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Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss im EEG


Gemäß § 8 Abs. 1 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Damit folgt aus § 8 Abs. 1 EEG ein Anspruch auf Netzanschluss, der dem allgemeinen Anspruch auf Netzanschluss (§ 17 ff. EnWG) vorgeht. Aus der Vorschrift ergeben sich folgende Voraussetzungen des Anspruchs, die nachstehend im Einzelnen behandelt werden:
Zum Anspruch auf Netzanschluss gem. § 8 EEG vgl. auch folgenden Prüfungssaufbau als Strukturbaum.

  • die anzuschließende Anlage zur Stromerzeugung ist eine Erzeugungsanlage i. S. d. § 8 Abs. 1 EEG,
  • der Anlagenbetreiber verlangt den Anschluss im richtigen Verknüpfungspunkt,
  • der Anspruch richtet sich gegen den zuständigen Netzbetreiber am o. g. Verknüpfungspunkt.

A. Anlage i. S. d. § 8 Abs. 1 EEG
Ein Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss gem. § 8 Abs. 1 EEG ist nur für
  • Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder
  • zur Erzeugung von Strom aus Grubengas
vorgesehen.
Es gilt dabei die Definition der (Erzeugungs-)Anlage gemäß § 5 Nr. 1 S. 1 EEG. Dies ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Anlage ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch alle vorgelagerten Einrichtungen, wie Fermenter von Biogasanlagen u. ä. Für den Anschluss ist allerdings nur die Stromerzeugung als solche maßgeblich, so dass die einzelnen Bestandteile der Anlage für diese Voraussetzung des § 8 EEG keine entscheidende Rolle spielen [1] Für den Anspruch auf Netzanschluss spielt aller- dings regelmäßig noch keine Rolle, welche Einrichtungen im Einzelnen zur Anlage zu zählen sind – denn hier geht es stets um die Stromerzeugungseinheit, welche überhaupt in das Netz einspeisen kann. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind nur Anlagen im Bundesgebiet einschließlich der deut- schen ausschließlichen Wirtschaftszone erfasst, s. § 2 Nr. 1 EEG.
Die „erneuerbaren Energien“ sind in §3 Nr.3 EEG auf- geführt. Sie umfassen Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse ein- schließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas so- wie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas können nach § 3 Nr. 1 S. 2 EEG auch solche Einrichtungen gelten, die zwischengespei- cherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. Damit ist eine wichtige Grundlage für die Speicherung von erneuerbaren Energien gelegt, welche insbesondere zur Integration des „fluktuierenden“ Stroms aus Windenergie in Zukunft immer wichtiger werden wird. Die korrelierenden Vorschriften zur Zwischenspeicherung von Strom sind in § 16 II EEG 2012 deutlich differenzierter ausgefallen als in den Vorgängerregelungen; ein wirtschaftli- cher Anreiz für die Zwischenspeicherung von Strom wird bislang aber kaum gesetzt11. Der Bundestag hat die Bundes- regierung nun aber aufgefordert, ergänzend zu bisherigen Initiativen (insbesondere zur Förderinitiative Energiespeicher) bis Oktober 2012 Vorschläge für ein Marktanreizprogramm für Speicher vorzulegen12.

B. Richtiger Verknüpfungspunkt
Anlagenbetreiber können den Netzanschluss grundsätzlich – zu Wahlrechten siehe unten c) – nicht an einem beliebigen Punkt im Netz für die allgemeine Versorgung, sondern nur für einen Verknüpfungspunkt beanspruchen, der nach den Vorgaben in § 5 EEG bestimmt worden ist. Der Sinn dieser Regelung erschließt sich vor allem mit Blick auf die Kosten- folgen, die in §§ 13 und 14 EEG geregelt sind. Während der Anlagenbetreiber grundsätzlich alle Kosten für den Netz- anschluss und damit „bis zum“ Verknüpfungspunkt zu tra- gen hat, sind alle „dahinter“ im Netz notwendigen Ausbau- maßnahmen, die für die Einspeisung des Stroms aus der EEG-Anlage notwendig sind, Netzausbaukosten und vom Netzbetreiber zu tragen.
Eine der Schwierigkeiten des § 5 EEG ist, dass die Bestim- mung des Verknüpfungspunktes zugleich darüber entschei- det, welcher Netzbetreiber überhaupt Verpflichteter des An- spruchs auf Netzanschluss ist. Dies ist eben der Netzbetrei- ber, in dessen Netz der Verknüpfungspunkt liegt. Um diesen Punkt zu bestimmen ist regelmäßig zunächst der Netzbetrei- ber der richtige Adressat, dessen Netz sich in der kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage befindet (s. § 5 I 1 EEG). Materiell kann sich aber herausstellen, dass ein ande- rer Netzbetreiber zum Anschluss der Anlage verpflichtet ist.
Eine Hilfestellung zur Bestimmung des „richtigen“ Verknüp- fungspunktes bieten die Regelungen zum Netzanschlussver- fahren in § 5 V und VI EEG. Diese enthalten Informations- pflichten des Netzbetreibers gegenüber dem Einspeisewilligen und damit diverse vorgelagerte Ansprüche, welche dem Ein- speisewilligen zur Verwirklichung seines Netzanschluss- begehrens helfen sollen13.



[1] Thomas, NVwZ-Extra 11/2012, 1 ff, S. 2.
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