ich war hier: EnRSynopseEEG52

Version [48823]

Dies ist eine alte Version von EnRSynopseEEG52 erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-12-20 20:47:25.

 

§ 52 EEG 2014 - Förderanspruch für Flexibilitätkeine Entsprechung
(1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe der §§ 53, 54 oder § 55 für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.
(2) § 19 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 und § 33 sind entsprechend anzuwenden.

Zurück zu § 51 Weiter zu § 53
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki