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Letztverbraucher


Letztverbraucher ist gem. § 3 Nr. 25 EnWG jeder (natürliche oder juristische Personen), die Strom zum Eigenverbrauch kaufen und nicht weiterveräußern. Auch spricht man in diesem Zusammenhang vom Endverbraucher bzw. Endkunden. Zudem wird die Bezeichnung des Letztverbraucchers sowohl im EnWG wie auch im EEG und KWKG einheitlich benutzt.

Entsprechend des BGH liegt auch bereits dann ein Letztverbrauch i.S.d. § 3 Nr. 25 EnWG vor, wenn der Verbrauch lediglich eine Energieumwandlung zur Folge hat. Es kommt nur darauf an, dass die bezogene Energie für konkrete energieabhängige Funktionen benutzt sowie verbaucht wird. Auch wenn hierdurch eine andere Energietyp hervorgeht, bleibt die Qualifiezierung des ursprünglichen verwendeten Stroms als Endverbauch unberührt. Dies ist beispielsweise bei einem Pumpspeicherwerkbetreiber der Strom aus dem Netz zwecks Betrieb des Werkes entrnimmt, der Fall. Dieser ist sodann hinsichtrlich der entnommenen Strommenge als Letztverbraucher i.S.d. § 3 Nr. 25 EnWG zu qualifizieren

Quelle: BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 132.


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