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Anspruch auf Abnahme von Strom aus einer EEG-Anlage


In § 11 Abs. 1 EEG ist die Verpflichtung der Netzbetreiber vorgesehen, Strom aus EEG-Anlagen (oder aus Grubengas) vorrangig abzunehmen. Dabei wurden sowohl der Inhalt des Anspruchs wie dessen Voraussetzungen durch das EEG 2014 modifiziert. Demnach ist die Rechtsfolge des § 11 Abs. 1 EEG unterschiedlich, je nachdem welchen Förderweg der Betreiber der betroffenen EEG-Anlage wählt. Der Anspruch auf Abnahme von Strom gem. § 11 Abs. 1 EEG hat insofern folgende zwei Ausformungen:
  • Anspruch auf physikalische Abnahme, § 11 Abs. 1 S. 1 EEG,
  • Anspruch auf kaufmännische Abnahme, § 11 Abs. 1 S. 2 EEG.

Nachstehend werden beide Anspruchsformen behandelt (unter A. und B.).

A. Anspruch auf physikalische Abnahme

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