§ 58 EEG 2014 - Synopse
§ 58 EEG 2014 - Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern | § 36 EEG 2009 - Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern |
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unverändert | (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, 1. den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen zu speichern, 2. die Zahlungen von Vergütungen nach § 16 zu speichern, 3. die Zahlungen von Prämien nach den §§ 33g und 33i zu speichern, 4. die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen, 5. monatliche Abschläge in angemessenem Umfang auf die Zahlungen nach den Nummern 2 und 3 zu entrichten sowie 6. die Strommengen nach Nummer 1 und die Zahlungen nach den Nummern 2 und 3 nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen. Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sind die Saldierungen auf Grund des § 35 Absatz 3 zugrunde zu legen. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35 vergütet oder nach den §§ 33g und 33i prämiert sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben. |
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