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Niederspannung
Unter den Begriff der Niederspannung werden Wechselspannungen bis 1000 Volt und Gleichspannungen bis 1500 Volt verstanden. Demmnach umfasst dieser Berich nicht nur Kleinspannungen bei einer in einem Niederspannungsnetz verwendete Netzspannung von 400 Volt, auch Spannungen von 230 Volt in einem Niederspannungnetz.
Rechtliche Bestimmungen von Niederspannungsanlagen wurden auf EU-Ebene in der Niederspannungsrichtlinie verankert. Demnach gelten gem. Art. 1 RL 2006/95/EG elektrische Betriebsmitte im Sinne dieser Richtlinie als elektrische Betriebsmittel, welche zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom dienen und keiner Ausnahme der in Anhang II aufgeführten elektrischen Betriebsmittel unterliegen.
Ebenso wie im Bereich des Niederdrucks, ergibt sich auch hier der Anspruch auf Anschluss an das Netz aus § 18 EnWG, soweit die dort zusätzlich genannten Voraussetzungen vorliegen. Für die konkrete Abwicklung des Anspruchs sind die allgemeinen Bedingungen der gem. § 18 Abs. 3 EnWG erlassenen NAV zu beachten. Weitere Informationen hierzu sind im Beitrag zum Netzanschluss unter Punkt E. nachzulesen.
CategoryEnergierechtLexikon