser, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar, gem. § 8 Abs. 4 EEG i.V.m. § 12 EEG verpflichtet sein, sein Netz kapazitätsmäßig zu vergrößern.

2. kein anderes Netz, welches einen techn. und wirtschaftl. günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist

Aufgrund das die Anschlusspflicht denjenigen Netzbetreiber trifft, dessen Netz den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt vorzuweisen hat, darf kein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlichen noch günstigeren Verknüpfungspunkt aufweisen. Für diese Prüfung ist die Spannungsebene unerheblich.
Dies bedeutet das ein weiter weg sich befindendes Netz nicht bereits technisch geeignet ist weil es eine höhere Leistungskapazität vorweisen kann. Es muss auch in wirtschaftlicher Hinsicht geeigneter sein. Dies soll dem Gedanken, die Anschlusskosten zu verringern, Rechnung tragen. Um dies zu erreichen hat ein Kostenvergleich zu erfolgen. Im Rahmen dieses Kostenvergleiches werden die Gesamtkosten, welche bei unterschiedlichen Ausführungsvarianten für den Anschluss der einzelnen Anlage und den Netzauasbau entstehen, gegenüber gestellt.

B. Sonderfall nach § 8 Abs. 1 S. 2 EEG

Im Hinblick auf den günstigen (Netz-)verknüpfungspunkt regelt § 8 Abs. 1 S. 2 EEG eine Sonderregelung für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW, welche sich auf einem Grundstück mit einem bereits vorhandenen Netzanschluss befinden. Bei solchen Anlagen ist der günstige Verknüpfungspunkt mit dem bereits vorhandenen Verknüpfungspunkt des Grundstücks deckungsgleich.
Anders gesagt wird für dem Anschluss der einzelnen Anlage angenommen, dass der bereits für das Grundstück bestehende Verknüpfungspunkt zum Netz gleichzeitig den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt bildet (gesetzliche Fiktion).
Sinn und Zweck dieser Fiktion liegt darin das Entstehen von unnötigen volkswirtschaftlichen Kosten zu vermeiden.

C. Wahlrecht des Anlagenbetrreibers gem. § 8 Abs. 2 EEG

In Abweichung von § 8 Abs. 1 EEG gewährt § 8 Abs. 2 EEG dem Anlagenbetreiber das Reht einen anderen als den technischen und wrtschaftlichen guenstigsten Verknüpfungspunkt zu wählen. Hierbei kann der Anlagen hinsichtlich folgender Kriterien sein Recht ausüben:

  • Änderung der lokalen Position des Punktes
  • anderes, vergleichbareres und geeignetes Netz und somit ist es ihm möglich den Anschluss an diesem Netz durchzusetzen

Macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist er gem. § 16 Abs. 1 EEG verpflichtet, die hieraus zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen. Die einizge Grenze für dieses Wahlrecht ergibt sich aus dem Umstand, dass das vom Anlagenbetreiber gewählte Netz die geeignete Spannungsebene besitzen muss.

D. Zuweisungswrecht des Netzbetreibers gem. § 8 Abs. 3 EEG

Nach § 8 Abs. 3 EEG ist der Netzbetreiber berechtigt der anzuschließenden EEG-Anlage einen Verknüpungspunkt zuzuweisen, welcher sich von Abs. 1 und Abs. 2 abgrenzt. Dieses Recht wird dadurch begrenzt, dass eine permanente Abnahme des Strom § 8 EEG gewährleistet sein muss. M.a.W. ist es dem Netzbetreiber nicht möglich von seinem Recht nach Abs. 3 Gebrauch zu machen, indem dieser der EEG-Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweist, an welchem in näherer Zukunft Maßnahmen im Bereich des Einspeisemangements oder ähnliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

Im Verhältnis zum Wahlrecht des Anlagenbetreibers nach § 8 Abs. 2 EEG beinhaltet das Recht des Netzbetreibers ein sog. Letztwahlrecht. Dies zeigt sich am Wortlaut des Abs. 3, wonach sich dieser auf Abs. 1 und Abs. 2 bezieht.
Auch ist es möglich, dass der Netzbetreiber sein Recht unabhängig davon ausübt, ob der Anlagenbetreiber von seinem nach Abs. 2 Gebrauch gemacht hat. Dies zeigt, dass sich die beiden Rechte auf gleicher Ebene gegenüberstehen und die Ausübung des Rechts nach Abs. 3 durch den Netzbetreiber nicht von der Ausübung des Rechts des Anlagenbetreibers nach Abs. 2 abhängt.

Bei dieser Möglichkeit hat der Netzbetreiber die zusätzlichen Kosten nach § 16 Abs. 2 EEG zu tragen.

Mehr dazu in: Cosack, in: Frenz/Müggenborg, EEG 3. Aufl. 2013, § 5, Rn. 29 ff..


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