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Speicheranlage
in Bearbeitung
A. Begriffliche Erläuterungen
Bei Speicheranlagen handelt es sich gem. Art 3 Nr. 9 GasRL 2009/73/EG und § 3 Nr. 31 EnWG um eine von einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Teil ausgeschlossen ist, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Ebenso zählen auch nicht Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, zu Speicheranlagen.
B. Zugang zu Speicheranlagen
1. Allgemeines
Gaschrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichekit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter hat die Frgae zur Folge , ob und unter welchen Voraussetzugen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlage ist in § 28 EnWG enthalten.Durch diese Regelung werden die grundlegenden Vorgaben für den Zugang zu Speicheranlagen nach § 26 EnWG näher ausgestaltet. Ebenso bildet diese Vorschrift eine Ausnahme zu den Vorgaben der § 20 EnWG - § 25 EnWG. Ohne diee wäre § 20 EnWG auch in diesem Fall anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Begriffbestimmung zu den Gasversorgungsnetzen des § 3 Nr. 20 EnWG. Dort heist es ([...] Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören [...]).
Eine Gemeinsamkeit zwischen § 28 EnWG und § 20 EnWG besteht lediglich darin, das der Zugang sowohl zu Speicheranlagen wie zu Gasversorgungsnetzen nach dem gleichen Prinzip zu erfolgen hat. Im einzelnen iust hiermit gemeint, dass die Bedingungen für die Zugänge.trasparent, diskrimminierungsfrei und angemessen erfolgen muss. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in § 28 EnWG zu nennen.
Gem. § 28 Abs. 1 EnWG haben "Betreiber von Speicheranlagen anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist." Hiervon abweichend enthält Abs. 1 S. 2 eine gesetzliche Fiktion. Diese bestimmt, dass die technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden für den Zugang zu einer Speicheranlage immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt.
2. Anspruch auf Zugang - dem Grunde nach
a. Zugangsberechtigter und Verpflichteter
Zugangsberechtigt ist jedes Unternehmen. Eine Begriffsbestimmung ist im EnWG nicht enthalten. Mit dieser Einschränkung befinden sich § 28 EnWG in einem Spannungsverhältnis mit Art. 33 Abs. 3 GasRL.
Zusätzlich herzu muss der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung technisch oder wirtschaftlich erforderlich sein. Hierdurch wird ein entscheidender Unterschied zu dem grundlegenden Anspruch auf Zugang zu den Energiewversorgungsnetzen nach § 20 EnWG deutlich.
b. Für effizienten Netzzugang technisch oder wirtschaftlich erforderlich
c. keine Verweigerungsgründe
3. Anspruch auf Zugang - dem Inhalt nach
C. Abgrenzung zum Zugang zu Gasversorgungsnetzen
Die Unterschiede zwischen dem Zugang zu Speicheranlagen und Gasversorgungsnetzen fasst die nachstehende Tabelle zusammen.
Merkmal | Zugang zu Speicheranlagen | Zugang zu Gasversorgungsnetzen |
---|---|---|
Anspruchsgerundlage | ..... | ...... |
Zugangsberechtigte | ........ | ...... |
Anspruchsverpflichter | ..... | ...... |
CategoryEnergierechtLexikon