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§ 27 EEG 2014 - Absenkung der Förderung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Geothermie § 20 EEG 2009 - Absenkungen von Vergütungen und Boni
(1) Die anzulegenden Werte verringern sich ab dem Jahr 2016 jährlich zum 1. Januar für Strom aus

1. Wasserkraft nach § 40 um 0,5 Prozent,
2. Deponiegas nach § 41 um 1,5 Prozent,
3. Klärgas nach § 42 um 1,5 Prozent und
4. Grubengas nach § 43 um 1,5 Prozent.

(2) Die anzulegenden Werte für Strom aus Geothermie nach § 48 verringern sich ab dem Jahr 2018 jährlich zum 1. Januar um 5,0 Prozent.
(2) Die Vergütungen und Boni verringern sich jährlich zum 1. Januar für Strom aus

1. Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um 1,0 Prozent,
2. Deponiegas (§§ 24 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,
3. Klärgas (§§ 25 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,
4. Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,
5. Biomasse (§ 27 Absatz 1, §§ 27a, 27b und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 2,0 Prozent,
6. Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Prozent,
7. Windenergie

a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2018: um 7,0 Prozent und
b) aus sonstigen Anlagen (§§ 29 und 30) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent.

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