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"Die nach Landesrecht zuständige Behörde"
im Sinne des Energierechts
Im EnWG wird an einigen Stellen (vgl. § 4 EnWG und § 36 EnWG) die nach Landesrecht zuständige Behörde genannt, die Entscheidungen nach dem EnWG zu treffen hat. Es handelt sich dabei nicht etwa um die Landesregulierungsbehörde, sondern um eine in besonderen Zuständigkeitsvorschriften des jeweiligen Landes benannte Behörde.
Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO) geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen das Thüringer Wirtschaftsministerium die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird, wobei das ebenfalls als zuständig erklärte Ministerium diese Aufgabe nicht wahrnimmt. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde werden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2).
CategoryEnergierecht