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§ 18 EEG 2014 - Synopse


§ 18 EEG 2014 - Vertragliche Vereinbarung§ 15 EEG 2009 - Vertragliche Vereinbarung
unverändert (1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 entstandene Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen, soweit diese Kosten im Hinblick auf § 1 wirtschaftlich angemessen sind.

(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.

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