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§ 38 EEG 2014 - Einspeisevergütung in Ausnahmefällen | keine Entsprechung |
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(1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen, von diesem Netzbetreiber eine Einspeisevergütung verlangen. (2) Die Höhe der Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten und den §§ 20 bis 32, wobei sich die anzulegenden Werte nach der Absenkung nach den §§ 26 bis 31 um 20 Prozent gegenüber dem nach § 26 Absatz 3 Satz 1 anzulegenden Wert verringern. Auf die nach Satz 1 ermittelten anzulegenden Werte ist § 26 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden. |